Ein Spaziergang mit dem Hund gehört für viele Menschen ganz selbstverständlich zum Alltag. Gerade rund um den Stausee und auf den zahlreichen Wegen in Losheim am See sind täglich viele Hundehalterinnen und Hundehalter unterwegs. Damit diese Wege für alle sicher und entspannt bleiben, braucht es jedoch Rücksicht – und die Einhaltung der geltenden Regeln. In den vergangenen Wochen haben die Ortspolizeibehörde vermehrt Beschwerden über freilaufende Hunde erreicht. Besonders häufig wurden entsprechende Beobachtungen am Stauseerundweg gemeldet, aber auch an anderen Orten in der Gemeinde. Anlass zur Sorge geben zudem freilaufende Hunde in unmittelbarer Nähe von Spielplätzen. Hinzu kommt, dass es in jüngerer Vergangenheit mehrfach zu Beißvorfällen gekommen ist. Auch während der Brut- und Setzzeit auf Wiesen- und Feldern werden immer wieder Hundehalter mit freilaufenden Hunden angetroffen.
Die Leine schützt – und schafft Sicherheit
Nicht jeder Mensch fühlt sich in der Nähe eines freilaufenden Hundes wohl. Kinder reagieren mitunter ängstlich, andere Hunde können sich bedrängt fühlen und teilweise kommen auch Radfahrer in Bedrängnis. Selbst ein friedlicher Hund kann in einer unerwarteten Situation anders reagieren, als seine Halterin oder sein Halter es erwartet. Deshalb gilt auf öffentlichen Straßen, Wegen und in öffentlichen Anlagen grundsätzlich die Leinenpflicht. Hunde dürfen außerdem nicht unbeaufsichtigt frei herumlaufen. „Die allermeisten Hundehalterinnen und Hundehalter gehen verantwortungsvoll um. Trotzdem erreichen uns derzeit immer wieder Beschwerden. Gerade dort, wo viele Menschen unterwegs sind, ist die Leine ein einfacher und wichtiger Beitrag zu einem guten Miteinander. Sie gibt anderen Menschen Sicherheit und schützt am Ende auch den eigenen Hund,“ führt Christian Müller, Leiter der hiesigen Ortspolizeibehörde aus. Besonders wichtig ist die Regelung dort, wo Kinder spielen. Auf Kinderspielplätzen dürfen Hunde grundsätzlich nicht mitgenommen werden. Das gilt ebenso für weitere Bereiche, die in der Polizeiverordnung ausdrücklich genannt sind. Ein Hund kann für seine Familie ein treuer Begleiter sein. Aber andere kennen das Tier nicht. Ein Kind, das Angst vor einem freilaufenden Hund hat, erlebt die Situation ganz anders als dessen Halter. Diese Perspektive sollten Hundehalterinnen und -halter im Alltag nicht vergessen.
Verstöße werden konsequent verfolgt
Die Gemeinde appelliert deshalb an alle Hundehalterinnen und Hundehalter, die geltenden Regeln zu beachten und ihren Hund dort anzuleinen, wo es vorgeschrieben ist. Wer mit einem Hund unterwegs ist, trägt die Verantwortung dafür, dass weder Menschen noch andere Tiere gefährdet und keine Sachen beschädigt werden. Zur Verantwortung gehört auch, Hinterlassenschaften des Hundes unverzüglich zu beseitigen. Die Ortspolizeibehörde weist ausdrücklich darauf hin, dass Verstöße gegen die Polizeiverordnung geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen belegt werden. Es geht allerdings nicht allein um Vorschriften und mögliche Bußgelder. Entscheidend ist ein respektvolles Miteinander im öffentlichen Raum. „Wir möchten, dass sich in unserer Gemeinde alle sicher und wohlfühlen – Familien mit Kindern ebenso wie Spaziergänger, Sportler und Menschen mit Hund. Dafür braucht es keine komplizierten Regeln, sondern vor allem Rücksicht und Verantwortungsbewusstsein,“ erklärt Bürgermeister Helmut Harth.
Das regelt die Polizeiverordnung
Nachfolgend die maßgeblichen Vorschriften aus der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und Anlagen in der Gemeinde Losheim am See:
§ 11 Hunde
(1) Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen. Auf öffentlichen Straßen und in Anlagen sind Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen. Wer Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass weder Personen oder Tiere gefährdet, noch Sachen beschädigt werden.
(2) Die Mitnahme von Hunden (außer Dienst- und Begleithunden) auf Kinderspielplätze, in Badeanstalten und Wassertretanlagen, Hallen, Sportanlagen (ausgenommen Zuschauerbereiche), auf Schulhöfe, Anlagen von vorschulischen Einrichtungen, Friedhöfe, Bestattungsplätze, Liegewiesen und Badeplätze ist verboten.
(3) Den Haltern oder Führern von Hunden ist es untersagt, die öffentlichen Straßen und Anlagen durch Hunde verunreinigen zu lassen.
(4) Die durch Hunde verursachten Verunreinigungen auf Verkehrswegen sowie in Anlagen sind von den Haltern und Führern der Hunde unverzüglich zu beseitigen.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 63 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
22. entgegen § 11 Abs. 1 Hunde frei herumlaufen lässt oder Hunde auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht an die Leine nimmt,
23. entgegen § 11 Abs. 2 Hunde (außer Dienst- und Begleithunde) auf Kinderspielplätze, in Badeanstalten und Wassertretanlagen, in Hallen, auf Sportanlagen (ausgenommen Zuschauerbereiche), auf Schulhöfe, in Anlagen der vorschulischen Einrichtungen, Friedhöfe, Bestattungsplätze, Liegewiesen und Badeplätze mitbringt,
24. entgegen § 11 Abs. 3 öffentliche Straßen durch Hunde verunreinigt,
25. entgegen § 11 Abs. 4 die verursachte Verunreinigung nicht beseitigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 5.000,00 Euro geahndet werden (§ 63 Abs. 2 SPolG).