Gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) in der geltenden Fassung, sowie § 30 Gaststättengesetz (GastG) in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Satz 1 Gaststättenverordnung (GastVO) in der geltenden Fassung und § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der geltenden Fassung erlässt die Verbandsgemeinde Maikammer als zuständige Behörde folgende Allgemeinverfügung:
| 1. | Diese Allgemeinverfügung gilt für die mit einer Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 GastG oder einer vorläufigen Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 GastG genehmigte Außengastronomie aller Betriebe in der Verbandsgemeinde Maikammer. Diese Allgemeinverfügung gilt nicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe mit einer Gestattung nach § 12 GastG. Sie gilt ferner nicht für eine genehmigte Außengastronomie, die nicht unter § 4 Abs. 1 LImSchG fällt, zum Beispiel wenn deren Betätigung aufgrund der räumlichen Entfernung zur Wohnbebauung nicht zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Weitergehende Erlaubnisse an einzelne Gaststättenbetriebe bleiben ebenfalls unberührt. |
| 2. | Der Beginn der Nachtzeit nach § 4 Abs. 1 LImSchG wird gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 LImSchG im Zeitraum vom 01. Mai bis zum 30. September eines jeden Jahres (beginnend ab 01.05.2024) in der Verbandsgemeinde Maikammer in der Nacht zu einem Samstag, zu einem Sonntag und an Tagen vor einem gesetzlichen Feiertag jeweils um eine Stunde hinausgeschoben. Die Außengastronomie ist damit bis 23.00 Uhr erlaubt. |
| 3. | Im Geltungszeitraum dieser Allgemeinverfügung (oben Nr. 2) werden die in Einzelfällen für die Außengastronomie in den jeweiligen Erlaubnissen getroffenen Festsetzungen des Beginns der Nachtzeit von 22.00 Uhr auf 23.00 Uhr festgesetzt. |
| 4. | Diese Allgemeinverfügung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen: |
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| a) Diese Allgemeinverfügung gilt vom 01. Mai bis 30. September eines jeden Jahres; beginnend ab 01.05.2024. |
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| b) Ab 22.00 Uhr sind Musikdarbietungen jeglicher Art, auch Musik- oder Fernsehübertragungen aus dem Innenraum der Gaststätte, auf den Außenbewirtungsflächen untersagt. |
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| c) Ein jederzeitiger entschädigungsloser Widerruf dieser Allgemeinverfügung bleibt vorbehalten. |
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| d) Es ergeht der Hinweis, dass diese Allgemeinverfügung u.a. für Messen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen keine Anwendung findet. Für diese Veranstaltungen kann die Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer auf Antrag des Veranstalters allgemeine Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 5 LImSchG zulassen. Auch weitere Ausnahmen von den grundsätzlichen Bestimmungen zur Nachtzeit des § 4 Abs. 1 LImSchG bleiben im Einzelfall nach § 4 Abs. 3 LImSchG vorbehalten. |
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| e) Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Maikammer wirksam. Tag der Bekanntmachung im Sinne des § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag. |
Gründe:
Durch die Umstellung auf Sommerzeit ändern sich die Lebens- und Freizeitgewohnheiten. Durch das längere Tageslicht bedingt können sich Freizeitaktivitäten in den Abend oder in die frühe Nacht verschieben. Vielfach besteht der Wunsch, länger als bis 22.00 Uhr Außengastronomie betreiben oder nutzen zu können. Dies gilt insbesondere am Wochenende oder vor sonstigen arbeitsfreien Tagen. Der Landesgesetzgeber räumt in § 4 Abs. 4 Satz 1 LImSchG die Möglichkeit ein, den Beginn der Nachtzeit um eine Stunde hinauszuschieben. Der Verbandsgemeinderat Maikammer hat in seiner Sitzung vom 29.02.2024 über ein Hinausschieben der Nachtzeit um eine Stunde beraten und entschieden, diesem Ansinnen stattzugeben. Damit soll dem veränderten Freizeitverhalten der Bevölkerung Rechnung getragen werden sowie Wettbewerbsnachteile für die Gastwirte im Vergleich mit anderen Gemeinden aber auch mit Vereinen bei Veranstaltungen vermieden werden. Gleichzeitig werden positive Impulse für den Tourismus in der Verbandsgemeinde Maikammer erwartet. Der Schutz der Nachtruhe der Anwohner wird durch die Befristung und die Beschränkungen auf die tageweise Hinausschiebung der Nachtzeit Rechnung getragen. Die meisten Anwohner haben die Möglichkeit am darauffolgenden Tag auszuschlafen, dies gilt insbesondere auch für Schülerinnen und Schüler die durch die Verschiebung der Nachtzeit nicht in ihrem Schulbesuch beeinträchtigt werden sollen. Auch die Auflage mit dem Verbot von Musikdarbietungen ist geeignet, die Immissionen für die Anwohner zu reduzieren. Für den Fall zahlreicher Beschwerden oder Verstöße gegen die Auflagen hat sich die Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer nach pflichtgemäßem Ermessen den Widerruf dieser Allgemeinverfügung vorbehalten.
Eine gleichlautende Regelung galt bereits in den Jahren 2022 und 2023. Überwiegend gab es hierzu eine positive Resonanz, sowohl aus der Bevölkerung als auch von den Gastronomen. Das Ordnungsamt wird die Einhaltung der Allgemeinverfügung durch stichprobenartige Kontrollen überwachen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstr. 24, 67487 Maikammer schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.