Der Ortsgemeinderat Kirrweiler hat am 12.03.2025 aufgrund § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der geltenden Fassung und § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Bebauungsplangebiet „Im Schneller“ 1. Erweiterung in Kirrweiler und beinhaltet die Flurstücke mit den Plannummern 3557/2, 3557/3, 3557/8 und 3557/9.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist dem als Anlage beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich (§ 1) dürfen
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde Kreisverwaltung Südliche Weinstraße im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde Kirrweiler.
Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald für den Geltungsbereich (§ 1) der Bebauungsplan „Im Schneller“ 1. Erweiterung in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung.
Anlage:
Lageplan mit Geltungsbereich der Veränderungssperre
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bzw. § 24 Abs. 6 GemO bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften bzw. beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstraße 24, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht wurden.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB). Das Erlöschen eines Entschädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Abs. 3 BauGB.
Anlage:
Geltungsbereich der Veränderungssperre