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Nachrichtenblatt VG Maikammer
Ausgabe 37/2024
Amtlicher Teil
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Hauptsatzung

der Verbandsgemeinde Maikammer

vom 06.09.2024

Der Verbandsgemeinderat Maikammer hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Maikammer erfolgen im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Maikammer.

Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse "https://www.vg-maikammer.de".

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Verbandsgemeinderates Maikammer oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Verbandsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung diese Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist nach Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Verbandsgemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln an den Rathäusern Maikammer und Kirrweiler sowie an der Alten Kellerei in St. Martin. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Rechnungsprüfungsausschuss

3.

Werkausschuss

4.

Ausschuss für Umwelt, Planung und Bau

5.

Schulträgerausschuss

6.

Ausschuss für Soziales Miteinander.

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 9 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter. Abweichend hiervon besteht der Schulträgerausschuss und der Ausschuss für Soziales Miteinander aus 13 Mitgliedern und ihren Stellvertretern.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt. Abweichend hiervon werden die Mitglieder des Schulträgerausschusses aus den Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und aus den Vertretern der Lehrerschaft und der Elternvertreter gewählt. Es müssen jedoch mindestens sieben Ratsmitglieder vertreten sein. Schülervertreterinnen und Schülervertreter können an den Sitzungen des Schulträgerausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

Die Mitglieder des Werksausschusses, des Ausschusses für Umwelt, Planung und Bau und des Ausschusses für Soziales Miteinander können aus den Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde Maikammer gewählt werden. Es müssen jedoch mindestens fünf, im Ausschuss für Soziales Miteinander sieben Ratsmitglieder vertreten sein. Der Stellvertreter für ein Ratsmitglied im Ausschuss muss immer ebenfalls Mitglied im Verbandsgemeinderat sein. Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzu.

(4) An den Sitzungen des Ausschusses für Soziales Miteinander können die Seniorenbeauftragten der Ortsgemeinden mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates Maikammer. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen;

2.

Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Beschäftigten der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen;

3.

Zustimmung zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns;

4.

Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 €, soweit die Beschlussfassung nicht einem anderen Ausschuss übertragen ist,

5.

Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin übertragen ist.

6.

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der oberste Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.

7.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 15.000,00 €,

8.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen (einschließlich dem Erlass von Forderungen) sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde Maikammer ab einer Wertgrenze von 5.000 € bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 €, soweit die Beschlussfassung nicht einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin übertragen ist.

9.

Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung,

10.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin übertragen ist, bis zu einer Höhe von 20.000,00 €,

11.

Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister/Bürgermeisterin übertragen ist;

12.

Stundung von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist.

13.

die Entscheidung über die Annahme und Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung.

Die Entscheidung gemäß Absatz 2 Nr. 13 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen kann im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss erfolgen.

(3) Dem Werksausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 €.

2.

Genehmigung von den Eigenbetrieb betreffenden Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 500,00 €.

Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung bleiben unberührt.

(4) Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bau ist zuständig für:

1.

Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 20.000,00 € und den Abschluss von Verträgen über bauliche Maßnahmen in gleicher Höhe.

2.

Die Stellungnahme zu Bauvorhaben in der Verbandsgemeinde Maikammer, soweit erforderlich.

(5) Die übrigen Ausschüsse sind zuständig für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel in ihrem Aufgabenbereich bis zu einer Höhe von 20.000,00 €, soweit diese nicht dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin übertragen sind.

(6) Wertgrenzen der Absätze 2 bis 5 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin

(1) Auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen (einschließlich dem Erlass von Forderungen) sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € im Einzelfall,

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 € je Auftrag,

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Verbandsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses,

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates,

5.

Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 15.000,00 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen,

6.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte,

7.

Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 30.000,00 € im Einzelfall,

8.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

(2) Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

(3) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 5

Beigeordnete

Die Verbandsgemeinde Maikammer hat bis zu zwei Beigeordnete.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates und der Ausschüsse

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder und die Ausschussmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates und der Ausschüsse eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder und Ausschussmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 6 und 7.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 35,00 €. Das Sitzungsgeld nach Satz 1 wird auch bei digitaler Sitzungsteilnahme und bei Umlaufverfahren ungekürzt gewährt.

