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Nachrichtenblatt VG Maikammer
Ausgabe 46/2025
Amtlicher Teil
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Erlaubnis Kalmit-Berglauf 2025

Gemäß §§ 29 Abs. 2 i. V. m § 44 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erteilt die Verbandsgemeinde Maikammer als örtlich und sachlich zuständige Verkehrsbehörde die Erlaubnis zur Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund wie folgt:

Veranstalter (mit Nennung des Vertretungsberechtigten):

Turnverein 1847 e.V. Maikammer-Alsterweiler

Vertreten durch Herrn Manfred Schwab, Hartmannstraße 11, 67487 Maikammer

Veranstaltung:

Kalmit – Berglauf am 22.11.2025, Start 14:15 Uhr

Zeitraum und Ort (Beginn und Ende der Veranstaltung):

Beginn:

14:00 Uhr – Marktplatz Maikammer

Ende:

16:00 Uhr – Kalmitparkplatz, Maikammer

Wegstrecke

Marktplatz- Weinstraße Süd-Immengartenstraße– Frantzplatz – Marktstraße-Sankt Martiner Straße- Friedhofstraße – Hartmannstraße (L 515) – Alsterweiler Hauptstraße (L 515) – Kalmithöhenstraße (L 515)

Zahl der voraussichtlichen Teilnehmer bzw. Fahrzeugen:

Es wird mit ca. 600 Teilnehmern gerechnet; Fahrzeuge sind mit Ausnahme der durch diese Erlaubnis geforderten Fahrzeuge keine zulässig.

Auflagen und Bedingungen:

1. Die Erlaubnis für die Veranstaltung wird auf die Gefahr des Turnvereins 1847 e.V. Maikammer – Alsterweiler erteilt, nachfolgend Veranstalter genannt.

2. Der Veranstalter hat den Bund, die Länder, den Landkreis, die Verbandsgemeinde Maikammer sowie die Ortsgemeinde Maikammer und alle sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Veranstaltung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden könnten. Er hat ferner die Wiedergutmachung aller Schäden zu übernehmen, die auch ohne eigenes Verschulden von Teilnehmern durch die Veranstaltung oder aus Anlass ihrer Durchführung an den zu benutzenden Straßen einschließlich der Verkehrszeichen und Einrichtungen sowie an Grundstücken (Flurschäden) entstehen.

Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht des Veranstalters unberührt.

3. Der Veranstalter erklärt ferner, dass er und die Teilnehmer auf Schadensersatzansprüche gegen den Straßenbaulastträger verzichten, die durch die Beschaffenheit der bei der Veranstaltung zu benutzenden Straßen samt Zubehör verursacht sein könnten. Dem Veranstalter ist bekannt, dass die Straßenbaulastträger und Erlaubnisbehörden keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Straßen uneingeschränkt benutzt werden können. Diese Erlaubnis schließt die erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis mit ein.

4. Die Aufrechterhaltung des öffentlichen Straßenverkehrs muss gewährleistet bleiben.

5. Bei der Veranstaltung ist die Wegstrecke bzw. der Platz auf dem der öffentliche Verkehrsgrund in Anspruch genommen wird, einzuhalten.

6. Zur Sicherung des Verkehrs werden gemäß § 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 3 StVO folgende Maßnahmen angeordnet:

Das Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) ist für nachfolgenden Stellen angeordnet:

a. Immengartenstraße ab der Einmündung Weinstraße Süd

b. Johannes-Damm-Straße ab der Einmündung Immengartenstraße

c. Immengartenstraße ab der Einmündung Blumenstraße

d. Markstraße ab der Einmündung Poststraße

e. Marktstraße ab Kreuzung Schulstraße ab 13.00 Uhr

f. Marktstraße ab der Einmündung Weinstraße Süd

g. Weinstraße Nord ab Einmündung Hartmannstraße ab 13.00 Uhr

h. Hartmannstraße an den Einmündungen: Kastanienweg, Prälat-Eichenlaub-Straße, Schlossstraße, Weiherstraße, Mühlstraße

i. Alsterweiler Hauptstraße ab der Einmündung Turmstraße

j. Alsterweiler Hauptstraße Ausfahrt Parkplatz

k. Kalmithöhenstraße ab der Einmündung Totenkopfstraße (zusätzlich beleuchtete Barke)

l. Kalmithöhenstraße vor Kuppe (zusätzlich beleuchtete Barke)

m. Sankt Martiner Straße Einmündung Friedhofstraße

An nachfolgenden Stellen sind Ordner einzuteilen:

n. Immengartenstraße ab der Einmündung Weinstraße Süd (2 Ordner)

o. Johannes-Damm-Straße ab der Einmündung Immengartenstraße (1 Ordner)

p. Immengartenstraße ab der Einmündung Blumenstraße (1 Ordner)

q. Marktstraße ab der Einmündung Schulstraße (2 Ordner)

r. Weinstraße Nord Einmündung Hartmannstraße (2 Ordner)

s. Hartmannstraße an den Einmündungen: Friedhofstraße, Kastanienweg, Prälat-Eichenlaub-Straße, Schlossstraße, Weiherstraße, Mühlstraße (je 1 Ordner)

t. Alsterweiler Hauptstraße ab der Einmündung Turmstraße (1 Ordner)

u. Alsterweiler Hauptstraße Ausfahrt Parkplatz (2 Ordner)

v. Kalmitstraße vor Kuppe (2 Ordner)

w. Sankt Martiner Straße Einmündung Friedhofstraße (2 Ordner )

7. Nach passieren der Einmündung Mühlstraße der Läufer, muss die Alsterweiler Hauptstraße bis zum Ende der Veranstaltung durch Verkehrszeichen 250 StVO (Verbot Fahrzeuge aller Art) mit Absperrschranken i. V. m. 5 roten Warnleuchten abgesperrt werden.

8. Das Sicherheitspersonal hat als solches erkennbar zu sein und muss darüber hinaus Warnwesten tragen.

9. Betroffene Anwohner und etwaige Lokalitäten sind entsprechend und frühzeitig über mögliche Verkehrsbehinderungen im Vorfeld zu informieren.

10. Die Beschilderung ist umgehend nach dem Passieren der Sperrungen wieder zu entfernen, dass Aufstellen der Beschilderung kann dem Verlauf der Wegstrecke angepasst werden.

11. Der Lauf muss durch ein vorausfahrendes Fahrzeug begleitet werden, um eventuell durch die Sperrung gefahrene Fahrzeuge aufmerksam zu machen. Das Fahrzeug sollte mindestens mit einer gelben Rundumleuchte ausgestattet sein.

12. Die Startvorbereitungen der Läufer haben auf dem Sportgelände zu erfolgen.

13. Der zeitliche Ablauf ist mit der Polizeiinspektion Edenkoben telefonisch abzustimmen.

14. Die 2 Parkplätze auf dem Marktplatz werden am 22.11.2025 von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr Gesperrt

15. Die Park Box Friedhofstraße Ecke Sankt-Martiner-Straße wird am 22.11.2025 von 12.00Uhr bis 15.00 Uhr Gesperrt

16. Die Parkfläche ggü. Schwimmbadstraße in der Weinstraße Süd wird gesperrt.

17. Der Veranstalter hat für die ordnungsgemäße Beschilderung zu sorgen.

18. Der Veranstalter hat alle Kosten (einschließlich Material und Lohnkosten) aus allen Tätigkeiten zu übernehmen, die der Verbandsgemeinde Maikammer vom Veranstalter auf Grund dieser Genehmigung übertragen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Weinstraße Süd 40, 67487 Maikammer schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer

- Ordnungsamt -