Der Ortsgemeinderat St. Martin hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsübersicht
| 1. Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Friedhofszweck/Bestattungsanspruch |
| § 3 | Schließung und Aufhebung |
| 2. Ordnungsvorschriften | |
| § 4 | Öffnungszeiten |
| § 5 | Verhalten auf dem Friedhof |
| § 6 | Ausführen gewerblicher Arbeiten |
| 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften | |
| § 7 | Allgemeines, Anzeigenpflicht, Bestattungszeit |
| § 8 | Särge, Urnen |
| § 9 | Graberstellung |
| § 10 | Ruhezeit |
| § 11 | Umbettungen |
| 4. Grabstätten | |
| § 12 | Allgemeines, Arten der Grabstätten |
| § 13 | Reihengrabstätten |
| § 13a | Gemischte Grabstätten |
| § 14 | Wahlgrabstätten |
| § 15 | Urnengrabstätten |
| § 16 | Ehrengrabstätten |
| 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale | |
| § 17 | Wahlmöglichkeit |
| § 18 | Allgemeine Gestaltungsvorschriften |
| § 19 | Gestaltung der Grabmale |
| § 20 | Errichten und Ändern von Grabmalen |
| § 20a | Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit |
| § 21 | Standsicherheit der Grabmale |
| § 22 | Verkehrssicherungspflicht für Grabmale |
| § 23 | Entfernen von Grabmalen |
| 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten | |
| § 24 | Herrichten und Instandhalten der Grabstätten |
| § 25 | Vernachlässigte Grabstätten |
| 7. Leichenhalle | |
| § 26 | Benutzen der Leichenhalle |
| 8. Schlussvorschriften | |
| § 27 | Alte Rechte |
| § 28 | Haftung |
| § 29 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 30 | Gebühren |
| § 31 | Listenführung |
| § 32 | Inkrafttreten |
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde St. Martin gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof einschließlich der Erweiterungsfläche „Friedweinberg“.
§ 2
Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
| a) | Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde St. Martin waren. |
| b) | Personen, die in der Ortsgemeinde St. Martin geboren wurden oder mehr als 10 Jahre Einwohner waren. |
| c) | Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben. |
| d) | Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Ortsgemeinde geboren wurden bzw. ein Elternteil Einwohner der Ortsgemeinde ist. |
| e) | Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
(2) Als Ausnahme von § 2 Abs. 1 können auf der Erweiterungsfläche „Friedweinberg“ auch Verwandte bis zum 2. Grad einer Einwohnerin bzw. eines Einwohners von St. Martin bestattet werden.
(3) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. Dies gilt auch dann, wenn diese Person insgesamt kürzer als 10 Jahre Einwohner von St. Martin war.
(4) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von der Ortsgemeinde zugelassen werden.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Der Friedhof ist täglich zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals, der Friedhofsverwaltung und der von Seiten der Ortsgemeinde bestimmten Personen, sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Dabei sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofträgers ausgenommen. Die Friedhofsverwaltung kann im Benehmen mit dem Friedhofsträger, insbesondere für Gewerbetreibende mit berechtigtem Interesse, weitere Ausnahmen zulassen. In den Fällen des Satzes 2 stellt die Friedhofsverwaltung einen Berechtigungsschein aus, der stets mitzuführen und gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen ist. |
| b) | Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben. |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen. |
| d) | Druckschriften bzw. Flyer zu verteilen. |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen. |
| f) | Abraum der Grabstätten oder Friedhofsbepflanzung außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen. |
| g) | Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen. |
| h) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabe zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen (z. B. bei Bestattungen) zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. |
| i) | Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sein denn, |
| - ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder | |
| - der Friedhofsträger hat in Absprache mit der Friedhofsverwaltung zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. |
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte/Rebe auf dem Friedweinberg beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen, dem Bestattungsunternehmen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 5 Jahren alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge, Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(3) Bei Bestattungen im Friedweinberg müssen Urnen die biologisch abbaubar sind verwendet werden.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabmale, Grabzubehör, Grabinhalt, Einfassungen, Fundamente und Bepflanzung vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen und soweit erforderlich ordnungsgemäß zu entsorgen. Sofern beim Ausheben der Gräber/Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen. |
| b) | Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen. |
| c) | Urnengrabbestattungen in der Urnenwand bzw. Urnenstele. |
| d) | Urnengrabbestattungen im Friedweinberg. |
| e) | Rasengrabstätten. |
| f) | Ehrengrabstätten. |
| g) | eine Gedenkstätte für Sternenkinder. |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind auf dem Friedhof in St. Martin nicht zugelassen.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
| a) | Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) |
| b) | Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr |
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13 a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. Alternativ kann diesbezüglich ein Schriftstück übermittelt werden.
