Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Maikammer hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Maikammer gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Maikammer steht.
(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von
| a) | Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde Maikammer waren, |
| b) | Personen, die in der Ortsgemeinde Maikammer geboren wurden, |
| c) | Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, |
| d) | Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
| e) | Personen, die bis zum 2. Grad mit einer Einwohnerin/einem Einwohner von Maikammer verwandt sind. |
(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Maikammer gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. |
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| Kinderwagen und Rollstühle, Fahrräder für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen, |
| b) | Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | Druckschriften zu verteilen, |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, |
| f) | Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, |
| g) | Tiere mitzubringen; ausgenommen Hunde - diese sind an der Leine zu führen, |
| h) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. |
| i) | Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, |
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| aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder |
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| bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. |
(3) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Absprache mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofs-verwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Gleiches gilt auch für die im Rahmen besonderer Sicherungsmaßnahmen an den Umgebungsgräbern entstehenden Kosten.
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Für Aschen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Maikammer im 1. Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten für Urnenbestattungen, |
| b) | Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen |
| c) | Spezielle Grabstätten |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Gräber haben folgende Maße:
| a) | Reihengrabstätten für Urnenbestattungen |
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| aa) Urnengemeinschaftsgrabstätte: 0,36 x 0,36 m je Urnenplatz |
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| ab) Urnenrasengrabstätte: Länge 0,40 m, Breite 0,40 m |
| b) | Wahlgrabstätten |
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| ba) als Normalgrab: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m |
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| bb) als Sondergrab: Länge 2,50 m, Breite 1,00 m |
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| bc) Urnenwahlgrabstätten: |
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| Feld U: Länge 0,98 m, Breite 1,00 m |
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| Feld U2: Länge 1,05 m, Breite 1,05 m |
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| Feld U3: Nr. 1-3 sowie 12-16 Länge 0,80 m, Breite 0,80 m |
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| Nr. 4-11 Länge 1,10 m, Breite 1,00 m |
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| Feld U4: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m |
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| Feld U5: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m |
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| bd) Kindergrabstätte: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m |
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
| a) | Urnengemeinschaftsgrabstätte |
| b) | Urnenrasengrabstätte |
| c) | Anonyme Urnengrabstätte |
| d) | Gedenkstein „Leere Wiege“ für die Beisetzung von Fehl-, Früh- oder Totgeburten |
Die Urnengemeinschaftsgrabstätte, die Urnenrasengrabstätte, die Anonyme Urnengrabstätte sowie der Gedenkstein „Leere Wiege“ sind Gemeinschaftsgrabstätten, in welchen jeweils eine Urne der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden darf.
In der Urnengemeinschaftsgrabstätte müssen Urnen in Form von biologischen Aschekapseln beigesetzt werden.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage in Absprache mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als normale Wahlgrabstätten oder Sonder- und Vorzugsgrabstätten sowie als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 15 vergeben.
In Wahlgrabstätten dürfen Urnen wie folgt beigesetzt werden
| 1. | bis zu 4 Aschen je Grabstelle in normalen Wahlgrabstätten |
| 2. | bis zu 5 Aschen je Grabstelle in Sonder- und Vorzugsgräbern |
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf die Kinder, |
| c) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| d) | auf die Eltern, |
| e) | auf die Geschwister, |
| f) | auf sonstige Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Die Bestattung anderer Personen ist unbeschadet des § 2 Abs. 3 unzulässig, wenn es sich um Ortsfremde handelt.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(1) Grabstätten im Friedwingert
Grabstätten im Friedwingert sind Urnengrabstätten in einem separaten Grabfeld, welches mit Weinreben eingefasst ist und die als Einzelgrabstätten für die Beisetzung von jeweils bis zu zwei Urnen der Reihe nach vergeben werden.
(2) Grabstätten in Urnenstelen
Grabstätten in Urnenstelen, sind Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen, die jeweils in einer Urnenkammer erfolgen. In einer Urnenkammer können bis zu 3 Aschen beigesetzt werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten
Hier handelt es sich um kleine, quadratisch angelegte Wahlgrabstätten, die zunächst mit Rasen bedeckt und für die Beisetzung von jeweils bis zu vier Urnen vorgesehen sind.
(4) Kindergrabstätten
Diese sind Wahlgrabstätten für Erdbestattungen totgeborener oder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorbener Kinder.
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 17) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 18) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine beliebige Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen.
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Gehölze, die in ihrer Endgröße über die Grabbegrenzung hinauswachsen oder höher als 2,50 m werden, dürfen nicht angepflanzt werden.
Für Grabmale dürfen nur Natursteine, sowie Holz, gegossenes und schmiedeeisernes Metall verwendet werden.
Auf Wahlgrabstätten (§ 14 sowie § 15 Abs. 3 und 4) dürfen Grababdeckungen oder Grabplatten errichtet werden.
Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
(1) Auf Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 3) sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
| a) | bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m |
| b) | bei zweistelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,50 m, Breite bis 0,70 m je Grabstelle, Mindeststärke 0,18 m |
| c) | bei mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,20 bis 2,20 m, Breite bis 0,70 m je Grabstelle, Mindeststärke 0,18 m. |
| d) | Urnenwahlgrabstätten: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m |
| e) | Kindergrabstätten: Höhe bis max. 0,90 m, Breite bis max. 0,60 m |
(2) Für Urnenstelen gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:
Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter Gold-Schrift Antiqua durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden.
