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Nachrichtenblatt VG Maikammer
Ausgabe 47/2022
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG);Hier: Widmung von Gemeindestraßen 

Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG); Hier: Widmung von Gemeindestraßen

Die Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer erlässt nach § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Änderung des LStrG vom 28.09.2021 (GVBI. S. 543), in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 14 LStrG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 S. 1 Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBI. S. 21) als zuständige Behörde namens und im Auftrag der Ortsgemeinde Maikammer folgende Widmungsverfügung:

Widmungsverfügung

Die nachfolgende Verkehrsfläche wird gemäß § 36 Abs. 1 LStrG, als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Ziffer 3 a) LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

Straßen-

bezeichnung

Gemarkung

Flur-

stück

Straßen-

gruppe

Be-

schrän-

kungen

In den

Sandwiesen

Maikammer

9535

Gemeinde-

straße

notbefahr-

bar *)

*) Erläuternder Hinweis:

Äußere Erschließung und sonstige Randbedingungen

Das Baugebiet kann an das örtliche Straßennetz nur über die zentrale öffentliche Zufahrtsstraße, die im Süden von der Diedesfelder Straße führt, angebunden werden.

Eine (zusätzliche) öffentliche Erschließung über den im Norden des Plangebietes verlaufenden Wirtschaftsweg ist ausgeschlossen, da Wirtschaftswege nach § 1 Abs. 5 Landesstraßengesetz keine öffentlichen Straßen sind und ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen. Im Notfall (z. B. Straßensperrung wg. Rohrbruch, Brandfall etc.) soll Flurstück Nr. 9535 jedoch uneingeschränkt genutzt werden können.

Die Widmung erfolgt mit sofortiger Wirkung; die Verkehrsübergabe ist bereits erfolgt.

Begründung:

Die Widmung ist erforderlich, weil für die zu widmende Fläche die Voraussetzungen des Gemeingebrauch nach § 34 Abs. 1 LStrG vorliegt. Demnach soll die Fläche für jedermann als öffentliche Straßenverkehrsfläche zur Verfügung stehen.

Die Widmungsunterlagen können während der üblichen Sprechzeiten

Montag

Dienstag

08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Mittwoch

08:30 Uhr - 12:00 Uhr

Donnerstag

08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

Freitag

08:30 Uhr - 12:30 Uhr

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Zimmer 015 (EG), Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer eingesehen werden.

Hierzu bitten wir vorab telefonisch einen Termin unter der Rufnummer 06321-5899-51 (Frau Sandra Utech) zu vereinbaren.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstr. 24, 67487 Maikammer schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Maikammer, den 23.11.2022
gez. Gabriele Flach, Bürgermeisterin