In den letzten Monaten waren den Medien nahezu wöchentlich Berichte über notwendige Anpassungen der Steuerhebesätze in den Ortsgemeinden der Region zu entnehmen. Erstmals war bereits in der Mittelhaardter Rundschau vom 16.9.2022 über die Beschlüsse unserer Ortsgemeinden ausführlich berichtet worden. Dennoch möchten wir heute nochmals im Nachrichtenblatt die Gründe für die erzwungene Anhebung darlegen. Vorab sei festgehalten, dass diese Anpassung nichts mit der derzeit in allen Bundesländern laufenden Erhebung von Daten zur Neubewertung der Grundstücke zu tun hat., die aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes aus 2018 notwendig wurde. Hier hatte das Gericht das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt.
Welche Gründe zwingen die Ortsgemeinden zur Hebesatzanpassung?
Die Städte Kaiserslautern und Pirmasens haben gegen den kommunalen Finanzausgleich des Landes geklagt und vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz recht bekommen. Das Land wurde in dem Urteil verpflichtet, in erster Linie die Kreise und die großen Kreisstädte finanziell besser zu stellen. Die Auswirkungen dieses Urteils sind aber für die meisten Kommunen mit dem Zwang verbunden, ihre Steuerhebesätze anzupassen. Dies deshalb, da das Land relativ wenig zusätzliche Landesmittel in den kommunalen Finanzausgleich einbringt, sondern vielmehr auf eine „Umverteilung“ zwischen den Kommunen setzt. So wurden im neuen Finanzausgleichsgesetz drastische Erhöhungen der Nivellierungssätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B sowie die Gewerbesteuer vorgenommen. Dadurch werden die Kommunen gezwungen, ihre Steuerhebesätze anzuheben. Dies deshalb, da die Nivellierungssätze die Berechnungsgrundlage für die Verbands- und Kreisumlagen sind. Bliebe eine Ortsgemeinde mit ihren Hebesätzen unter dem Niveau der neuen Nivellierungssätze hätte dies zur Folge, dass die Umlagen an die Verbandsgemeinde und den Kreis aus Steuereinnahmen, die tatsächlich (wegen der niedrigeren Hebesätze) nicht vorhanden seien, gezahlt werden müssten. Bei einem Festhalten an den „alten“ Hebesätzen würde die Kommunalaufsicht, im Falle eines unausgeglichenen Haushalts, die Gemeinden zur Anpassung auf die neuen Nivellierungssätze verpflichten. Auch würden den Kommunen dann keine Finanzzuweisungen bei Förderanträgen einer Gemeinde bewilligt werden. Da die neuen Nivellierungssätze schon bei der Bemessung der Steuerkraft für den Haushalt 2023 angewendet werden müssen ist dies eine weitere schwere Hypothek für unsere Ortsgemeinden.
Text: Verbandsgemeindeverwaltung