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Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Losheim am See
Ausgabe 42/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Ergänzungssatzung „Oben im Dell“ im Gemeindebezirk Rimlingen der Gemeinde Losheim am See

Der Gemeinderat der Gemeinde Losheim am See am See hat am 26.09.2024 die Ergänzungssatzung „Oben im Dell“ im Gemeindebezirk Rimlingen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan mit Begründung wird während der allgemeinen Dienststunden Montag von 8:30 – 13:00 Uhr, Diensttag und Mittwoch von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag 8.30 bis 12.00; 13.30 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.30 bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Gemeinde Losheim am See, Fachbereich „Umwelt/Liegenschaften/Bauleitplanung“, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hingewiesen wird weiterhin auf § 12 Abs. 6 KSVG. Hiernach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Losheim am See 16.10.2024
Björn Kondak
2. Beigeordneter