Aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 22 bis 25, 88 Abs. 1 Nr. 1, 89 Abs. 1, 90 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der geltenden Fassung, des § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der geltenden Fassung sowie § 91 Abs. 1 Nr. 1 POG und der § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer als sachlich und örtliche zuständige Behörde folgende
| 1. | Anlässlich des Weinzehnt in Kirrweiler ist es in der Zeit vom Freitag, den 30.06.2023, 18:00 Uhr bis Dienstag, den 04.07.2023, 08:00 Uhr verboten, im in Satz 2 näher bezeichneten öffentlichen Straßen und Anlagen mitgebrachte alkoholhaltige Getränke in der Öffentlichkeit mitzuführen und/oder zu verzehren. |
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| Das Verbot nach Satz 1 erstreckt sich auf den Bereich des Veranstaltungsortes Schloßstraße (ab der Einmündung Strohgasse bis zur Einmündung Kirchstraße) / Kirchstraße (ab der Einmündung Hauptstraße) / die Straße „In den Forstgärten“ sowie die angrenzenden Straßen und Anlagen. |
| 2. | Von dem Verbot nach Nr. 1 räumlich ausgenommen sind gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen und Ausschankstellen. |
| 3. | Das Verbot des Mitführens (Nr. 1) gilt nicht für Besucher von privaten, nicht jedermann zugänglichen Veranstaltungen im jeweiligen Verbotsbereich sowie für Personen, die dort eine Wohnung, Arbeits- oder Betriebsstätte haben und sich unmittelbar auf dem Weg dorthin befinden. |
| 4. | In der Zeit vom Freitag, den 30.06.2023, 18:00 Uhr bis Dienstag, den 04.07.2023, 08:00 Uhr ist es untersagt, die oben in Nr. 1 Satz 2 aufgeführten öffentlichen Straßen und Anlagen in Kirrweiler mit Glasbehältnissen, d. h. mit allen Behältnissen die aus Glas hergestellt sind (z. B. Flaschen, Gläser, Krüge, Karaffen und Ähnliches) zu betreten und dort mit sich zu führen. Sofern vorhanden, erstreckt sich das Verbot auch auf die zu den Straßen gehörenden Gehwege und öffentlichen Anlagen. |
| 5. | Ausgenommen von dem Verbot nach Nr. 4 ist das Mitführen von Glasbehältnissen durch Erwerb von gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen und Ausschankstellen sowie durch Personen, welche die Glasbehältnisse offensichtlich und ausschließlich zur häuslichen Verwendung mit sich führen. |
| 6. | Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Nr. 1 oder Nr. 4 wird unmittelbarer Zwang in Form der Wegnahme der unrechtmäßig mitgeführten alkoholhaltigen Getränke bzw. Glasgetränkebehältnisse und deren sofortige Verwertung angedroht. |
| 7. | Die örtliche Ordnungsbehörde behält sich vor, bei Verstößen oder bei sonstigen Änderungen der Gefahrenlage, weitergehende Anordnungen zu treffen. |
| 8. | Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. |
| 9. | Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht. |
Gründe:
Nach den Erfahrungen der Polizei, der örtlichen Ordnungsbehörde und der Kreisverwaltung Südlichen Weinstraße als zuständiger Behörde für den Jugendschutz kam es in den vergangenen Jahren bei verschiedenen Veranstaltungen zu Gewaltdelikten und Alkoholmissbrauch, insbesondere auch unter den Jugendlichen. Durch diese Präventionsmaßnahme wird die Anzahl der unter Alkoholeinfluss stehenden Jugendlichen minimiert.
Aufgrund der Prognose der örtlichen Ordnungsbehörde, in der neben den Erfahrungen der Vorjahre auch die Erfahrungen anlässlich anderer großer Veranstaltung berücksichtigt wurden, wäre – ohne Erlass dieser Allgemeinverfügung – auch in diesem Jahr mit den beschriebenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu rechnen.
Erfahrungsgemäß führt der Konsum von hochprozentigem Alkohol sehr schnell auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen an den Veranstaltungsorten und in deren Nahbereich. Angesichts dessen ist es erforderlich dort das Mitführen und den Verzehr alkoholischer Getränke zu beschränken.
