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Nachrichtenblatt VG Maikammer
Ausgabe 16/2023
Amtlicher Teil
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Rechtsverordnung nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in der Ortsgemeinde Kirrweiler

Aufgrund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Nr. 3.7 der Anlage zu der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ArbSchZuVO) in der geltenden Fassung wird von der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer verordnet:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Kirrweiler dürfen im Jahr 2023 an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, maximal jedoch für jeweils fünf Stunden, geöffnet sein:

a) Sonntag, 02.07.2023 (Kirrweilerer Weinzehnt)

b) Sonntag, 10.09.2023 (Kirrweilerer Kerwe)

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.

(2) Jugendliche, schwangere und stillende Frauen dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der jeweils am verkaufsoffenen Sonntag gemäß § 1 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

(1) Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.

(2) Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Ziff. 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet werden.

(3) Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter an Sonntagen können als Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Ziff. 13 erste Alternative des Mutterschutzgesetztes in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

(4) Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft.

Maikammer, den 13.04.2023
Gabriele Flach, Bürgermeisterin