Aufgrund § 12 des Kommunalselbst-verwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. 97, 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl., S.691), zuletzt Inhaltsverzeichnis geändert sowie § 12b neu eingefügt durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 30.10.2025 für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen folgende Neufassung der Satzung zu den Gebühren beschlossen.
Die Gemeinde Losheim am See betreibt zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Bildungs- und Betreuungs- einrichtungen für Kinder bis zum Schuleintritt eigene Kindertageseinrichtungen.
Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen werden die Gebühren seit dem 1. August 2021 monatlich in der vom Landkreis Merzig-Wadern im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben festgelegten und unter § 3 aufgeführten Höhe erhoben.
7 Std. von 7 - 14 Uhr
10 Std. von 7 - 17 Uhr
Die 7-Stunden-Betreuung ist nicht für den Krippenbereich buchbar.
Die erhobenen Gebühren richten sich nach den gebuchten Betreuungszeiten.
Kinderkrippe
| 1. Kind | 2. Kind | 3. Kind |
| 10 Std. | 172,00 € | 129,00 € | 86,00 € |
Kindergarten
| 1. Kind | 2. Kind | 3. Kind |
| 7 Std. | 53,00 € | 39,75 € | 26,50 € |
| 10 Std. | 76,00 € | 57,00 € | 38,00 € |
Für jedes weitere Kind, das die Kindertageseinrichtung besucht, reduziert sich die Gebühr um weitere 25%, wobei das erstgeborene kindergeldberechtigte Kind der Familie als erstes Kind zählt. In sozialen Härtefällen können die Gebühren auf Antrag der Zahlungspflichtigen vom Träger der Jugendhilfe (Kreisjugendamt) übernommen werden.
Für das Mittagessen sowie sonstige Verpflegungsangebote (Frühstück, Getränke) werden monatliche Pauschalen erhoben. Die Pauschale für das Mittagessen richtet sich nach den tatsächlich anfallenden Kosten. Der Kalkulation zur Berechnung der Pauschalen liegen die durch den Anbieter in Rechnung gestellten Beträge zugrunde, nicht jedoch die Kosten, welche dem Träger durch sonstigen Aufwand entstehen, wie Energiekosten, Vorhalten von Kühl- und Wärmetechnik etc. Es besteht die Möglichkeit der Buchung von zwei unterschiedlichen Pauschalmodellen (kleine Pauschale bei bis zu 8 Essen/Monat, große Pauschale ab 9 Essen/Monat. Die Pauschalen werden bei Veränderung der zugrundeliegenden Berechnungsfaktoren angepasst, um eine kostendeckende Finanzierung des Angebotes zu gewährleisten. Die Berechnung und ggfs. Anpassung der Pauschalen erfolgt durch die Verwaltung, der zuständige Fachausschuss wird bei Anpassung der Pauschalen informiert. Die Festsetzung der durch die Sorgeberechtigten zu zahlenden Beiträge erfolgt durch Gebührenbescheid.
(1) Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr für die gebuchten Betreuungszeiten entsteht mit Beginn der Eingewöhnungszeit. Aufnahmen der Kinder sind auch im Laufe eines Monates möglich. Mit dem Eintrittsmonat ist die volle Gebühr fällig.
(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind fristgerecht abgemeldet wird. Für die Abmeldung gelten die in der Satzung für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Losheim am See genannten Fristen. Unabhängig davon beträgt die Kündigungsfrist im letzten Kindergartenjahr drei Monate zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.).
(3) Beim Wechsel von der Kindertageseinrichtung zur Grundschule endet die Zahlungspflicht zum Ende des Kindergartenjahres.
(4) Beim Wechsel des Betreuungsangebotes (Krippe zu Kindergarten oder Tagesstätte, Buchung anderer Betreuungszeiten) wird die Gebühr für das neue Betreuungsangebot mit Beginn des Monats fällig, in dem der Wechsel erfolgt.
(5) Bei unvorhergesehenen Ereignissen, die nicht im Verschulden oder Ermessen des Trägers liegen (z.B. technischen Betriebsstörungen, behördlichen Anordnungen, Streik, Epidemien, usw.) und dadurch bedingten unerwarteten Betreuungsausfällen bleibt die Beitragszahlung unberührt. Dies gilt auch für Schließzeiten der Kitas während den Ferien und an sonstigen Schließtagen.
(6) Angebotsreduzierungen (z.B. aufgrund von Personalausfällen) führen nicht zu Rückerstattungs– bzw. Beitragsminderungsansprüchen.
Gebührenschuldner sind der oder die Unter-haltspflichtige/n des Kindes, in der Regel die Personensorgeberechtigten. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Die nach dieser Satzung fälligen Gebühren sind unabhängig vom Aufnahmetermin monatlich zu zahlen und jeweils zum 5. des Folgemonats auf das Konto der Gemeindekasse zu entrichten.
Sie unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
Gegen die Heranziehung zu der Gebührenzahlung stehen den Betroffenen die Rechtsmittel nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung der VwGO (in der jeweils gültigen Fassung) zu.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. August 2025 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung ist auf die Rechtsfolgen des Satzes 1 hinzuweisen.