Titel Logo
Nachrichtenblatt VG Maikammer
Ausgabe 42/2026
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

Am 8. September 2026 wurde die nachfolgende Zweckvereinbarung geschlossen, die hiermit öffentlich bekanntmacht wird: 

Zweckvereinbarung

über die Einrichtung und Umsetzung eines zentralen Fördermanagements im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ)

der

Verbandsgemeinde Bad Bergzabern

vertreten durch Frau Bürgermeisterin Kathrin Flory

und der

Verbandsgemeinde Edenkoben

vertreten durch Herrn Bürgermeister Daniel Salm

und der

Verbandsgemeinde Herxheim

vertreten durch Herrn Bürgermeister Christian Sommer

und der

Verbandsgemeinde Maikammer

vertreten durch Frau Bürgermeisterin Gabriele Flach

und der

Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich

vertreten durch Herrn Bürgermeister Simon Wingerter

Aufgrund der Beschlüsse

•

des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern vom 24.06.2025

•

des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Edenkoben vom 28.08.2025

•

des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Herxheim vom 16.09.2025

•

des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Maikammer vom 03.07.2025

•

des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich vom 30.09.2025

wird gemäß der §§ 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i. V. m. §§ 57 bis 60 und 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) folgende Zweckvereinbarung geschlossen.

Präambel

Die Fördermöglichkeiten der Europäischen Union, des Bundes, des Landes, der Landkreise sowie sonstiger Stellen und Organisationen in etlichen Betätigungsfeldern der kommunalen Gebietskörperschaften haben in den letzten Jahren sehr stark zugenommen. Viele kommunale Projekte lassen sich ohne eine Mitfinanzierung von Zuschussgebern nicht mehr realisieren. Der umfassenden und im Verlauf einer Maßnahmenprojektierung auch rechtzeitigen Zuwendungsakquise kommt daher eine hohe Bedeutung zu. Gleichzeitig hat die Komplexität der Förderprogramme, Rahmenbedingungen und Rechtsvorschriften zugenommen.

Die fünf Verbandsgemeinden beabsichtigen mit der Bündelung von Unterstützungs- und Bearbeitungsleistungen in einem zentralen Fördermanagement eine gemeinsame und qualitätssichere Bearbeitung der von den Beteiligten im gegenseitigen Einvernehmen übertragenen Förderverfahren unter Berücksichtigung der vorhandenen personellen und organisatorischen Ressourcen vor dem Hintergrund des Gebots der Einnahmenbeschaffung gemäß § 94 GemO.

§ 1

Organisation und Zuständigkeit

1.

Die organisatorische und räumliche Ansiedlung erfolgt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern.

2.

Die operative Umsetzung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fachbereichen der beteiligten Verwaltungen.

§ 2

Aufgaben

1.

Die Aufgaben in der Sachbearbeitung des zentralen Fördermanagements bestehen insbesondere aus

-

laufender Recherche relevanter Förderprogramme auf EU-, Bundes- und Landesebene,

-

Bewertung von Förderprogrammen hinsichtlich Fördervoraussetzungen, Fristen, Förderquoten, Ko-Finanzierungsmöglichkeiten und Verwaltungsaufwand,

-

zentraler Steuerung, Beantragung und Abwicklung von Zuwendungen aus Mitteln der europäischen Union, des Bundes, des Landes, des Landkreises und sonstiger Stellen und Organisationen,

-

Aufbau und Pflege von Kontakten zu Fördermittelgebern, Ministerien, Bewilligungsbehörden sowie Förderung des interkommunalen Wissensaustauschs.

Nähere Einzelheiten können sich aus den Stellenbeschreibungen des zentralen Fördermanagements ergeben.

2.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern wird die durch diese Vereinbarung übertragenen Aufgaben im Auftrag und im Namen der jeweiligen Kommune wahrnehmen (mandatierende Aufgabenwahrnehmung).

3.

Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt ausschließlich im Rahmen der für die Organisationseinheit vorgesehenen und tatsächlichen personellen Ausstattung. Eine Verpflichtung der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern zum Einsatz weiteren Personals zur Kompensation personeller Ausfälle oder außergewöhnlicher Arbeitsbelastung besteht nicht.

4.

Im Rahmen der personellen Ressourcen der IKZ haben die beteiligten Verbandsgemeinden die Möglichkeit, Weisungen zur Aufgabenwahrnehmung zu erteilen.

§ 3

Personal

1.

Die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern wird Anstellungskörperschaft für das im zentralen Fördermanagement tätige Personal. Als Grundlage für die personelle Ausstattung wird der für das Abrechnungsjahr genehmigte Stellenplan herangezogen.

2.

Die beteiligten Kommunen gehen davon aus, dass zunächst eine Personalausstattung von 2,5 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) ausreichend ist, um die übertragenen Aufgaben angemessen erfüllen zu können. Die eingesetzten Mitarbeitenden sollen über geeignete Kenntnisse im Förder-, Haushalts- und Verwaltungsrecht verfügen.

3.

