Aufgrund der §§ 4, 6, 14 und 15 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) in der geltenden Fassung erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer als sachlich und örtlich zuständige Behörde folgende
| 1. | Anlässlich des „Maifestes Maikammer“ wird für den Zeitraum |
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| von Donnerstag, den 29.05.2025 auf Freitag, den 30.05.2025, |
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| von Freitag, den 30.05.2025 auf Samstag, den 31.05.2025, |
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| von Samstag, den 31.05.2025 auf Sonntag, den 01.06.2025 |
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| der Beginn der Nachtzeit auf 24.00 Uhr, |
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| sowie im Zeitraum |
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| von Sonntag, den 01.06.2025 auf Montag, den 02.06.2025 |
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| der Beginn der Nachtzeit, einschließlich der damit verbundenen Außengastronomie, allgemein auf 23:00 Uhr festgelegt (§ 4 Abs. 5 LImSchG). |
| 2. | Der Gebrauch von Geräten, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte ist bis maximal zum Beginn der Nachtzeit (Ziff. I.1.) gestattet (§ 6 Abs. 5 LImSchG). |
| a) | Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen sind die Geräuschemissionen der Verstärkeranlagen so zu begrenzen, dass der Beurteilungspegel vor den Fenstern (im Freien) der nächstgelegenen Wohngebäude 70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts nicht überschreitet. Geräuschspitzen sollen die Werte von 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts einhalten. |
| b) | Bühne und Beschallungstechnik sind so auszurichten, dass nahestehende Wohnhäuser so wenig wie möglich beschallt werden. Insbesondere ist auf eine Reduzierung der abgestrahlten tiefen Frequenzanteile hinzuwirken (z. B. durch Minimierung einzelner nicht relevanter Terzen). |
| c) | Die einzelnen Beschallungsanlagen sind so einzupegeln, dass der unter Ziff. II a) genannte Immissionsrichtwert eingehalten wird. Bei Überschreitung des zulässigen Beurteilungspegels bzw. Spitzenpegels sind die Pegel der Lautsprecheranlage schnellstmöglich zu senken. Die ermittelten Schalldruckpegel und Beurteilungspegel sind zu dokumentieren. |
| d) | Um sicherzustellen, dass der Immissionsrichtwert eingehalten wird, haben die Betreiber der unter Ziff. I b) genannten Geräte während der Veranstaltung stündliche Messungen vorzunehmen. |
| e) | Betreiber der unter Ziff. I. 2.) genannten Geräte, haben bis spätestens 28.05.2025, 16:00 Uhr einen Ansprechpartner für Anfragen bzw. Beschwerden zu benennen. Die telefonische Erreichbarkeit des Ansprechpartners ist für den gesamten Veranstaltungszeitraum zu gewährleisten. |
| f) | Die einzelnen von dieser Allgemeinverfügung Gebrauch machenden Ausschankstellen und Betreiber der unter Ziff. I.2. genannten Geräte sind für die Einhaltung der unter Ziff. II. a) genannten Grenzwerte verantwortlich; dies gilt insbesondere für die strengen Grenzwerte nach Beginn der Nachtzeit (Ziff. I. 1.). Die Besucher sind ggf. auf ein angepasstes Verhalten hinzuweisen. |
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Maikammer im Nachrichtenblatt öffentlich bekanntgemacht und dadurch wirksam. Tag der Bekanntmachung im Sinne des § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
Entscheidungsgründe:
Nach § 4 Abs. 1 LImSchG sind von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Nach § 6 Abs. 1 LImSchG sind Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, nur in solcher Lautstärke zu nutzen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann.
Gemäß § 4 Abs. 5 bzw. § 6 Abs. 5 LImSchG kann die zuständige Behörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse u. a. für Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen einschließlich der damit verbundenen Außengastronomie allgemeine Ausnahmen von dem Verbot nach § 4 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 1 LImSchG zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dient oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Interesse der Nachbarschaft an ungestörter Nachtruhe überwiegt (vgl. Urteil des VG Neustadt a. d. W. vom 09.05.2016, Az.: 4 K 1107/15. NW).
Das „Maifest Maikammer“ gehört zum traditionellen Festprogramm der Gemeinde Maikammer und findet auch nach dem Ende der Corona- Pandemie großen Anklang in der Bevölkerung und bei Gästen.
Das kulturelle Leben ist wesentlicher Bestandteil der Ortsgemeinde Maikammer. Ein vielfältiges Kulturprogramm, dass u. a. auch dem Tourismus dienlich ist, sind Beleg hierfür. Es ist daher offensichtlich, dass die Veranstaltung „Maifest Maikammer“ als Teil des örtlichen Kulturprogramms von besonderer kommunaler Bedeutung, aber auch Teil des historischen und kulturellen Brauchtums der Gemeinde ist. Darüber hinaus tragen jedes Jahr zahlreiche Vereine, ehrenamtliche Initiativen sowie die örtlichen Weingüter dazu bei, dass die Veranstaltung für die gesamte Bevölkerung als eine ansprechende und gesellige Kulturveranstaltung wahrgenommen wird.
Die Nachtruhe darf dennoch nicht in besonderer Art und Weise gestört werden. Nach Allgemeiner Auffassung sowie nach Auffassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz und der durch diese erstellten Freizeit-Richtlinie ist in derart gesondert gelagerten Fällen eine Verschiebung der Nachtzeit von bis zu zwei Stunden unter Berücksichtigung der o. g. Beurteilungspegel zumutbar. Insbesondere die Ausnahme von § 6 Abs. 1 LImSchG soll nur dann erteilt werden, wenn zeitgleich Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft erlassen werden. Die unter Ziff. II genannten Auflagen dienen der Einhaltung der in der Freizeit-Richtlinie festgesetzten Beurteilungspegel und damit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft.
Um einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Veranstalter einerseits und dem Ruhebedürfnis der Anwohner andererseits zu schaffen wurde insbesondere für die Nacht von Sonntag auf Montag (und damit einen regulären Schul- und Arbeitstag) der Beginn der Nachtzeit nur um eine Stunde hinausgeschoben. Bei den übrigen Tagen mit einer Festlegung der Nachtzeit auf 24:00 Uhr handelt es sich um Nächte, auf die ein Samstag, Sonntag bzw. „Brückentag“ folgt. An diesen Tagen muss eine Vielzahl der Anwohner nicht arbeiten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstr. 24, 67487 Maikammer schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.