§ 13 a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten, zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.
(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 15 vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf die Kinder, |
| c) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| d) | auf die Eltern, |
| e) | auf die Geschwister, |
| f) | auf sonstige Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei vorzeitiger (freiwilliger) Rückgabe von Grabstätten erfolgt keine Erstattung der
bereits bezahlten Gebühren.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
| a) | in Urnenreihengrabstätten. |
| b) | in Urnenwahlgrabstätten. |
| c) | in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen. |
| d) | in den Urnenmauern/-stelen. |
| e) | im Bereich des Friedweinberges. |
| h) | in Rasengrabstätten. |
(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu dreivier Urnen beigesetzt werden.
(5) Die Urnenmauern und Urnenstelen sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Kammer dürfen bis zu drei Urnen beigesetzt werden.
(6) Auf dem Friedhof werden naturnahe Bestattungsmöglichkeiten im Friedweinberg und den Rasengrabstätten angeboten. Diese Grabstätten werden rund um die Reben bzw. am vorgesehenen Platz für Rasengräber angelegt und von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Im Bereich der Rasengräber sind ausschließlich Einzelbelegungen vorgesehen. Die Reben am Friedweinberg werden von mind. zwei bis maximal 64 Urnen belegt. Die Menge je Rebe wird von der Friedhofsverwaltung definiert und in einem Belegungskataster dokumentiert.
(7) Auf dem gesamten Areal des Friedweinberges können ausschließlich biologisch abbaubare Urnen, die aus von Schwermetallen sowie organischen freiem Material bestehen - Bioaschenkapseln aus Stärke (z.B. Mais oder Kartoffelstärke u.ä.) - eingebracht werden.
(8) Der Friedweinberg darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Rebflächen zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Insbesondere ist es nicht gestattet, Grabmale und Gedenksteine zu errichten, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen. Ausnahmsweise dürfen Angehörige unmittelbar an dem Tag der Beisetzung Kränze oder Blumen an dem Urnengrab ablegen. Diese sind nach Ablauf von vier Wochen von den Angehörigen zu entfernen.
(9) Die Ruhezeit kann einmalig um 10 Jahre verlängert werden.
(10) Die Ausbettung einer Urne ist nicht gestattet.
(11) Grabstätten im Friedweinberg können im Voraus in Höhe der festgesetzten Gebühr der Friedhofsgebührensatzung erworben werde, auch wenn diese erst zu einem späteren Zeitpunkt belegt werden. Zusätzlich zur üblichen Gebühr für die Ruhezeit entsteht eine jährliche Reservierungsgebühr.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 178) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen oder allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Sträucher dürfen bis zu einer Wuchshöhe von 1,80 m bepflanzt werden. Bäume sind nicht zugelassen.
§ 19
Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen:
| a) | Für Grabmale dürfen nur Natursteine, sowie Holz, gegossenes und schmiedeeisernes Metall verwendet werden. |
| b) | Alle Bearbeitungsarten der aufgeführten Materialien sind zulässig. |
| c) | Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, wie beispielsweise Beton oder Kunststoff. |
(2) Das Entscheidende in der harmonischen Wirkung eines Grabfeldes ist die Höhe der Grabmale. Diese soll innerhalb eines Grabfeldes möglichst einheitlich sein und sich am jeweiligen Bestand orientieren.
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig; die Höhe der Grabeinfassung darf 0,20 m nicht übersteigen.