Sollte sich nach der Einrichtungsphase des zentralen Fördermanagements herausstellen, dass der Personalbedarf oder die Qualifikation der Mitarbeitenden zu hoch oder zu niedrig bemessen ist, werden die beteiligten Kommunen einvernehmlich eine entsprechende Lösung herbeiführen und die Zweckvereinbarung erforderlichenfalls anpassen.

§ 4

Kosten

1.

Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der Pilotförderung „Interkommunale Zusammenarbeit“ des Landes Rheinland-Pfalz.

2.

Die im zweijährigen Förderzeitraum nicht durch die Landeszuwendung gedeckten sowie die nach Beendigung des Förderzeitraums entstehenden und nicht anderweitig gedeckten Personal- und Sachkosten sowie die weiteren Kosten, die bei der Durchführung dieser Zweckvereinbarung entstehen, werden zwischen den beteiligten Verbandsgemeinden nach folgendem Kostenschlüssel aufgeteilt

-

33,3 % im Verhältnis der Einwohnerzahlen (Hauptwohnung) zum 31.12. des Vorjahres,

-

33,3 % im Verhältnis der den im jeweiligen Jahr erstmals durch das zentrale Fördermanagement bearbeiteten oder zur weiteren Bearbeitung übernommenen Förderverfahren zuzuordnenden Fördersummen und

-

33,3 % im Verhältnis der Anzahl dieser Förderverfahren.

Als Förderverfahren im Sinne dieser Regelung gelten sowohl im jeweiligen Kalenderjahr neu begonnene als auch erstmals zur weiteren Bearbeitung durch das zentrale Fördermanagement übernommene Verfahren. Jedes Förderverfahren wird bei der Ermittlung des Kostenschlüssels nur einmal berücksichtigt. Grundsätzlich wird die beantragte Fördersumme zugrunde gelegt. Wird ein Förderverfahren erst nach Bewilligung zur weiteren Bearbeitung übernommen, ist die bewilligte Fördersumme anzusetzen. Spätere Änderungen der Fördersumme bleiben für die Kostenabrechnung außer Betracht.

3.

Im Einführungszeitraum des Zentralen Fördermanagements werden die Kosten ausschließlich im Verhältnis der Einwohnerzahlen (Hauptwohnung) zum 31.12. des Vorjahres verteilt. Der Einführungszeitraum endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die reguläre Bearbeitung von Förderverfahren aufgenommen wird.

4.

Zu den abzurechnenden Personalaufwendungen gehören die tatsächlich für das im zentralen Fördermanagement eingesetzte Personal anfallenden Bruttoarbeitgeberaufwendungen einschließlich der für Beschäftigte bzw. Beamtinnen und Beamte anfallenden Arbeitgeber-, Versorgungs- und Beihilfeaufwendungen, Sonderzahlungen und Leistungsentgelte sowie sonstige dem eingesetzten Personal unmittelbar zuzurechnende Kosten, insbesondere Fortbildungs- und Reisekosten. Hinzu kommen pauschalierte Gemeinkosten in Höhe von 20 % der Brutto-Personalkosten nach Maßgabe des KGSt-Berichtes „Kosten eines Arbeitsplatzes“ in der jeweils geltenden Fassung.

5.

Sachkosten sind die für einen Büroarbeitsplatz laufend anfallenden Kosten im Sinne des KGSt-Berichtes „Kosten eines Arbeitsplatzes“ in der jeweils geltenden Fassung. Die Anzahl der Büroarbeitsplätze wird ersetzt durch die in § 3 festgelegten Stellenanteile (Vollzeitäquivalente).

6.

Ergeben sich Änderungen an den Abrechnungsgrundlagen (z. B. Eingruppierung der Beschäftigten, eingesetzte Sachmittel etc.), verpflichtet sich die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, rechtzeitig in geeigneter Form zu informieren.

7.

Die Abrechnung wird jeweils bis zum 31. März des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres mit dem Zahlungsziel 30. April durch die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern erstellt. Ebenso wird jährlich eine Vorauszahlung nach Nr. 2 1. Spiegelstrich (einwohnerbezogener Anteil) für das laufende Kalenderjahr angefordert, die ebenfalls bis zum 30. April fällig ist. Für die Vorauszahlungen sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die der letzten Jahresabrechnung zugrunde lagen.

8.

Die vereinbarten Beträge sind Nettobeträge. Sollten aufgrund der Anwendung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder aus einem anderen Grund die Leistungen aus dieser Zweckvereinbarung zukünftig umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig werden, erhöht sich der Nettobetrag um die darauf entfallende gesetzliche Umsatzsteuer. In diesen Fällen sind die Vorschriften einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 UStG zu beachten.

§ 5

Aufnahme der Tätigkeit

1.

Die Organisationseinheit zentrales Fördermanagement steht den Beteiligten nach erfolgter Besetzung der Stellen ab 01.11.2026 zur Verfügung.

2.

Die Übertragung der Förderverfahren erfolgt schrittweise entsprechend dem Aufbau der Organisationseinheit sowie den personellen Kapazitäten. Die beteiligten Verbandsgemeinden stimmen Reihenfolge und zeitlichen Ablauf einvernehmlich ab.

