Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinpfalz
Abteilung Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung
Konrad-Adenauer-Str. 35, 67433 Neustadt a.d.W.
Telefon: 06321/671-0, Telefax: 06321/671-1250, Internet: www.dlr.rlp.de
Aktenzeichen: 41530-HA2.3.
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Kirrweiler (Ortslage)
Einstellung der Vereinfachten Flurbereinigung
Beschluss gemäß § 9 Flurbereinigungsgesetz
Anordnung
1. Einstellung der Vereinfachten Flurbereinigung (§ 9 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG))
Hiermit wird die Einstellung der durch den Flurbereinigungsbeschluss vom 28.04.1995 eingeleiteten und zuletzt durch den Änderungsbeschluss vom 28.07.2020 geänderten Vereinfachten Flurbereinigung Kirrweiler (Ortslage), Landkreis Südliche Weinstraße angeordnet.
2. Teilnehmergemeinschaft
Die Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Kirrweiler (Ortslage) mit Sitz in Kirrweiler, Landkreis Südliche Weinstraße, erlischt.
3. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Übersichtskarte
Je ein Abdruck dieses Beschlusses mit den Beschlussgründen und einer Übersichtskarte liegen, zu den jeweiligen Öffnungs- bzw. Dienstzeiten, einen Monat lang nach der Bekanntgabe zur Einsichtnahme der Beteiligten aus bei:
Die Einstellung umfasst alle nach der Abteilung von Kirrweiler (Ortslage) I und geringfüge Gebietsänderungen im Flurbereinigungsgebiet verbliebenen Flurstücke (s. Kartenausschnitt).
Begründung
1. Sachverhalt:
Für die Ortslage Kirrweiler wurde mit Beschluss vom 28.04.1995 des ehemaligen Kulturamtes Neustadt an der Weinstraße gemäß § 86 Abs. 1 FlurbG das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Kirrweiler (Ortslage) angeordnet. Das Flurbereinigungsgebiet umfasste im Wesentlichen die bebaute Ortslage mit Ausnahme der zum Zeitpunkt der Anordnung vorhandenen Neubaugebiete. Das Flurbereinigungsgebiet wurde zuletzt mit Beschluss vom 20.05.2020 geändert. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Kirrweiler (Ortslage) wurde als sogenanntes Gesamtverfahren angeordnet mit dem Ziel einer abschnittsweisen Bearbeitung. Von diesem Gebiet des Gesamtverfahrens wurde am 29.12.2000 ein Teilgebiet, Kirrweiler (Ortslage) I, abgeteilt und als rechtlich selbstständiges vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren weitergeführt. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Kirrweiler (Ortslage) I ist seit dem 20.05.2008 rechtskräftig schlussfestgestellt. Für die im Verfahren Kirrweiler (Ortslage) verbliebenen Flurstücke besteht kein Bodenordnungsbedarf mehr. Die Teilnehmer wurden gemäß §§ 9 und 5 Abs. 1 FlurbG durch öffentliche Bekanntmachung vom 26.07.2023 über die geplante Einstellung des Verfahrens unterrichtet. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft, die landwirtschaftliche Berufsvertretung und sonstigen zu hörenden Stellen wurden zu der beabsichtigten Einstellung gehört. Einwendungen wurden nicht erhoben. Im Verfahrensgebiet wurden keine Maßnahmen durchgeführt. Die Herstellung eines geordneten Zustandes ist daher nicht durchzuführen.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Dieser Beschluss wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinpfalz als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen. Rechtsgrundlage für den Beschluss ist der § 9 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 FlurbG und § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 20.12.1994 (GVBI. S. 485). Die formellen Voraussetzungen für die Einstellung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 Satz 2 FlurbG
sind erfüllt.
2.2 Materielle Gründe
Die mit der Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Kirrweiler (Ortslage) verfolgten Ziele wurden weitgehend mit dem rechtskräftig schlussfestgestellten Flurbereinigungsverfahrens Kirrweiler (Ortslage) I erreicht. Für den verbleibenden Teil, dem Gebiet der vereinfachten Flurbereinigung Kirrweiler (Ortslage), erscheint eine Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht mehr zweckmäßig. Mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und der Gemeinde geführte Gespräche zeigten, dass aufgrund des in den letzten Jahrzehnten stattgefundenen Strukturwandels, in dem verbleibenden Gebiet der vereinfachten Flurbereinigung Kirrweiler (Ortslage) keine Maßnahmen mehr zu realisieren sind und kein Bodenordnungsbedarf mehr besteht. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich. Es sind keine Ausführungskosten angefallen. Vorschüsse wurden nicht erhoben, so dass keine Beiträge erstattet werden müssen. Die materiellen Voraussetzungen, das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Kirrweiler (Ortslage) einzustellen, sind damit gegeben.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz,
Abteilung Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung,
Konrad-Adenauer-Straße 35, 67433 Neustadt
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.