Der Winter hat das Saarland fest im Griff. Schneefall, Glatteis und schwierige Straßenverhältnisse beschäftigen dieser Tage sowohl Verkehrsteilnehmer als auch Grundstückseigentümer. Regeln und Pflichten bzgl. Räumpflicht sind in der geltenden Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Losheim am See festgelegt. Hier sind die Aufgaben der zur Reinigung Verpflichteten festgehalten. Unter anderem wird bei winterlichen Verhältnissen den Eigentümerinnen und Eigentümern von bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften auferlegt, in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr, einen Gehweg in ausreichender Breite auf allen an ihr Grundstück angrenzenden Straßen, Wegen und Plätzen von Schnee und Eis freizuhalten.
Gehwege im Sinne der Satzung sind:
a) Ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und die Eigentumsverhältnisse die Gehwege neben Fahrbahnen (unselbständige Gehwege), Gehwege die dem allgemeinen Fußgängerverkehr dienen (befestigte oder unbefestigte Bürgersteige, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette Baumstreifen);
b) Ausgebaute öffentliche Gehwege, die nicht neben einer Fahrbahn liegen (selbständige Gehwege).
Der genaue Wortlaut der Satzung ist auf der Internetseite der Gemeinde Losheim am See www.losheim.de/rathaus-service/politik/satzungen-programme nachzulesen.
Um das Räumen der Straßen kümmert sich in der Gemeinde Losheim am See der Baubetriebshof mit Unterstützung einiger Fremddienstleister mit Winterdienstfahrzeugen. Allerdings erschweren beidseits beparkte Straßen manchmal die Räumarbeiten, da diese für die Räumfahrzeuge nicht mehr passierbar sind. Beträgt die Breite einer Straße bspw. 2,50 m, wird die zur Verfügung stehende Fahrbahn auf etwas über 2,00 m eingeengt, wenn Fahrzeuge an den Seiten abgestellt sind.
Generell gilt, dass der Schnee von den Räumfahrzeugen immer von der Straßenmitte nach rechts außen geschoben wird, weshalb vor der Einmündung von einer Nebenstraße zur nächsten Schneewalzen entstehen können. Beim anschließenden Befahren der Nebenstraßen durch das Räumfahrzeug wäre die Schneewalze automatisch weggeräumt worden – dies ist jedoch leider aufgrund der zuvor beschriebenen Parksituation und verengten Straße nicht immer möglich.
Generell muss zwischen dem Winterdienst für Fußgänger innerhalb geschlossener Ortschaften und dem für den Straßenverkehr unterschieden werden. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber für den Winterdienst auf Fahrbahnen eine Streupflicht zum Abstumpfen der Straßen eingeführt. Diese betrifft jedoch nur wichtige und gefährliche Streckenabschnitte. Was aufgrund der Klassifizierung und der erlaubten Geschwindigkeiten für Autobahnen, Bundes- und Landstraßen generell zutrifft, betrifft im Bereich der Gemeinde Losheim am See nur ganz wenige Bereiche, die vom Räumdienst auch vorrangig angefahren werden. Hierzu zählen u.a. einige Streckenabschnitte der gemeindeeigenen Ortsverbindungsstraßen, Kitas, Schulen und Pflegeeinrichtungen, sofern sie an abschüssigen Straßen liegen, die Rettungswache sowie stark frequentierte Strecken, wie die Streifstraße mit ihrem erhöhten LKW-Aufkommen und den Zubringer zur B 268 – Wolfsborn. Dieser wird auch von einer Vielzahl der Besucherinnen und Besucher der Einkaufszentren befahren. Wohngebiete gehören per se nicht in den Kreis der streupflichtigen Strecken.
Eine Räumpflicht existiert laut Gesetzgeber auch, allerdings nur im Rahmen der Straßenreinigung, das heißt, dass laut Straßenreinigungssatzung der Gemeinde der Anlieger selbst einmal wöchentlich vor seinem Anwesen bis zur Straßenmitte für Sauberkeit zu sorgen hat.
Selbstverständlich ist die Gemeinde bemüht, die Bürgerinnen und Bürger soweit als möglich bei den Räumarbeiten zu unterstützen. Beschäftigte des Baubetriebshofes waren bspw. am Samstag nach dem starken Schneefall vor rund zwei Wochen ab 03.00 Uhr im Einsatz und auch telefonisch jederzeit erreichbar.