§ 6

Aufhebung/Ausscheiden und Abwicklung

1.

Eine ordentliche Kündigung der Zweckvereinbarung ist während der fünfjährigen Zweckbindungsfrist für die Zuwendung für das interkommunale Kooperationsprojekt ausgeschlossen. Eine einvernehmliche Aufhebung der Zweckvereinbarung oder das einvernehmliche Ausscheiden einzelner Beteiligter bleibt davon unberührt. Diese erfolgen grundsätzlich zum Ende eines Haushaltsjahres und setzen gleichlautende Gremienbeschlüsse aller Beteiligten voraus.

2.

Erfolgt eine Aufhebung der Zweckvereinbarung oder das Ausscheiden eines Beteiligten vor Ablauf der fünfjährigen Zweckbindungsfrist, sind daraus entstehende finanzielle Nachteile einschließlich möglicher Fördermittelrückforderungen durch den verursachenden Beteiligten auszugleichen.

3.

Im Falle der Aufhebung der Zweckvereinbarung oder des Ausscheidens einzelner Beteiligter erfolgt eine abschließende Kostenabrechnung auf Grundlage dieser Vereinbarung bis zum Zeitpunkt der Beendigung bzw. des Ausscheidens

4.

Im Falle der Aufhebung der Zweckvereinbarung oder des Ausscheidens einzelner Beteiligter treffen die Beteiligten einvernehmliche Regelungen hinsichtlich des eingesetzten Personals.

5.

Durch die Beteiligung an den Arbeitsplatzkosten entstehen den Kooperationspartnern keinerlei Rechte. Ebenso sind alle Pflichten der Kooperationspartner durch Leistung der abschließenden Kostenabrechnung abgegolten.

§ 7

Dienstanweisungen, Steuerungsgruppe

1.

Auf Basis dieser Zweckvereinbarung erlassen die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der beteiligten fünf Verbandsgemeinden entsprechende gleichlautende Dienstanweisungen zum Fördermanagement unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Organisationseinheit „Zentrales Fördermanagement“.

2.

Zur Begleitung der interkommunalen Zusammenarbeit wird eine Steuerungsgruppe eingerichtet. Jede Beteiligte benennt einen Vertreter. Die Steuerungsgruppe tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Bei Bedarf können weitere Sitzungen einberufen werden. Die Gruppe dient dem regelmäßigen Austausch der Beteiligten über die Tätigkeit und Entwicklung des zentralen Fördermanagements. Sie bietet Gelegenheit, Erfahrungen, Anregungen und Anliegen der Beteiligten einzubringen und gemeinsame Fragestellungen zu erörtern. Die Einberufung und Koordination der Steuerungsgruppe obliegt der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern.

§ 8

Weitere Bestimmungen

1.

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung, bei Erkennen von Regelungslücken sowie bei Änderungsbedarf versichern die Kooperationspartner, auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Soweit erforderlich, kann hierzu die zuständige Aufsichtsbehörde beratend hinzugezogen werden.

2.

Absprachen zwischen den Beteiligten sind grundsätzlich schriftlich zu vereinbaren.

3.

Soweit einzelne Regelungen dieser Vereinbarung aufgrund anderer rechtlicher Regelungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Kooperationspartner verpflichten sich in diesem Fall zu sofortiger Verhandlungsaufnahme mit dem Ziel, die unwirksame Regelung durch eine ihr im Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen.

§ 9

Datenschutz und Vertraulichkeit

Alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhobenen und verarbeiteten Daten werden gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen behandelt. Informationen, die im Zuge der Projektarbeit ausgetauscht werden, sind vertraulich zu behandeln. Die Beteiligten treffen die erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen.

§ 10

Laufzeit, Kündigung und Inkrafttreten

1.

Die Zweckvereinbarung gilt für die Dauer der Zweckbindungsfrist der Förderung „Interkommunale Zusammenarbeit“ des Landes Rheinland-Pfalz (fünf Jahre ab Einrichtung des Kooperationsverbundes, demnach ab 01.11.2026). Eine ordentliche Kündigung ist während dieses Zeitraums ausgeschlossen.

2.

Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist verlängert sich die Zweckvereinbarung jeweils um ein Jahr, sofern sie nicht mit einer Frist von 18 Monaten zum Jahresende gekündigt wird.

3.

Der Abschluss der Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Südliche Weinstraße.

4.

Die Zweckvereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung eines Kooperationspartners wirksam.

Bad Bergzabern, 08.09.2026
Für die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern
Kathrin Flory, Bürgermeisterin
Edenkoben, 08.09.2026
Für die Verbandsgemeinde Edenkoben
Daniel Salm, Bürgermeister
Herxheim, 08.09.2026
Für die Verbandsgemeinde Herxheim
Christian Sommer, Bürgermeister
Maikammer, 08.09.2026
Für die Verbandsgemeinde Maikammer
Gabriele Flach, Bürgermeisterin
Offenbach an der Queich, 08.09.2026
Für die Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich
Simon Wingerter, Bürgermeister