Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG);
Hier: Widmung von Gemeindestraßen
Die Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer erlässt nach § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Änderung des LStrG vom 28.09.2021 (GVBI. S. 543), in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 14 LStrG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 S. 1 Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBI. S. 21) als zuständige Behörde namens und im Auftrag der Ortsgemeinde Maikammer folgende Widmungsverfügung:
Widmungsverfügung
Die nachfolgende Verkehrsfläche wird gemäß § 36 Abs. 1 LStrG, als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Ziffer 3 a) LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
| Straßen- bezeichnung | Ge- markung | Flur- stück | Straßen- gruppe | Be- schrän- kungen |
| Oberer Schnetzweg | Maikammer | 9009/1 | Gemeinde- straße | keine |
(Teilfläche von 495 qm; siehe Lageplan rot markiert)
Die Widmung erfolgt mit sofortiger Wirkung; die Verkehrsübergabe ist bereits erfolgt.
Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung.
Begründung:
Die Widmung ist erforderlich, weil für die zu widmende Fläche die Voraussetzungen des Gemeingebrauch nach § 34 Abs. 1 LStrG vorliegen. Demnach soll die Fläche für jedermann als öffentliche Straßenverkehrsfläche zur Verfügung stehen.
Die Widmungsunterlagen können während der üblichen Sprechzeiten
| Montag, | |
| Dienstag | 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:30 Uhr - 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:30 Uhr - 12:30 Uhr |
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Zimmer 015 (EG), Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer eingesehen werden.
Hierzu bitten wir vorab telefonisch einen Termin unter der Rufnummer 06321-5899-51 (Frau Sandra Utech) zu vereinbaren.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstr. 24, 67487 Maikammer schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.