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Nachrichtenblatt VG Maikammer
Ausgabe 3/2025
Amtlicher Teil
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Bürgermeisterwahl, keine Zusammenlegung möglich

Wie bereits informiert, wird am Sonntag, dem 23. Februar 2025 sowohl die Bundestagswahl als auch die Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Südliche Weinstraße stattfinden; eine etwa notwendig werdende Stichwahl findet am 9. März statt.

Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Maikammer wird hingegen am 6. April stattfinden. Eine etwa notwendig werdende Stichwahl wird am Sonntag, dem 27.04.2025 durchgeführt.

Hintergrund sind landesgesetzliche Vorgaben in §§ 52 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO).

Gemäß § 52 Abs. 1 GemO beträgt die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister acht Jahre.

Scheidet ein hauptamtlicher Bürgermeister wegen Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist dessen Nachfolger frühestens neun Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen (§ 53 Abs. 5 GemO).

Die Amtszeit der Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Maikammer endet zum 31.12.2025. Mithin wäre eine Wahl frühestens zum 1. April 2025 möglich.

Der Verbandsgemeinderat hat am 31.10.2023 beschlossen, als Wahltermin den 6. April der Kreisverwaltung als zuständiger Behörde für die Festlegung des Wahltermins vorzuschlagen.

Die Kreisverwaltung hat den Termin auch bereits bestätigt.

Ein Vorstoß gegenüber der Aufsichtsbehörde, die Wahl gleichzeitig mit der Bundestagswahl bzw. der Wahl der Landrätin/des Landrates stattfinden zu lassen, wurde negativ beschieden, da die 9-Monatsfrist dann unzulässigerweise überschritten würde.

Text: Verbandsgemeinde