Liebe Winzerkolleginnen, liebe Winzerkollegen,
wir, die Vorstandschaft der o.g. Flurbereinigung möchten darüber informieren, dass keine eigenen Auffüllmaßnahmen durchgeführt werden dürfen.
Der Bereich zwischen Straßenbankette und Weinberg wird einheitlich im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens hergestellt und angeglichen.
Insbesondere betrifft dies die Weinberge an den Asphaltwegen 105 (Flurstück Nr. 7615 „Lerchenberg“), 109 (Flurstück Nr. 7543 „Kapellenstück“) und 116 (Flurstück Nr. 7754 „Entensee“).
Die Lage der betroffenen Wege kann auch der Karte zum Plan gemäß § 41 FlurbG entnommen werden: www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/DLR-Rheinpfalz/V41256
Es ist geplant, das niedriger liegende Gelände aufzufüllen und das zu hoch gelegene Gelände abzutragen, um ein gleiches Höheniveau zu erhalten.
Dies ist notwendig, damit sich Niederschläge nicht auf der Straße sammeln, sondern gleichmäßig ins Gelände laufen können. Bleiben diese Niederschläge auf der Straße stehen, kommt es langfristig zu Schäden an den Asphaltwegen!
Jeder Bewirtschafter ist verpflichtet den Niederschlag, der vor seinem Weinberg auf die Straße fällt in den Weinberg laufen zu lassen. Unterlieger sind gesetzlich zur Aufnahme des Oberflächenwassers verpflichtet.
Es entstehen durch diese Maßnahmen keine Mehrkosten!