Titel Logo
Nachrichtenblatt VG Maikammer
Ausgabe 39/2026
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Maikammer für das Jahr 2026 vom 16.09.2026

Der Ortsgemeinderat Maikammer hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, am 08.09.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Ergebnishaushalt

Gesamtbetrag der Erträge

10.036.791,00 Euro

Gesamtbetrag der Aufwendungen

11.707.944,00 Euro

Jahresfehlbetrag

- 1.671.153,00 Euro

+Entnahme Sonderposten für kommunalen Finanzausgleich

1.736.784,00 Euro

-Einstellung in Sonderposten für kommunalen Finanzausgleich

0,00 Euro

Jahresergebnis nach Berücksichtigung der Veränderung des Sonderpostens für den kommunalen Finanzausgleich

65.631,00 Euro

Finanzhaushalt

ordentlichen Einzahlungen

9.602.891,00 Euro

ordentlichen Auszahlungen

10.861.694,00 Euro

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

- 1.258.803,00 Euro

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

376.530,00 Euro

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

1.618.850,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

- 1.242.320,00 Euro

Aufnahme von Investitionskrediten

0,00 Euro

Tilgung von Investitionskrediten

77.002,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionskrediten

- 77.002,00 Euro

Saldo der Ein und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

- 2.578.125,00 Euro

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Abnahme Kassenbestand)

2.578.125,00 Euro

Gesamtbetrag der Einzahlungen

12.557.546,00 Euro

Gesamtbetrag der Auszahlungen

12.557.546,00 Euro

Abnahme des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr

2.578.125,00 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

- zinslose Kredite auf

0,00 Euro

- verzinste Kredite auf

0,00 Euro

zusammen auf

0,00 Euro

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf  —  0,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  0,00 Euro

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse beträgt  —  0,00 Euro

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden nicht beansprucht.

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

a) Grundsteuer

- Grundsteuer A

356 v. H.

- Grundsteuer B

470 v. H.

b) Gewerbesteuer

398 v. H.

§ 7 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

1. Tourismusbeitrag (§§ 2 und 12 Abs. 1 KAG)

Beitragssatz:

8,25 v. H. i. V. m. § 4 der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages vom 23.11.2016 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19.09.2023

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt

26.679.127,82 Euro

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt

30.043.669,95 Euro

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt

30.443.180,02 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt

31.443.140,91 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt

32.426.881,15 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt

33.117.383,31 Euro

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 2.500,00 Euro überschritten sind.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Haushaltssatzung tritt - rückwirkend - am 1. Januar 2026 in Kraft.

Maikammer, den 16.09.2026
gez. Markus Sell, Ortsbürgermeister

Bescheinigung über die Bekanntmachung der Haushaltssatzung für die Offenlegung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile, so dass eine kommunalaufsichtliche Genehmigung der Haushaltssatzung bzw. des Haushaltswerkes nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 10.09.2026 hat die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße mitgeteilt, dass keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht werden.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 28.09.2026, bis einschließlich Dienstag, den 06.10.2026, jeweils von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und außerdem donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie montags und dienstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Bürgerbüro der Verbandsgemeinde Maikammer, Weinstraße Süd 40, 67487 Maikammer, öffentlich aus.

Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten unter:

Tel.: 06321/5899-50 oder sandra.utech@vg-maikammer.de

Gem. § 26 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

a)

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

b)

vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Weinstraße Süd 40, 67487 Maikammer, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Maikammer, den 16.09.2026
gez. Markus Sell, Ortsbürgermeister