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Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Losheim am See
Ausgabe 41/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan "Rettungszentrum Losheim am See“

Der Gemeinderat Losheim am See hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.02.2022 den Bebauungsplan "Rettungszentrum Losheim am See", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan "Rettungszentrum Losheim am See", in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung im Rathaus der Gemeinde Losheim am See, Rathaus, Rathaus, Bauamt, Zimmer 2.07 während der allgemeinen Dienstzeiten (siehe unten) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Dort werden auch die

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DIN 4109-1: 2018-01: Schallschutz im Hochbau,

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DIN 1946/6: 2019-12: Raumlufttechnik Teil 6: Lüftung von Wohnungen,

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DIN 18916 und DIN 18920 für Pflanzmaßnahmen und

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das DWA-Merkblatt 153,

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Dienstzeiten der Gemeinde Losheim am See

Montag von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr

Dienstag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hingewiesen wird weiterhin auf § 12 Abs. 6 KSVG. Hiernach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Die erneute Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt, weil die Bekanntmachung vom 15.06.2022 keine Hinweise auf die DIN – Vorschriften und die externen Ausgleichsflächen enthielt.