Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung, am 14.04.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | |
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 296.834,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 292.834,00 Euro |
| Jahresüberschuss | 4.000,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen | - 29.836,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.000,00 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 4.000,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 33.836,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 33.836,00 Euro |
| Veränderung (Abnahme) des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr | - 33.836,00 Euro |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.
Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden nicht beansprucht.
Die Verbandsumlage für die verbandsangehörigen Gemeinden wird entsprechend der reduzierten Holzbodenfläche für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
| 1. Ortsgemeinde Kirrweiler auf | 30.066,00 € |
| 2. Ortsgemeinde Maikammer auf | 34.757,00 € |
| 3. Ortsgemeinde St. Martin auf | 33.119,00 € |
Die Verbandsumlage ist zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Haushaltsjahres fällig.
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt: | 238.681,57 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt: | 247.125,26 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt: | 259.780,81 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt: | 276.862,43 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt: | 279.517,63 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 beträgt: | 283.517,63 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 2.500 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
über die Bekanntmachung der Haushaltssatzung für die Offenlegung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 10.06.2026 zu den Festsetzungen Stellung genommen.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 29.06.2026, bis einschließlich Dienstag, den 07.07.2026, jeweils von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und außerdem donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie montags und dienstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Bürgerbüro der Verbandsgemeinde Maikammer, Weinstraße Süd 40, 67487 Maikammer, öffentlich aus.
Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten unter:
Tel.: 06321/5899-51 oder sandra.utech@vg-maikammer.de
Gem. § 26 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| a) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| b) | vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Weinstraße Süd 40, 67487 Maikammer, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.