Titel Logo
Nachrichtenblatt VG Maikammer
Ausgabe 42/2022
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung vom 28.09.2022 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen

für Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Ortsgemeinde St. Martin vom 13.10.2000 in der Fassung vom 21.09.2021

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) sowie des § 2 Abs. 1 und der §§ 7,8,9 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), hat der Ortsgemeinderat St. Martin in seiner Sitzung am 28.09.2022 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

§ 5 erhält folgende Fassung:

Der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages werden die tatsächlichen jährlichen Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten zugrunde gelegt (Jährlichkeitsprinzip).

Artikel 2

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.

St. Martin, 28.09.2022
gez. Timo Glaser, Ortsbürgermeister

Verletzung der Bestimmungen

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustanden gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstraße 24, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.