Auf der jeweiligen Verschlussplatte dürfen aufgesetzte Ornamente, Figuren, Bildnisse oder Verzierungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente in Kreuzform sind zulässig. Die Verschlussplatten der Stelenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde.
Sie werden zur Beschriftung dem Steinmetz ausgehändigt, wobei der jeweilige Schriftentwurf vorab mit der Gemeinde abzustimmen ist. Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz, bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner.
Das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen oder sonstigen dekorativen Gegenständen ist auf den Urnenstelen nicht gestattet. Hierfür stehen jedoch entsprechende Ablageflächen zwischen den Urnenstelen zur Verfügung, die genutzt werden können.
(3) Für die Urnengemeinschaftsgrabstätte gilt folgende besondere Gestaltungsvorschrift:
Auf der schwarzen Liegeplatte können Namensschilder mit Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum des/der Verstorbenen (Bronzeplatten, 10 x 4 cm, 3 mm stark) angebracht werden. Alle Namensschilder und Beschriftungen sind einheitlich zu halten. Ein entsprechendes Muster kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.
Die Pflege und Unterhaltung der einheitlich gestalteten Urnengemeinschaftsgrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Das Ablegen von Grabschmuck am jeweiligen Grab ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind bereits nach der Beisetzung abgelegte Schmuckstücke; diese sind innerhalb von drei Wochen zu entfernen. Ansonsten können auf dem zentralen Sammelplatz Blumen oder kleiner Grabschmuck abgelegt werden.
(4) Urnengrabstätten im Friedwingert:
Jedes Urnengrab wird mit einem einheitlichen Grabstein in Form eines Liegesteines (Länge 0,50 m x Breite 0,25 m) aus Haardter Sandstein versehen. Diese Grabsteine werden durch die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten bereitgestellt.
Auf einem Grabstein können jeweils bis zu zwei Namensschilder in Bronze (0,15 x 0,15 m) angebracht werden. Die Beschriftung obliegt keinen besonderen Anforderungen. Ornamente, Bildnisse oder Verzierungen können innerhalb einer Schriftplatte angebracht werden.
Das Ablegen von Grabschmuck am jeweiligen Urnengrab ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind bereits nach der Beisetzung abgelegte Schmuckstücke; diese sind innerhalb von drei Wochen zu entfernen. Ansonsten können auf dem zentralen Sammelplatz Blumen oder kleiner Grabschmuck abgelegt werden.
Die Pflege und Unterhaltung des Friedwingerts obliegt der Friedhofsverwaltung.
(5) Urnenrasengräber:
Die Urnenrasengräber sind durchgängig mit Rasen versehen. Es ist ein Namensschild als Liegeplatte (0,20 x 0,20 m), Material Granit, mittig auf dem jeweiligen Urnengrab anzubringen. Das Ablegen von Grabschmuck am jeweiligen Grab ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind bereits nach der Beisetzung abgelegte Schmuckstücke; diese sind innerhalb von drei Wochen zu entfernen. Ansonsten können auf dem zentralen Sammelplatz Blumen oder kleiner Grabschmuck abgelegt werden. Die Pflege und Unterhaltung erfolgt durch die Friedhofs-verwaltung.
Dem vorzeitigen Erwerb eines Grabes wird stattgegeben, ohne dass der Grabplatz belegt wird. Auch hier muss eine Liegeplatte angebracht werden.
(6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 und § 18 für vertretbar hält.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Den Anträgen sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Das Vorhaben ist erneut zu genehmigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen des Antrags errichtet bzw. geändert worden ist.
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind in der Regel jährlich zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-grabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit werden die Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstätte erhebt die Friedhofsverwaltung bereits bei Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die entrichtete Abräumgebühr zurückerstattet.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Genehmigung errichtete Grabmale o.ä. auf Kosten der nach § 24 Abs. 2 Verantwortlichen zu entfernen.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17, 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungs-berechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder eine entsprechende Firma damit beauftragen.
(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb neun Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von neun Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Ausgenommen Gedenkstein „Leere Wiege“, anonyme Urnengrabstätte, Urnenrasengrabstätte, Urnengrabstätten im Friedwingert und Urnengemeinschaftsgrabstätte, welche durch die Friedhofsverwaltung gepflegt werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(7) Im Übrigen sind Abfälle in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Ruhezeit und Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Die Gemeinde Maikammer haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, |
| 2. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
| 3. | gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 verstößt, |
| 4. | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), |
| 5. | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
| 6. | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18), |
| 7. | als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19), |
| 8. | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23), |
| 9. | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24), |
| 10. | Abfälle entgegen § 24 Abs. 7 auf dem Friedhof außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter und Einrichtungen beseitigt, |
| 11. | Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6), |
| 12. | Grabstätten entgegen § 17 und § 18 gestaltet oder bepflanzt, |
| 13. | Grabstätten vernachlässigt (§ 25), |
| 14. | die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000, -- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung des von der Gemeinde Maikammer verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Maikammer vom 26.10.2009 sowie die Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Maikammer vom 28.01.2015 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Verletzung der Bestimmungen
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustanden gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstraße 24, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.