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Nachrichtenblatt VG Maikammer
Ausgabe 5/2026
Amtlicher Teil
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Hinweise zur Reinigungspflicht sowie zum Bestreuen der öffentlichen Straßen bei Schnee und Eis

Liebe Grundstückseigentümer,

wir hatten bereits in der Vergangenheit (zuletzt im Nachrichtenblatt Nr. 49/205) wiederholt auf die in den jeweiligen Satzungen der Ortsgemeinden verankerten Reinigungspflichten der Eigentümer bzw. Besitzer von Grundstücken hingewiesen.

Danach obliegt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Bürgersteige sowie auch der an das Grundstück angrenzenden Pfade innerhalb der Gemeinde grundsätzlich dem jeweiligen Grundstückseigentümer.

Zu der Reinigung gehört auch, dass nach entsprechender Vegetation das überhängende Grün entfernt beziehungsweise auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten wird.

Leider mussten wir erneut feststellen, dass an vielen Grundstücken die Reinigung bzw. der Grünschnitt nicht erfolgte.

Wir möchten Sie nochmals dringend bitten, die erforderlichen Arbeiten durchzuführen.

Weiter möchten wir auf die Pflichten zur Schneeräumung und insbesondere die Verwendung der zulässigen Streumittel hinweisen.

Analog der vorstehend aufgeführten Reinigungspflicht obliegt die Pflicht zum Räumen von Schnee und Eis ebenfalls den Grundstückseigentümer bzw. Besitzern.

Was die Verwendung von Streumitteln angeht, heißt es in § 7 der jeweiligen Satzung der Ortsgemeinde:

„Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von ab-stumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht

gelagert werden.“

Da die Verwendung von Streusalz nachweislich schädlich für die Umwelt ist, bitten wir dringend darum, den Einsatz auf das absolut Notwendige zu begrenzen und stattdessen alternative Materialien (wie z.B. Asche, Sand, Sägemehl, Granulat oder feiner Split) zu verwenden.

Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Verstöße gegen die vorgenannten Pflichten mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden können.

Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die einschlägigen Satzungen, abrufbar unter: https://vg-maikammer.de/buergerservice/satzungen/

Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer,
auch im Namen der drei Ortsbürgermeister