Die Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer erlässt nach § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Änderung des LStrG vom 07.12.2022 (GVBI. S. 413), in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 14 LStrG in Verbindung mit § 68 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBI. S. 133) als zuständige Behörde namens und im Auftrag der Ortsgemeinde St. Martin folgende Widmungsverfügung:
Widmungsverfügung
Die nachfolgenden Verkehrsflächen werden gemäß § 36 Abs. 1 LStrG, als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Ziffer 3 a) LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
| Straßenbezeichnung | Gemarkung | Flurstück | Straßengruppe | Beschränkungen |
| Kropsbachweg | St. Martin | 5796 | Gemeindestraße | Frei nur für Anlieger und landwirtschaftlichen Verkehr |
| (Teilfläche von 608 qm; siehe Lageplan rot markiert) |
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Die Widmung erfolgt mit sofortiger Wirkung; die Verkehrsübergabe ist bereits erfolgt. Die beigefügten Lagepläne sind Bestandteil dieser Widmungsverfügung.
Begründung:
Die Widmung ist erforderlich, weil für die zu widmenden Flächen die Voraussetzungen des Gemeingebrauch nach § 34 Abs. 1 LStrG vorliegen. Demnach sollen die Flächen für jedermann als öffentliche Straßenverkehrsfläche zu Verfügung stehen.
Die Widmungsunterlagen können während der Sprechzeiten
Montag,
| Dienstag | 08:30 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:30 Uhr – 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:30 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:30 Uhr – 12:30 Uhr |
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Zimmer 015 (EG), Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer eingesehen werden.
Hierzu bitten wir vorab telefonisch einen Termin unter der Rufnummer 06321-5899-51/-57 (Frau Sandra Utech/Herr Julian Schultz) zu vereinbaren.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstr. 24, 67487 Maikammer schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.