Aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 22 bis 25, 88 Abs. 1 Nr. 1, 89 Abs. 1, 90 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der geltenden Fassung, des § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der geltenden Fassung sowie § 91 Abs. 1 Nr. 1 POG und der § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer als sachlich und örtliche zuständige Behörde folgende
Allgemeinverfügung:
1. Anlässlich des St. Martinus Weinfestes in St. Martin ist es in der Zeit vom:
Das Verbot nach Satz 1 erstreckt sich auf den Bereich des Veranstaltungsortes Edenkobener Straße (zwischen Hornbrücke und Tanzstraße) / Hornbrücke / Maikammerer Straße / Friedhofstraße / Am Pfarrgarten (inklusive Parkplatz Pfarrzentrum) / Tanzstraße / Lärchengasse / Kirchstraße / Hintergasse / Emserstraße / Mühlstraße (zwischen Wooggasse und Tanzstraße) sowie die angrenzenden Straßen und Anlagen
2. Von dem Verbot nach Nr. 1 räumlich ausgenommen sind gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen und Ausschankstellen.
3. Das Verbot des Mitführens (Nr. 1) gilt nicht für Besucher von privaten, nicht jedermann zugänglichen Veranstaltungen im jeweiligen Verbotsbereich sowie für Personen, die dort eine Wohnung, Arbeits- oder Betriebsstätte haben und sich unmittelbar auf dem Weg dorthin befinden.
4. In der Zeit vom Freitag, den 03.11.2023, 16:00 Uhr bis Montag, den 06.11.2023, 07:00 Uhr ist es untersagt, die oben in Nr. 1 Satz 2 aufgeführten öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen in St. Martin mit Glasbehältnissen, d. h. mit allen Behältnissen die aus Glas hergestellt sind (z. B. Flaschen, Gläser, Krüge, Karaffen und Ähnliches) zu betreten und dort mit sich zu führen. Sofern vorhanden, erstreckt sich das Verbot auch auf die zu den Straßen gehörenden Gehwege und öffentlichen Anlagen.
5. Ausgenommen von dem Verbot nach Nr. 4 ist das Mitführen von Glasbehältnissen durch Erwerb von gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen und Ausschankstellen sowie durch Personen, welche die Glasbehältnisse offensichtlich und ausschließlich zur häuslichen Verwendung mit sich führen.
6. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Nrn. 1 oder Nr. 4 wird unmittelbarer Zwang in Form der Wegnahme der unrechtmäßig mitgeführten alkoholhaltigen Getränke bzw. Glasgetränkebehältnisse und deren sofortige Verwertung angedroht.
7. Zur Kontrolle und Durchsetzung des Verbots nach Nr. 1 hat die Polizei und die örtliche Ordnungsbehörde das Recht zur Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen nach Maßgabe der §§ 18, 19 POG.
8. Die örtliche Ordnungsbehörde behält sich vor, bei Verstößen oder bei sonstigen Änderungen der Gefahrenlage, weitergehende Anordnungen zu treffen.
9. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet.
10. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
Gründe:
Nach den Erfahrungen der Polizei, der örtlichen Ordnungsbehörde und der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als zuständiger Behörde für den Jugendschutz ist es in den Vorjahren anlässlich des Maifestes in Maikammer - trotz des Einsatzes von Polizei, kommunalen Vollzugsbeamten, privaten Sicherheitsdiensten und Jugendpflege - zu Gewaltdelikten und Alkoholmissbrauch, insbesondere unter den Jugendlichen, gekommen. Es kommt darüber hinaus zu massiven nächtlichen Ruhestörungen der Anwohner durch trunkenheitsbedingtes Verhalten wie Grölen und Randalieren. Aufgrund der Prognose der örtlichen Ordnungsbehörde, in der neben den Erfahrungen der Vorjahre auch die Erfahrungen anlässlich anderer großer Veranstaltung berücksichtigt wurden, wäre - ohne Erlass dieser Allgemeinverfügung - auch in diesem Jahr mit den beschriebenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu rechnen. Erfahrungsgemäß führt der Konsum von alkoholhaltigen Getränken sehr schnell auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen an den Veranstaltungsorten und in deren Nahbereich. Zur Vermeidung der beschriebenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist es geeignet und erforderlich, im unter 1. näher bezeichneten räumlichen Umfeld der Veranstaltung das Mitführen und den Verzehr alkoholhaltiger Getränke zu beschränken. Der räumliche Geltungsbereich des Verbotes bezeichnet die Bereiche, innerhalb derer der Schwerpunkt des Alkoholkonsums und daraus resultierender gewalttätiger Auseinandersetzungen bis hin zum Vandalismus zu erwarten ist.
Dieses Verbot wird auf § 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) gestützt. Danach können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine solche konkrete Gefahr liegt hier vor. Erfahrungsgemäß nimmt der genannte Personenkreis nicht nur in umliegenden Gaststätten Alkohol zu sich, sondern erwirbt alkoholhaltige Getränke in großem Umfang auch in Geschäften, an Verkaufsständen, Tankstellen etc. um diese dann bei Veranstaltungen - auch in deren räumlichem Umfeld - zu konsumieren. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und zur Wahrung der Rechte der Gaststättenbetreiber kann von einer Erstreckung des Verbotes auf konzessionierte Flächen und Ausschankstellen abgesehen werden. Die Androhung der Beschlagnahme und Ausleerung der alkoholhaltigen Getränke beruht auf §§ 61 Abs. 1, 66, 65 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG). Vollstreckbare Verwaltungsakte, die auf eine Unterlassung gerichtet sind, können danach durch Anwendung von Zwangsmitteln nach deren vorheriger Androhung vollstreckt werden.
Zur Durchsetzung des Verbots ist es geboten und angemessen, die Beschlagnahme und auch die Beseitigung der mitgeführten alkoholhaltigen Getränke für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzudrohen. Die Anwendung anderer Zwangsmittel - insbesondere die Androhung eines Zwangsgeldes - ist untunlich, da sie gerade auch in Ansehung der finanziellen Leistungsfähigkeit der zumeist sehr jungen Störer nicht besser oder vergleichbar geeignet sind, die Betroffenen zu einer sofortigen Befolgung des Verbots anzuhalten. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. In Ansehung der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter - insbesondere Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Besuchern, Ordnungskräften und Dritten - muss gesichert sein, dass die ausgesprochenen Verbote auch bei Einlegung von Rechtsbehelfen Bestand haben und durchgesetzt werden können. Dem gegenüber steht das in der Abwägung geringer einzuschätzende Interesse der Besucher, uneingeschränkt alkoholhaltige Getränke konsumieren zu können sowie das wirtschaftliche Interesse an der Ausnutzung besonderer Verkaufschancen für alkoholhaltige Getränke. Diese Interessen müssen indes hinter dem Interesse am Schutz der oben genannten hochwertigen Rechtsgüter zurücktreten Außerdem handelt es sich vorliegend um eine termingebundene Veranstaltung, so dass die Wirksamkeit der Anordnungen zum Zeitpunkt der Veranstaltung gewährleistet sein muss.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstr. 24, 67487 Maikammer schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.