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
| a) | Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,80 m x 0,80 m; Höhe 0,80 m bis 1,20 m. |
| b) | Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,80 m x 0,80 m |
(5) Vollumfängliche Grababdeckungen/Grabplatten sind aufgrund der Bodenbeschaffenheiten nicht zulässig. Es dürfen maximal 50 % einer Grabstätte durch eine Grabplatte verschlossen werden. Eine Ausnahme stellen Ziersteine (z.B. Zierkies) dar. Mit diesen darf das Grab vollumfänglich abgedeckt werden. Die verwendeten Natursteine sollten mit dem Grabstein harmonieren.
(6) Bei Bestattungen in den Urnenwänden bzw. Urnenstelen ist die Anbringung eines Lichtbildes und einer kleinen Vase gestattet. Außerdem ist die vom Friedhofsträger festgelegte Schriftart und Schriftfarbe anzuwenden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann in Absprache mit dem Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 6 und auch sonstige baulichen Anlagen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.
§ 20
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20 a
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Die Ortsgemeinde St. Martin wendet sich gegen die Aufstellung von Grabsteinen und Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit. Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.5 Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die Technische Anleitung der Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmale) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK), in der jeweils zum Zeitpunkt der Handlung geltenden Fassung.
§ 22
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde/Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder ein Schriftstück hingewiesen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen sechs Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von dem Friedhofsträger abgeräumt werden, hat der Verpflichtete die Kosten zu tragen.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von zwölf Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von zwölf Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger und der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. Pflanzenschutzmittel darf auf synthetischer Basis nicht verwendet werden. Bei Gefahr in Verzug sind hier Ausnahmen möglich, jedoch nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers und der Friedhofsverwaltung.
(7) An den Urnenwänden, den Urnenstelen und auf der gesamten Fläche des Friedweinberges ist es nicht gestattet, Grabmale und Gedenksteine zu errichten, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen. Ausnahmsweise dürfen Angehörige unmittelbar an dem Tag der Beisetzung Kränze oder Blumen am betreffenden Bestattungsplatz ablegen. Diese sind nach Ablauf von vier Wochen von den Angehörigen zu entfernen.
(8) Auf der Fläche des Friedweinberges darf ausschließlich ein kleines Täfelchen mit dem Namen des Verstorbenen am Stabilisierungspfosten der jeweiligen Rebe angebracht werden. Die Gestaltung dieser Täfelchen (8 cm x 8 cm) soll einheitlich sein und wird vom Friedhofsträger vorgegeben.
§ 25
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein 14-tägiger Hinweis auf der Grabstätte.
7. Leichenhalle
§ 26
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
8. Schlussvorschriften
§ 27
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, |
| b) | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
| c) | gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Buchstabe a) verstößt, |
| d) | eine gewerbliche Tätigkeit ohne Zulassung auf dem Friedhof ausübt (§ 6 Abs. 1), |
| e) | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
| f) | gegen die Bestimmungen des § 15 verstößt |
| g) | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale (§§ 18 und 19) nicht einhält, |
| h) | als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1, 3 und 4) |
| i) | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), |
| j) | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24) |
| k) | Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel (synthetisch) verwendet (§ 24 Abs. 6), |
| l) | Grabstätten entgegen §§ 18, 19 und 24 gestaltet oder bepflanzt, |
| m) | Grabstätten vernachlässigt (§ 25), |
| n) | die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 betritt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde St. Martin verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31
Listenführung
Von der Friedhofsverwaltung werden in Zusammenarbeit mit dem Friedhofspersonal und dem Friedhofsträger folgende Unterlagen geführt bzw. aufbewahrt:
| a) | Grabbelegungsplan |
| b) | Belegungs- bzw. Reservierungsregister für den Friedweinberg und die Rasengrabstätten |
| c) | Beerdigungsbuch |
| d) | Zellenbuch |
| e) | Bestattungsgenehmigungen |
| f) | Grabmalgenehmigungen |
§ 32
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 18.03.2016 sowie die Friedhofssatzung vom 15.10.2003 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Verletzung der Bestimmungen
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustanden gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstraße 24, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.