Bei der Ortspolizeibehörde sind in der letzten Zeit vermehrt Beschwerden über freilaufende Hunde in der Gemeinde Losheim am See vorgetragen worden. Dies gilt insbesondere um den Stauseerundweg bzw. das Stauseegelände.
Zur Information wird auf nachstehende Vorschriften hingewiesen.
Auszug aus der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und Anlagen in der Gemeinde Losheim am See.
(1) Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen. Auf öffentlichen Straßen und in Anlagen sind Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen. Wer Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass weder Personen oder Tiere gefährdet, noch Sachen beschädigt werden.
(2) Die Mitnahme von Hunden (außer Dienst- und Begleithunden) auf Kinderspielplätze, in Badeanstalten und Wassertretanlagen, Hallen, Sportanlagen (ausgenommen Zuschauerbereiche), auf Schulhöfe, Anlagen von vorschulischen Einrichtungen, Friedhöfe, Bestattungsplätze, Liegewiesen und Badeplätze ist verboten.
(3) Den Haltern oder Führern von Hunden ist es untersagt, die öffentlichen Straßen und Anlagen durch Hunde verunreinigen zu lassen.
(4) Die durch Hunde verursachten Verunreinigungen auf Verkehrswegen sowie in Anlagen sind von den Haltern und Führern der Hunde unverzüglich zu beseitigen.
(1) Ordnungswidrig i.S.d. § 63 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 22. | entgegen § 11 Abs. 1 Hunde frei herumlaufen lässt oder Hunde auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht an die Leine nimmt, |
| 23. | entgegen § 11 Abs. 2 Hunde (außer Dienst- und Begleithunde) auf Kinderspielplätze, in Badeastalten und Wassertretanlagen, in Hallen, auf Sportanlagen (ausgenommen Zuschauerbereiche), auf Schulhöfe, in Anlagen der vorschulischen Einrichtungen, Friedhöfe, Bestattungsplätze, Liegewiesen und Badeplätze mitbringt, |
| 24. | entgegen § 11 Abs. 3 öffentliche Straßen durch Hunde verunreinigt, |
| 25. | entgegen § 11 Abs. 4 die verursachte Verunreinigung nicht beseitigt, |
(2) die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 5.000,00 Euro geahndet werden (§63 Abs. 2 SPolG).