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Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Losheim am See
Ausgabe 48/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Losheim am See vom 30.10.2025

Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. 97, 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863) hat der Gemeinderat der Gemeinde Losheim am See in seiner Sitzung vom 30.10.2025 für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Losheim am See folgende Neufassung der Satzung beschlossen:

§ 1

Zweck der Einrichtungen

Die kommunalen Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Losheim am See werden als öffentliche Einrichtungen im Sinne von § 19 KSVG betrieben.

Aufgabe der Kindertageseinrichtungen ist es,

1.

die Familienerziehung des Kindes mit Hilfe eines am Saarländischen Bildungsprogramm orientierten eigenständigen Bildungsangebotes zu ergänzen,

2.

alle Kinder entsprechend den Ergebnissen neuer Lern-, Begabungs- und Sozialisationsforschung in einer ihnen angemessenen Weise zu fördern,

3.

umfeldbedingte Benachteiligungen auszugleichen und soziale Integration anzustreben,

4.

die Eltern in Erziehungsfragen zu unterstützen,

5.

mit den Grundschulen, insbesondere im letzten Kindergartenjahr (Kooperationsjahr), zusammenzuarbeiten.

§ 2

Aufnahmebedingungen und Vertragsbindung

(1) Kinder von Einwohnern der Gemeinde Losheim am See werden bei der Aufnahme in kommunale Kindertageseinrichtungen bevorzugt berücksichtigt. Die darüber hinaus erfolgende Aufnahme von Kindern, die nicht in der Gemeinde Losheim am See wohnen, ist nur möglich, wenn das vorhandene Angebot der Einrichtung dies erlaubt.

(2) Die Anmeldung erfolgt vorrangig über das Anmeldeportal des Landkreises Merzig-Wadern.

(3) Die Vergabe von Kita-Plätzen erfolgt nach Verfügbarkeit und entsprechend der vom Landkreis Merzig-Wadern empfohlenen Vergabekriterien in der jeweils geltenden Fassung. Die Platzvergabe wird über das Anmeldeportal des Landkreises Merzig-Wadern organisiert. Die verbindliche Zusage eines Kita-Platzes (Kinderkrippe und Kindergarten) ist frühestens 6 Monate vor Aufnahme möglich. Aus zwingenden Gründen kann hiervon bei der Krippenplatzvergabe abgewichen werden

(4) In den kommunalen Kindertageseinrichtungen können Kinder in den Kinderkrippen ab dem zweiten Lebensmonat aufgenommen werden. Ab dem 3. Lebensjahr bis zum Übergang in die Schule besuchen die Kinder den Kindergarten. Vorrangig sollen Krippenkinder in der Einrichtung verbleiben können, allerdings besteht kein Anspruch auf eine Übernahme in den Kindergarten in der gleichen Einrichtung.

(5) Die Aufnahme in eine der Kindertageseinrichtungen/ Kinderkrippen der Gemeinde Losheim am See wird durch einen Betreuungsvertrag geregelt.

(6) Die im Betreuungsvertrag geforderten Unterlagen sind vollständig ausgefüllt und unterschrieben von den Erziehungsberechtigten bis spätestens zwei Wochen vor Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung vorzulegen.

Diese sind im Einzelnen:

-

der von den Erziehungsberechtigten unterschriebene Betreuungsvertrag sowie sämtliche Erklärungen, die dem Betreuungsvertrag beigefügt sind.

-

eine ärztliche Bescheinigung, die bestätigt, dass das Kind von ansteckenden Krankheiten frei ist und keine Einwände gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. Diese Bescheinigung darf bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung nicht älter als 2 Wochen sein.

-

der Verpflichtungsschein, falls das Kind nicht grundsätzlich von den Eltern selbst abgeholt wird.

-

der Nachweis über die erfolgten altersentsprechenden Imfpungen bzw. der Impfberatungen

-

der Nachweis über die gem. § 20 Abs. 8-10 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erforderliche Masernschutzimpfung, bzw ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern.

