Der Ortsgemeinderat St. Martin hat in seiner Sitzung vom 20.04.2024 den Aufstellungsbeschluss für die Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Ortskerns von St. Martin aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt gem. § 172 (1) Nr. 1 BauGB gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Ziele und Zwecke der Satzung:
Im Geltungsbereich dieser Satzung soll gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die städtebauliche Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt erhalten werden. Diese Satzung nimmt Bezug auf das Gebiet des historischen Ortskerns von St. Martin und beabsichtigt als alleinige gesamträumliche Regelungsgrundlage dessen Besonderheiten und Charakter der ortstypischen Bebauung zu erhalten und in der Form behutsam weiterzuentwickeln.
Die Erhaltungssatzung ist Bestandteil der Neufassung der Gestaltungssatzung St. Martin, die sich in der Ausarbeitung befindet. Mit Bekanntmachung der Gestaltungssatzung wird auch die integrierte Erhaltungssatzung rechtskräftig. Die Bekanntmachung der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung erfolgt nach Abstimmung und der Herstellung des Benehmens mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Kreisverwaltung SÜW.
Der Geltungsbereich der sich in Aufstellung befindenden Erhaltungssatzung ist auf dem abgedruckten Lageplan mit einer gestrichelten Linie umrandet.