Nach § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i. V. m. § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (ZuständigkeitsVO) trifft die Verbandsgemeindeverwaltung als zuständige Straßenbehörde die Entscheidung wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind. Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit der jeweiligen Ortsgemeinde.
Verkehrspolizeiliche Anordnung
Anlässlich der Veranstaltung „Alsterweiler Brunnenkerwe“
wird ab Mittwoch 26.06.2023, 16.00 Uhr bis Montag 01.07.2023 21.00 Uhr folgende Straßen und Parkplätze für den öffentlichen Verkehr gesperrt:
1. Für Fahrzeuge aller Art mit Ausnahme der Anwohner und Zulieferer werden folgende Straßen gesperrt:
| 1.1 | „Alsterweiler Schulgässel“ |
| 1.2 | „Friedhofstraße“ von der Einmündung „Alsterweiler Hauptstraße“ bis zur Einmündung „Oberer Sauweg“ |
| 1.3 | „Mandelbergstraße“ |
2. Erlass von Halteverboten
Das Halten von Fahrzeugen ist auf folgenden Straßen verboten:
2.1 | Die gekennzeichneten Parkflächen, die sich in dem abgesperrten Bereich befinden, sind in dem Zeitraum gesperrt. |
3. Sonstiges
In der „Dieterwiesenstraße“ und „Massastraße“ wird das Verkehrszeichen 209-20 StVO (vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts) angeordnet.
In der „Alsterweiler Hauptstraße“ in Höhen Haus Nr. 15 sowie „Hartmannstraße“ in Höhe der Haus Nr. 86 wird das Verkehrszeichen 101 StVO (Achtung) und Zusatzzeichen ( Festbetrieb) angeordnet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstr. 24, 67487 Maikammer schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.