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Nachrichtenblatt VG Maikammer
Ausgabe 47/2022
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG); Hier: Widmung von Gemeindestraßen und sonstigen Straßen

Die Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer erlässt nach § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Änderung des LStrG vom 28.09.2021 (GVBI. S. 543), in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 14 LStrG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 S. 1 Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBI. S. 21) als zuständige Behörde namens und im Auftrag der Ortsgemeinde Maikammer folgende Widmungsverfügung:

Widmungsverfügung

Die nachfolgenden Verkehrsflächen werden gemäß § 36 Abs. 1 LStrG, als Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Ziffer 3 a) LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

Straßen-

bezeichnung

Ge-

mar-

kung

Flur-

stück

Straßen-

gruppe

Be-

schrän-

kungen

In den

Sandwiesen

Maikammer

9527

Gemeinde-

straße

keine

In den

Sandwiesen

Maikammer

9528

Gemeinde-

straße

keine

In den

Sandwiesen

Maikammer

9529

Gemeinde-

straße

keine

In den

Sandwiesen

Maikammer

9530

Gemeinde-

straße

keine

In den

Sandwiesen

Maikammer

9533

Gemeinde-

straße

keine

Die nachfolgenden Verkehrsflächen werden gemäß § 36 Abs. 1 LStrG, als sonstige Straßen im Sinne des § 3 Ziffer 3 b) aa) LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

Straßen-

bezeichnung

Ge-

mar-

kung

Flur-

stück

Straßen-

gruppe

Be-

schrän-

kungen

In den

Sandwiesen

Maikammer

9531

sonstige Straße - Gehweg

keine

In den

Sandwiesen

Maikammer

9534

sonstige Straße - Gehweg

keine

In den

Sandwiesen

Maikammer

9537

sonstige Straße - Gehweg

keine

Fußweg östlich

Friedhof

Maikammer

8159

sonstige Straße - Gehweg

keine

(Teilfläche von

228 qm; siehe

Lageplan rot

makiert)

Die Widmung erfolgt mit sofortiger Wirkung; die Verkehrsübergabe ist bereits erfolgt.

Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung.

Begründung:

Die Widmung ist erforderlich, weil für die zu widmenden Flächen die Voraussetzungen des Gemeingebrauch nach § 34 Abs. 1 LStrG vorliegen. Demnach sollen die Flächen für jedermann als öffentliche Straßenverkehrsfläche zur Verfügung stehen.

Die Widmungsunterlagen können während der üblichen Sprechzeiten

Montag,

Dienstag, 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Mittwoch, 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

Donnerstag, 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

Freitag, 08:30 Uhr - 12:30 Uhr

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Zimmer 015 (EG), Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer eingesehen werden.

Hierzu bitten wir vorab telefonisch einen Termin unter der Rufnummer 06321-5899-51 (Frau Sandra Utech) zu vereinbaren.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstr. 24, 67487 Maikammer schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Maikammer, den 23.11.2022
gez. Gabriele Flach, Bürgermeisterin