Titel Logo
Nachrichtenblatt VG Maikammer
Ausgabe 36/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Verkehrspolizeiliche Anordnung

Nach § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i. V. m. § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (ZuständigkeitsVO) trifft die Verbandsgemeindeverwaltung als zuständige Straßenbehörde die Entscheidung wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind. Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit der jeweiligen Ortsgemeinde.

Verkehrspolizeiliche Anordnung

Anlässlich der Veranstaltung Kerwe in Kirrweiler

Wird ab 30.08. - 01.09.2024 und ab Dienstag, 03.09.2024 12.00 Uhr bis Mittwoch, 11.09.2024 12.00 Uhr folgende Straßen und Parkplätze für den öffentlichen Verkehr gesperrt:

1.

Für Fahrzeuge aller Art werden folgende Straßen gesperrt:

1.1

die „Schloßstraße“ ab der Einmündung „Strohgasse“ bis zur Einmündung „Kirchstraße“ (03.09.2024 12.00 Uhr bis Mittwoch, 11.09.2024 12.00 Uhr)

1.2

die „Kirchstraße“ ab der Einmündung „Hauptstraße“ (03.09.2024 12.00 Uhr bis Mittwoch, 11.09.2024 12.00 Uhr)

1.3

die Neugasse an der Einmündung Kirchstraße vom 30.08.2024 (12.00 Uhr) bis 01.09.2024 (12.00 Uhr)

2.

Erlass von Halteverboten

In allen Straßen die in Punkt 1.1 bis 1.3 Aufgeführt sind

3.

Aufstellung des Verkehrszeichen 357 StVO (Sackgasse) an folgenden Stellen:

3.1

In der „Schloßstraße“ ab der Einmündung „Hauptstraße“

3.2

In der „Neugasse“ ab Einmündung Marktstraße

3.3

In der „Mühlgasse“ ab Einmündung Marktstraße

4.

Sperrung und Ausweisung von Parkplätzen

4.1

„Parkplatz Kulturscheune“ ist ab, Dienstag den 30.08.2024 bis einschließlich Mittwoch, den 11.09.2024 12.00 Uhr gesperrt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstr. 24, 67487 Maikammer schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Die Ordnungsbehörde