(7) Bei nicht verheirateten Eltern bedarf es dem Nachweis über die alleinige bzw. beiderseitige Personensorge durch einen gerichtlichen Nachweis, d.h. entweder den Nachweis der Alleinsorge oder der Anerkennung der Vaterschaft. Diese sind bei Vertragsschluss vorzulegen.

§ 3

Beiträge und Gebühren

(1) Für die Nutzung der Kindertageseinrichtungen werden Elternbeiträge und Gebühren kalendermonatlich nach der geltenden Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Losheim am See und dem hier festgeschriebenen Betreuungsangebot erhoben.

(2) Die Höhe der Benutzungsgebühren wird seit dem 01.08.2021 kreisweit einheitlich durch Satzung festgelegt und gilt verbindlich für alle Träger von Kindertageseinrichtungen.

(3) Angebotsreduzierungen (z.B. aufgrund von Personalausfällen) führen nicht zu Rückerstattungs- bzw. Beitragsminderungsansprüchen

§ 4

Verpflegung

(1) Die Mittagsverpflegung wird über eine Verpflegungspauschale abgerechnet. Eine Anpassung der Verpflegungspauschale wird den Erziehungsberechtigten mitgeteilt. Bei Zahlungsrückständen von mehr als einem Monat ist der Einrichtungsträger berechtigt, das Kind von der Ganztagsbetreuung auszuschließen.

(2) Für Kinder, die über Mittag in der Kindertageseinrichtung verbleiben, ist die Teilnahme am Mittagessen verpflichtend.

(3) Bei Nichtteilnahme am Essen ist das Kind für den Tag/Zeitraum abzumelden (per Eltern-App oder telefonisch)

(4) Für die Teilnahme am Frühstück ist ein gesonderter Betrag, der je nach Angebot in der jeweiligen Einrichtung festgelegt wird, verpflichtend zu entrichten.

Sofern Erziehungsberechtigte mit dem Frühstücksgeld in Verzug sind bzw. trotz wiederholter Aufforderung nicht zahlen, kann das Kind von der Teilnahme am Frühstück ausgeschlossen werden.

§ 5

Organisation

Die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Losheim am See haben generell von Montag bis Freitag geöffnet. Zu Beginn des Jahres erhalten die Erziehungsberechtigten eine Übersicht der festgelegten Ferien- und Schließtage. Über zusätzliche, unvorhersehbare Schließtage wird zeitnah informiert.

Die Öffnungszeiten der Einrichtungen werden den kreisweit allgemein geltenden Rahmenbedingungen angepasst und sind in der jeweils gültigen Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Losheim am See festgeschrieben.

§ 6

Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes von den Erziehungsberechtigten an das Personal, nicht bereits mit Verbringen des Kindes in die Räume der Einrichtung.

(2) Die Aufsichtspflicht endet mit der Übernahme des Kindes durch die erziehungsberechtigte oder abholberechtigte Person, die dem Personal die Abholung des Kindes mitteilt.

(3) Bei Veranstaltungen, Festen u.ä., an denen auch Eltern, Verwandte oder sonstige Personen teilnehmen können, entfällt die Aufsichtspflicht des Personals für deren in den Tageseinrichtungen betreuten Kinder und für die von den Erziehungsberechtigen oder sonstigen Personen mitgebrachten Kinder. Für bei Veranstaltungen, Festen etc. unbegleitete Kinder der Einrichtung gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 7

Versicherungsschutz

(1) Auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung sowie in der Einrichtung besteht ein Versicherungsschutz über die Unfallkasse des Saarlandes (UKS). Generell sind die Erziehungsberechtigten für die zur Kindertageseinrichtung gehenden, fahrenden, beförderten und von dort heimkehrenden Kinder verantwortlich.

