Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBI. S. 473, 475)) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 2.12.2024 I Nr. 387) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) (zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.02.2025 I Nr. 69) in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat Kirrweiler in seiner Sitzung am 26.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeinde Kirrweiler erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Gemeinde Kirrweiler setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2026 fest:
| 1. | für die Grundsteuer | |
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| a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 345 v. H. |
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| b.für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 465 v. H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf | 380 v. H. |
der Steuermessbeträge.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2026.
Verletzung der Bestimmungen
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustanden gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstraße 24, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.