Der Gemeinderat Sankt Martin hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Reihengrabstätten | |
| Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr | |
| Ausheben und Schließen der Gräber / Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | |
| Benutzung der Leichenhalle | |
| Verwaltungsgebühren | |
| Sonstige Gebühren | |
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs-satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 24.09.2018 außer Kraft.
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
| I. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte | |
| bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 231,00 € |
| vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 693,00 € |
| II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| A) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 | |
| der Friedhofssatzung für: | |
| Einzelgrabstätte normal | 693,00 € |
| Einzelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab | 924,00 € |
| Doppelgrabstätte normal | 1.386,00 € |
| Doppelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab | 1.848,00 € |
| jede weitere Grabstätte, normal | 693,00 € |
| jede weitere Grabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab | 924,00 € |
| Kindergrabstätte | 400,00 € |
| Urnengrabstätte | 616,00 € |
| Urnenwand / Urnenstele | 1.848,00 € |
| Urnengrab Friedweinberg (inkl. Pflege sowie Namensschild) | 950,00 € |
| B) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. A) erhoben. |
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| III. Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr | |
| Einzelgrabstätte normal | 23,00 € |
| Einzelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab | 31,00 € |
| Doppelgrabstätte normal | 46,00 € |
| Doppelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab | 62,00 € |
| jede weitere Grabstätte, normal | 23,00 € |
| jede weitere Grabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab | 31,00 € |
| Kindergrabstätte | 13,00 € |
| Urnengrabstätte | 31,00 € |
| Urnenwand / Urnenstele | 62,00 € |
| Urnengrab Friedweinberg (inkl. Pflege) | 48,00 € |
IV. Ausheben/Schließen der Gräber und Ausgraben/Umbetten von Leichen und Aschen
Der Arbeitslohn für das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ist vom Auftraggeber direkt an den Arbeitsausführenden zu erstatten.Gleiches gilt für entstehende Kosten im Rahmen etwaiger für den Grabaushub erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, insbesondere für die Sicherung benachbarter Grabstellen.
| V. Benutzung der Leichenhalle | |
| Benutzung der Leichenhalle | 300,00 € |
| Benutzung einer Leichenzelle (inkl. Leichenwagen) | 300,00 € |
| VI. Verwaltungsgebühren | |
| Für die Bearbeitung eines Antrages auf Errichtung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen Anlagen je Antrag | 53,00 € |
| VII. Sonstige Gebühren | |
| Umschreibung von Grabnutzungsrechten | 14,00 € |
| Ausstellen von Leichenpässen | 20,00 € |
| Verlängerung von Nutzungsrechten | 27,00 € |
| Sonstige Leistungen, je angefangen halbe Stunde | 32,00 € |
| Gestattung von Ausnahmen von Vorschriften der Friedhofssatzung | 46,00 € |
Verletzung der Bestimmungen
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustanden gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstraße 24, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.