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Nachrichtenblatt VG Maikammer
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung im Auftrag der Ortsgemeinde St. Martin

Festsetzung für das Veranlagungsjahr 2024 der Grundsteuer A und der Grundsteuer B gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Ziffer 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 158) in der jeweils gültigen Fassung, der Ortskirchensteuer, des Landwirtschaftskammerbeitrages, der Abgabe Deutscher Weinfonds und der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein.

1. Steuerfestsetzung/Abgabenfestsetzung

Gegenüber dem Veranlagungsjahr 2023 ist keine Hebesatzänderung bei der Grundsteuer A und der Grundsteuer B und der Nebenabgaben vorgesehen, so dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenersparnis auf die Versendung von Abgabenbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird. Der Ortsgemeinderat St. Martin hat am 06. September 2023 im Rahmen der Beschlussfassung über die Festsetzung der Hebesätze für das Haushaltsjahr 2024 die Hebesätze wie folgt festgesetzt:

für Grundsteuer A landwirtschaftliche Betriebe

365 v.H.

für Grundsteuer B bebaute und unbebaute Grundstücke

470 v.H.

Für diejenigen Steuerpflichtigen, die im Jahr 2024 die gleichen Steuern und Abgaben wie im Jahr 2023 zu entrichten haben, werden gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Ziffer 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 158) in der jeweils gültigen Fassung die Steuern und Abgaben für das Veranlagungsjahr 2024 hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Mit dem Tag der Bekanntmachung treten für die Steuer- und Abgabenschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ein schriftlicher Bescheid für das Kalenderjahr 2024 eingegangen wäre.

Hinweis: Ein besonderer Grundsteuerbescheid ergeht nur, wenn sich die Steuerschuld oder der Steuerpflichtige geändert haben. Ansonsten behält der bisherige Abgabenbescheid auch für die Folgejahre seine Gültigkeit. Eintretende Änderungen bei der Steuerhöhe werden den Steuerschuldnern jeweils durch Änderungsbescheide mitgeteilt.

2. Zahlungsaufforderung

Für diejenigen Steuerpflichtigen, die am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden die Zahlungen zu den Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder bei schriftlich beantragter Sonderfälligkeit 01.07.) abgebucht. Die Steuerpflichtigen, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden um pünktliche Zahlung zu den genannten Terminen bzw. zu den auf dem Steuerbescheid angegebenen Fälligkeitsterminen gebeten. Zur Vermeidung von Säumnisfolgen wird die Erteilung eines SEPA Lastschriftmandats für die Verbandsgemeindekasse Maikammer empfohlen.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstr. 24, 67487 Maikammer schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Hinweis:

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen. Wir weisen darauf hin, dass für verspätet eingegangene Zahlungen die gesetzlich vorgeschriebenen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben werden müssen.

Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer