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Nachrichtenblatt VG Maikammer
Ausgabe 42/2026
Amtlicher Teil
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Verkehrspolizeiliche Anordnung

Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs erlässt die Verbandsgemeinde-verwaltung Maikammer als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987 (GVBl. S. 46) in der jeweils geltenden Fassung folgende Verkehrspolizeiliche Anordnung:

In Maikammer wird in der Hartmannstraße (L 515) gegenüber der Hausnummer 13 bis zur Höhe der Hausnummer 76 eine eingeschränkte Haltverbotszone (Zeichen 290.1 und 290.2 StVO) mit dem Zusatzzeichen 1040-33 (Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen, Höchstparkdauer 2 Stunden) sowie dem weiteren Zusatzzeichen 1040-30 (in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr) angeordnet.

Vor den Anwesen Hartmannstraße 44/46 wird die Parkzeit in den dort gekennzeichneten Flächen durch das Zusatzzeichen 1040-33 auf 15 Minuten beschränkt.

Maßgeblich für die Lage und den Umfang der Parkflächen sind die auf der Grundlage der verkehrspolizeilichen Anordnungen vom 18.03.2014 (Az. 161-01-LO), 03.05.2016 (Az. 950/161-1/We), 15.09.2016 (Az. 950/161-1/We), 26.09.2019 (Az. 950/161-1/We), 10.10.2019 (Az. 950/161-1/We) sowie vom 21.03.2024 (Az. 950/161-1/Ga) vorhandenen Parkflächenmarkierungen.

Der aktuelle Bestand ist im beigefügten Bestandsplan dargestellt, der Bestandteil dieser Anordnung ist.

Die vorhandene Beschilderung und die derzeit ausgewiesenen Parkflächen bleiben unverändert bestehen.

Diese Anordnung gilt ab ihrer rechtswirksamen Bekanntgabe.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeinde Maikammer, Weinstraße Süd 40, 67487 Maikammer schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer
Fachbereich Bürgerservice
-Ordnungsamt-