Aufgrund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Nr. 3.7 der Anlage zu der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ArbSchZuVO) in der geltenden Fassung wird von der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer verordnet:
Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Kirrweiler dürfen im Jahr 2025 an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
a) Sonntag, 06.07.2025 (Kirrweilerer Weinzehnt)
b) Sonntag, 14.09.2025 (Kirrweilerer Kerwe)
(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.
(2) Jugendliche, schwangere und stillende Frauen dürfen nicht beschäftigt werden.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der jeweils am verkaufsoffenen Sonntag gemäß § 1 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.
(1) Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.
(2) Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Ziff. 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet werden.
(3) Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter an Sonntagen können als Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Ziff. 13 erste Alternative des Mutterschutzgesetztes in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
(4) Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft.