Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Maikammer erfolgen im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Maikammer.
Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse "https://www.vg-maikammer.de".
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Ortsgemeinderates Maikammer oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Ortsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung diese Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist nach Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Ortsgemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus Maikammer. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Hauptausschuss |
| 2. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 3. | Bau- und Verkehrsausschuss |
| 4. | Ausschuss für Feld-, Wald- und Friedhofangelegenheiten |
| 5. | Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus |
| 6. | Ausschuss für Jugend, Familie, Senioren und Soziales |
| 7. | Artenvielfalt und Klimaschutz. |
(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 Nr. 1 – Nr. 5 haben 9 Mitglieder, die Ausschüsse gemäß Abs. 1 Nr. 6 und 7 haben 12 Mitglieder. Jedes Ausschussmitglied hat bis zu 2 Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse des Absatzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt. Die übrigen Ausschüsse können aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde Maikammer gebildet werden.
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Der Stellvertreter für ein Ratsmitglied im Ausschuss muss immer ebenfalls Mitglied im Ortsgemeinderat sein.
(4) An den Sitzungen des Ausschusses für Jugend, Familie, Senioren und Soziales kann der Seniorenbeauftragte mit beratender Stimme teilnehmen.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates Maikammer. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt der Ortsgemeinde sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen; |
| 2. | Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Angestellten der Ortsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen; |
| 3. | Zustimmung zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns; |
| 4. | Genehmigung von Verträgen der Ortsgemeinde mit dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 500,00 €, |
| 5. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist. |
| 6. | Der Hauptausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr. |
| 7. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 €, |
| 8. | Verfügung über Gemeindevermögen (einschließlich dem Erlass von Forderungen) sowie Hingabe von Darlehen der Ortsgemeinde Maikammer ab einer Wertgrenze von 500,00 € bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 €, |
| 9. | Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung, |
| 10. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist, bis zu einer Höhe von 25.000,00 €, |
| 11. | Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist; |
| 12. | Stundung von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist, |
| 13. | die Entscheidung über die Annahme und Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO. |
Die Entscheidung gemäß Absatz 2 Nr. 13 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen kann im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss erfolgen.
(3) Dem Bau- und Verkehrsausschuss wird die Beschlussfassung übertragen für:
| 1. | Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 25.000,00 € und den Abschluss von Verträgen über bauliche Maßnahmen in gleicher Höhe. |
| 2. | Die Stellungnahme zu Bauvorhaben in der Ortsgemeinde Maikammer. |
| 3. | Die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bei Bauvorhaben in der Ortsgemeinde Maikammer. |
| 4. | Wahrnehmung der Aufgaben der Ortsgemeinde und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Ortsgemeinde nach den straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. |
(4) Den übrigen Ausschüssen werden die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel in ihrem Aufgabenbereich bis zu einer Höhe von 20.000,00 € übertragen, soweit diese nicht dem Ortsbürgermeister übertragen sind.
(5) Wertgrenzen der Absätze 2 bis 4 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen (einschließlich dem Erlass von Forderungen) sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 500,00.€ im Einzelfall, |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 € je Auftrag, |
| 3. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Ortsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses, |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates, |
| 5. | Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 4.000,00 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen, |
| 6. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte, |
| 7. | Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 7.500,00 € im Einzelfall, |
| 8. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden, sowie Entscheidungen über Ausnahmen und zu Abweichungen von Festsetzungen der Ortsbausatzung der Ortsgemeinde Maikammer, wenn durch das Bauvorhaben das Orts- und Straßenbild nicht gestört wird. |
| 9. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung, |
| 10. | die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung. |
(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
Die Ortsgemeinde Maikammer hat bis zu 2 Beigeordnete.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder und die Ausschussmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates und der Ausschüsse eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an zwei Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzung des Ortsgemeinderates in der der Haushaltsplan beschlossen werden soll dient, erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, und 7.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,00 €. Das Sitzungsgeld nach Satz 1 wird auch bei digitaler Sitzungsteilnahme und bei Umlaufverfahren ungekürzt gewährt.
Ratsmitglieder, welche der ausschließlichen elektronischen Übermittlung der Sitzungs-unterlagen zugestimmt haben, erhalten zusätzlich eine einmalige Entschädigung in Höhe von 300,00 € für die Wahlperiode. Bei einem Widerruf der Zustimmung oder einem Verlust des Mandats in der laufenden Wahlperiode ist dieser Betrag anteilig an die Ortsgemeinde zurückzuzahlen.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 50,00 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich
| 1. | in Höhe von 30,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| 2. | in Höhe von 35,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder und die Ausschussmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.
(7) Die Vorsitzenden der im Ortsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung.
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO; diese wird um 10 % erhöht.
(2) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KomAEVO um 20 % erhöht.
(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde Maikammer getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(4) § 6 Abs. 4 und Abs. 5 gelten entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Ortsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 6 Abs. 4 und Abs. 5 gelten entsprechend.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 15,70 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(4) § 6 Abs. 4 - 6 und § 7 Abs. 3 gelten entsprechend.
(5) Um die Vertretungsarbeit der Beigeordneten zu erleichtern kann die Aufwandsentschädigung für einzelne Vertretungsfälle, unter Berücksichtigung der Urlaubsvertretung, pauschaliert werden.
(1) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 10,00 € je Stunde. Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.
(2) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Bachpaten, Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, Brauchtumspfleger, Bücherei- oder Museumsbeauftragte, Dorfgemeinschaftshauspaten, Kulturbeauftragte, Ortsbildbeauftragte, Sportanlagenwarte, Umweltbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird; die Zeiten für die Wegestrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 10,00€ je volle Stunde.
(2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe der an Beigeordnete zu gewährenden Mindestentschädigung gemäß § 8 Abs. 4 S. 2. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.
(3) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 40,00 € je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.
(4) Die/Der ehrenamtliche Beauftrage für den Friedhof erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 70,00 €. § 6 Abs. 5 -6 und § 7 Abs. 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.
(5) Die/Der ehrenamtliche Klimaschutzbeauftrage erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 60,00 €. § 6 Abs. 5 - 6 und § 7 Abs. 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.
(6) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die Hauptsatzung tritt am 15.09.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 14.08.2019 außer Kraft.