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Nachrichtenblatt VG Maikammer
Ausgabe 10/2023
Amtlicher Teil
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​​​​​​​Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Sankt Martin vom 03.03.2023

Der Gemeinderat Sankt Martin hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4

Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.

Reihengrabstätten

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

III.

Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr

IV.

Ausheben und Schließen der Gräber / Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

V.

Benutzung der Leichenhalle

VI.

Verwaltungsgebühren

VII.

Sonstige Gebühren

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs-satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 24.09.2018 außer Kraft.

Sankt Martin, den 03.03.2023
gez. Glaser, Ortsbürgermeister

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

I. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

A) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2

der Friedhofssatzung für:

Einzelgrabstätte normal

Einzelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab

Doppelgrabstätte normal

Doppelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab

jede weitere Grabstätte, normal

jede weitere Grabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab

Kindergrabstätte

Urnengrabstätte

Urnenwand / Urnenstele

Urnengrab Friedweinberg (inkl. Pflege sowie Namensschild)

B) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. A) erhoben.

III. Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr

Einzelgrabstätte normal

Einzelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab

Doppelgrabstätte normal

Doppelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab

jede weitere Grabstätte, normal

jede weitere Grabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab

Kindergrabstätte

Urnengrabstätte

Urnenwand / Urnenstele

Urnengrab Friedweinberg (inkl. Pflege)

IV. Ausheben/Schließen der Gräber und Ausgraben/Umbetten von Leichen und Aschen

Der Arbeitslohn für das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ist vom Auftraggeber direkt an den Arbeitsausführenden zu erstatten.Gleiches gilt für entstehende Kosten im Rahmen etwaiger für den Grabaushub erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, insbesondere für die Sicherung benachbarter Grabstellen.

V. Benutzung der Leichenhalle

Benutzung der Leichenhalle

Benutzung einer Leichenzelle (inkl. Leichenwagen)

VI. Verwaltungsgebühren

Für die Bearbeitung eines Antrages auf Errichtung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen Anlagen je Antrag

VII. Sonstige Gebühren

Umschreibung von Grabnutzungsrechten

Ausstellen von Leichenpässen

Verlängerung von Nutzungsrechten

Sonstige Leistungen, je angefangen halbe Stunde

Gestattung von Ausnahmen von Vorschriften der Friedhofssatzung

Verletzung der Bestimmungen

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustanden gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstraße 24, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.