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Nachrichtenblatt VG Maikammer
Ausgabe 48/2024
Amtlicher Teil
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Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG)

Hier: Widmung von sonstigen Straßen

Die Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer erlässt nach § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Änderung des LStrG vom 07.12.2022 (GVBI. S. 413), in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 14 LStrG in Verbindung mit § 68 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBI. S. 133) als zuständige Behörde namens und im Auftrag der Ortsgemeinde St. Martin folgende Widmungsverfügung:

Widmungsverfügung

Die nachfolgenden Verkehrsflächen werden gemäß § 36 Abs. 1 LStrG, als sonstige Straßen im Sinne des § 3 Ziffer 3 b) aa) LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

Straßenbezeichnung

Gemarkung

Flurstück

Straßengruppe

Edenkobener Straße

St. Martin

392/14

sonstige Straße/Gehweg

(Teilfläche von 48 qm; siehe Lageplan rot markiert)

Franz-Schweizer-Straße

St. Martin

5053

sonstige Straße/Gehweg

(Teilfläche von 197 qm; siehe Lageplan rot markiert)

Ludwig-Schreieck-Straße

St. Martin

5072

sonstige Straße/Gehweg

(Teilfläche von 147 qm; siehe Lageplan rot markiert)

Maikammerer Straße

St. Martin

34/2

sonstige Straße/Gehweg

Maikammerer Straße

St. Martin

392/19

sonstige Straße/Gehweg

(Teilfläche von 80 qm; siehe Lageplan rot markiert)

Mühlstraße

St. Martin

392/7

sonstige Straße/Gehweg

(Teilfläche von 42 qm; siehe Lageplan rot markiert)

Richard-Platz-Straße

St. Martin

5024/1

sonstige Straße/Gehweg

(Teilfläche von 80 qm; siehe Lageplan rot markiert)

Riedweg

St. Martin

5811

sonstige Straße/Gehweg

Tina-Will-Straße

St. Martin

5030

sonstige Straße/Gehweg

(Teilfläche von 56 qm; siehe Lageplan rot markiert)

Von-Dalberg-Straße

St. Martin

5073

sonstige Straße/Gehweg

Waasenweg

St. Martin

5729/2

sonstige Straße/Gehweg

(Teilfläche von 176 qm; siehe Lageplan rot markiert)

Die Widmung erfolgt mit sofortiger Wirkung; die Verkehrsübergabe ist bereits erfolgt. Die beigefügten Lagepläne sind Bestandteil dieser Widmungsverfügung.

Begründung:

Die Widmung ist erforderlich, weil für die zu widmenden Flächen die Voraussetzungen des Gemeingebrauch nach § 34 Abs. 1 LStrG vorliegen. Demnach sollen die Flächen für jedermann als öffentliche Straßenverkehrsfläche zu Verfügung stehen.

Die Widmungsunterlagen können während der Sprechzeiten

Montag, Dienstag

08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Mittwoch

08:30 Uhr - 12:00 Uhr

Donnerstag

08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

Freitag

08:30 Uhr - 12:30 Uhr

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Zimmer 015 (EG), Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer eingesehen werden.

Hierzu bitten wir vorab telefonisch einen Termin unter der Rufnummer 06321-5899-51/-57 (Frau Sandra Utech/Herr Julian Schultz) zu vereinbaren.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstr. 24, 67487 Maikammer schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Maikammer, den 26.11.2024
Gabriele Flach
(Bürgermeisterin)