Im Zuge von Wahlen kommt es regelmäßig vor, dass Parteien im Rahmen ihres Wahlkampfes Auskünfte aus dem Melderegister der Gemeinde beantragen, um die Wählerinnen und Wähler bestimmter Altersgruppen per Post zu kontaktieren.
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 S. 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben die Möglichkeit, der oben genannten Datenübermittlung gem. §50 Abs. 5 BMG zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und bedarf keiner Begründung.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Losheim am See, Meldeamt/Bürgerbüro, Merziger Str. 3 persönlich oder per E-Mail an einwohnermeldeamt@losheim.de unter Angabe Ihrer Anschrift, Ihres Geburtsdatums und Ihres Geburtsortes eingelegt werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Das Formular zum Widerspruch finden sie auf unserer Internetseite
www.losheim.de/Rathaus/Bürgerbüro/An-, Ab- u. Ummeldung/Widerspruch