(2) Für die mit dem Bus fahrenden Kinder hat das Personal die Aufsichtspflicht auf dem Weg von der Einrichtung zum Bus und zurück. Der Versicherungsschutz besteht nur auf dem direkten Weg von der Wohnung des Kindes in die Kindertageseinrichtung und zurück nach Hause. Bei Umwegen (mit Ausnahme von durch die Verkehrssituation begründete) haftet die Versicherung nicht.

(3) Alle Unfälle auf dem Weg zur oder von der Kindertageseinrichtung sind unverzüglich, spätestens am ersten Werktag nach dem Unfalltag, der Leitung der jeweiligen Einrichtung mitzuteilen.

§ 8

Haftung

Ein Haftungsausschluss besteht für alle von den Kindern mitgebrachten Sachen bei Verlust, Beschädigung oder Verwechslung von persönlichen Gegenständen in der Kindertageseinrichtung.

§ 9

Regelung im Krankheitsfall

(1) Bei Erkrankung des Kindes, die einen Besuch der Kindertageseinrichtung nicht zulässt (Fieber, ansteckende Erkrankung), ist zum Schutz des betroffenen Kindes und der anderen Kinder eine Betreuung nicht möglich.

(2) Ist festgestellt, dass ein Kind oder ein Familienangehöriger an einer übertragbaren Krankheit der in § 6 u. § 34 des Infektionsschutzgesetzes aufgelisteten Krankheiten erkrankt ist (z.B. Röteln, Masern, Windpocken, Keuchhusten, infektiöse Gastroenteritis etc.), muss dies der Einrichtung unverzüglich mitgeteilt werden.

(3) Der Besuch der Kindertageseinrichtung nach Auftreten einer dieser ansteckenden Krankheiten ist erst dann wieder möglich, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

(4) Auch Geschwisterkinder, die selbst noch nicht erkrankt sind, sind im Falle des Absatzes 1 nach Maßgabe des Absatzes 3 zu Hause zu lassen.

§ 10

Abmeldung/Ausschluss aus der Kindertageseinrichtung

(1) Eine Abmeldung eines Kindes (z.B. bei Umzug) ist jeweils mit einer Frist von sechs Wochen zu jedem Monatsende möglich. Die Abmeldung bedarf der Schriftform. Entscheidend ist der Eingang des Schreibens.

(2) Vierwöchiges unentschuldigtes Fehlen des Kindes zieht automatisch die Abmeldung von der Kindertageseinrichtung nach sich. Der Elternbeitrag muss bis zur Wirksamkeit der Abmeldung bezahlt werden. Eine Wiederaufnahme wird wie eine Neuaufnahme vollzogen.

(3) Ein Ausschluss aus der Kindertageseinrichtung kann auch dann erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten, trotz Abmahnung, gegen die Regelungen der Satzung verstoßen.

(4) Wenn der Elternbeitrag trotz schriftlicher Zahlungserinnerung zwei Monate nicht bezahlt wurde, kann das Kind vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden.

(5) Wenn das Kind trotz mehrfacher Ermahnung nicht pünktlich abgeholt wurde

(6) Das Wohl anderer Kinder durch das Verhalten des Kindes gefährdet ist.

§ 11

Verschiedenes

(1) Ein Kind, das eine Kindertageseinrichtung besucht, soll für den Besuch der Einrichtung der Witterung angepasste und strapazierfähige Kleidung tragen, die sowohl zum Spielen in der Gruppe als auch für das Außengelände geeignet ist. Das Kind darf in der Kindertageseinrichtung keinen Schmuck (wie z.B. Uhren, Ohrringe, Ketten o.ä.) sowie keine Kleidung mit Kordeln oder Schnüren tragen.

(2) Spezielle Angelegenheiten, wie z.B. Turn- u. Malkleidung werden in Absprache mit dem Personal in der Einrichtung geregelt.

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. August 2025 in Kraft.

Hinweis:

Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung ist auf die Rechtsfolgen des Satzes 1 hinzuweisen.

Losheim am See, den 30.10.2025
Der Bürgermeister
Helmut Harth