Ratsmitglieder, welche der ausschließlichen elektronischen Übermittlung der Sitzungsunterlagen zugestimmt haben, erhalten zusätzlich eine einmalige Entschädigung in Höhe von 300,00 € für die Wahlperiode. Bei einem Widerruf der Zustimmung oder einem Verlust des Mandats in der laufenden Wahlperiode ist dieser Betrag anteilig an die Verbandsgemeinde zurückzuzahlen.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 50,00 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

1.

in Höhe von 30,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2.

in Höhe von 35,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).

(5) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.

(6) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder und die Ausschussmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(7) Über die gewährte Aufwandsentschädigung hinaus werden Kosten für Fortbildung und Weiterbildung, insbesondere Beiträge für die Mitgliedschaft in kommunalpolitischen Vereinigungen, auf Nachweis bis zu einem Betrag von 120,00 € je Verbandsgemeinde-rats- und Ausschussmitglied im Kalenderjahr erstattet. Eine Reisekostenvergütung nach Abs. 6 wird für Fortbildung und Weiterbildung nicht gewährt.

(8) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

(9) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung.

§ 7

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % der Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 1 Satz 1.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 6 Abs. 4 und Abs. 5 gelten entsprechend.

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(5) § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.

(6) Um die Vertretungsarbeit der Beigeordneten zu erleichtern kann die Aufwandsentschädigung für einzelne Vertretungsfälle, unter Berücksichtigung der Urlaubsvertretung, pauschaliert werden.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten

1.

der Wehrleiter und seine Vertreter, soweit sie regelmäßig einen Teil der Aufgaben des Wehrleiters wahrnehmen

2.

die Wehrführer und ihre Vertreter, soweit sie regelmäßig einen Teil der Aufgaben des Wehrführers wahrnehmen

3.

der Leiter des Einsatzleitwagens (ELW)

4.

die Gerätewarte,

5.

der Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung,

6.

der Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel und

7.

die Jugendfeuerwehrwarte.

Die Zahl der Stellvertreter der in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Funktionen wird auf jeweils maximal zwei beschränkt.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

(5) Neben der Aufwandsentschädigung wird den als Arbeitnehmer tätigen Feuerwehrangehörigen für die Zeit der Ausübung ihres Dienstes der Arbeitsverdienst fortgewährt. Dem Arbeitgeber werden auf Antrag die fortgewährten Leistungen einschließlich der Arbeitgeberanteile zu den Beiträgen für die Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit, sowie freiwillige Arbeitgeberleistungen erstattet. Selbstständig Tätige Feuerwehrangehörige wird auf Antrag der Verdienstausfall in Form eines pauschaliertem Stundensatzes in Höhe von 50,00 € ersetzt.

(6) Bei Lehrgängen, Seminaren und überörtlichen Ausbildungen und Veranstaltungen wird den selbstständigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ein Tagegeld in Höhe von 100,00 € gewährt. Mit diesem Tagegeld ist die Entschädigung für Verdienstausfall abgegolten. Diese Regelungen können auch beschäftigte Feuerwehrangehörige in Anspruch nehmen, die einen Lehrgang, ein Seminar oder eine sonstige dienstlich angeordnete Veranstaltung während der üblichen Arbeitszeit besuchen, und dafür Urlaub, Überstunden oder sonstige Arbeitszeitausgleiche einsetzen. Es muss hierbei sichergestellt sein, dass keine weiteren Lohnfortzahlungen der Arbeitgeber anfallen.

(7) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Ehrenamtlich Beauftragte erhalten eine monatliche pauschale Entschädigung, die jeweils vom Verbandsgemeinderat festgesetzt wird. § 6 Abs. 5 -6 und § 7 Abs. 4 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.

(2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe der an Beigeordnete zu gewährenden Mindestentschädigung gemäß § 8 Abs. 4 S. 2. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.

(3) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 40,00 € je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.

§ 10

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am 15.09.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 23.08.2019 außer Kraft.

Maikammer, 06.09.2024
Gabriele Flach
Bürgermeisterin