Auf Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 sowie Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird für die Heimlingerstraße folgende Verkehrsbeschränkung angeordnet:
Die Straße wird für den Verkehr mit Kraftomnibussen gesperrt. Die Sperrung wird durch Zeichen 253 StVO in Verbindung mit dem entsprechenden Zusatzzeichen „Omnibusse“ kenntlich gemacht.
Begründung:
Die Gemeindestraße ist aufgrund ihrer baulichen und örtlichen Gegebenheiten nicht für einen Schwer- bzw. Omnibusverkehr ausgelegt. Der in der Vergangenheit erfolgte intensive Busverkehr hat wiederholt zu erheblichen Belastungen und Beschädigungen der Straße sowie der angrenzenden Wohnbebauung geführt. Darüber hinaus besteht aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des erheblichen Busaufkommens eine erhöhte Gefahren- und Unfalllage für die übrigen Verkehrsteilnehmer sowie insbesondere für Fußgänger und Anwohner.
Die Verkehrsbeschränkung dient daher sowohl der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs als auch der Verhütung weiterer Schäden an der Straße und der angrenzenden Bebauung.
Die Sperrung des Omnibusverkehrs ist angesichts der besonderen örtlichen Verhältnisse geeignet und erforderlich, um die bestehende Gefahrenlage zu reduzieren und weitere Schäden zu verhindern. Sie ist auch angemessen, da der Schutz von Verkehrsteilnehmern, Anwohnern, Wohngebäuden und der gemeindlichen Verkehrsinfrastruktur gegenüber dem Interesse an der Nutzung der hierfür nicht ausgelegten Gemeindestraße durch Omnibusse überwiegt.Die Verkehrsbeschränkung tritt mit Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.