Der räumliche Geltungsbereich des Verbotes bezeichnet die Bereiche, innerhalb derer der Schwerpunkt des Alkoholkonsums und daraus resultierender gewalttätiger Auseinandersetzungen bis hin zum Vandalismus zu erwarten ist. Dadurch sollen die Gefahren durch Glasflaschen als Wurfgeschosse und herumliegende Glasscherben abgewehrt werden. Insbesondere ist zu beachten, dass die öffentlichen Straßen nach der Veranstaltung wieder für den Verkehr freigegeben werden und das Glasverbot damit auch der Verkehrssicherheit dient.
Die Verbote (oben Nrn. 1 und 4) werden auf § 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) gestützt. Danach können die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine solche konkrete Gefahr liegt hier vor. Jugendliche erhalten in den Gaststätten und jeweiligen Verkaufsstellen keine branntweinhaltigen Getränke, da das entsprechende Verbot des Jugendschutzgesetzes beachtet werden muss. Aus diesem Grund und auch aus finanziellen Gründen heraus, bringen die insbesondere jugendlichen Besucher alkoholische Getränke in großem Mengen zur Veranstaltung mit, um sie dort zu konsumieren. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, der immer weiter steigenden Preise der durch gaststättenrechtlich konzessionierten Betriebe verkauften alkoholischen Getränke.
Mit der Enthemmung durch den Alkoholgenuss gehen regelmäßig Sicherheitsverstöße (z. B. Sachbeschädigungen, Verunreinigungen und Gefährdungen des Verkehrs durch – zerschlagene – Flaschen, Lärmbelästigungen, Alkoholkonsum durch Jugendliche) einher.
Das Glasverbot wurde angeordnet, um Verletzungen der Besucher durch Splitter zu verhindern. Außerdem werden durch Glasscherben die Sicherheitsbehörden bei ihrer Arbeit zusätzlich gefährdet. Die Einsatzfahrzeuge und auch der allgemeine öffentliche Verkehr nach der Veranstaltung können durch die Glasscherben auf der öffentlichen Straße beschädigt werden.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zur Wahrung der Rechte der Gaststättenbetreiber konnte von einer Erstreckung des Ausschankverbotes auf konzessionierte Flächen und Ausschankstellen abgesehen werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wurde das Alkoholverbot auch zeitlich und räumlich begrenzt, weil die beschriebenen Sicherheitsverstöße regelmäßig nur während der Veranstaltungen, wo sich die Jugendlichen treffen und die Musik spielt, auftreten.
Die Androhung der Beschlagnahme und Ausleerung der alkoholhaltigen Getränke beruht auf §§ 61 Abs. 1, 66, 65 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG). Vollstreckbare Verwaltungsakte, die auf eine Unterlassung gerichtet sind, können danach durch Anwendung von Zwangsmitteln nach deren vorheriger Androhung vollstreckt werden.
Zur Durchsetzung des Verbots ist es geboten und angemessen, die Beschlagnahme und auch die Beseitigung der mitgeführten alkoholhaltigen Getränke für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzudrohen. Die Anwendung anderer Zwangsmittel – insbesondere die Androhung eines Zwangsgeldes – ist untunlich, da sie gerade auch in Ansehung der finanziellen Leistungsfähigkeit der zumeist sehr jungen Störer nicht besser oder vergleichbar geeignet sind, die Betroffenen zu einer sofortigen Befolgung des Verbots anzuhalten.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. In Ansehung der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter – insbesondere Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Besuchern, Ordnungskräften und Dritten – muss gesichert sein, dass die ausgesprochenen Verbote auch bei Einlegung von Rechtsbehelfen Bestand haben und durchgesetzt werden können. Dem gegenüber steht, das in der Abwägung geringer einzuschätzende Interesse der Besucher, uneingeschränkt Alkohol konsumieren zu können oder ihre Getränke in Glasbehältnissen zu transportieren sowie das wirtschaftliche Interesse an der Ausnutzung besonderer Verkaufschancen für alkoholische Getränke. Diese Interessen müssen indes hinter dem Interesse am effektiven Schutz der oben genannten hochwertigen Rechtsgüter zurücktreten. Außerdem handelt es sich vorliegend um eine termingebundene Veranstaltung, so dass die Wirksamkeit der Anordnungen zum Zeitpunkt der Veranstaltung gewährleistet sein muss.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstr. 24, 67487 Maikammer schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.