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Nachrichtenblatt VG Maikammer
Ausgabe 51/2022
Amtlicher Teil
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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

Bebauungsplan „Im Haarland und Großherrenbrühl“

Der Ortsgemeinderat Kirrweiler hat in seiner Sitzung vom 03.11.1982 den Bebauungsplan „Im Haarland und Großherrenbrühl“ als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung am 22.02.1983 im Nachrichtenblatt vom 04.03.1983 ortsüblich bekannt gemacht.

Da dem Bebauungsplan die Ausfertigung durch den damaligen Ortsbürgermeister fehlt, wird dieser verfahrenstechnisch notwendige Schritt hiermit nachgeholt. Bei der Ausfertigung handelt es sich um ein laufendes Geschäft der Verwaltung. Der Ortsbürgermeister bestätigt mit der Ausfertigung, dass der Inhalt und das Zustandekommens des Bebauungsplans mit den hierzu ergangenen Beschlüssen des Gemeinderats übereinstimmt und dass die für die Rechtskraft maßgebenden Vorschriften beachtet wurden.

Nach ergangener Ausfertigung durch den Ortsbürgermeister wird der Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit erneut bekannt gemacht. Mit Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Bebauungsplan „Im Haarland und Großherrenbrühl“ kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer, Zimmer UG 02, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Bei einer Einsichtnahme in die o.g. Unterlagen sind die jeweils aktuellen Verhaltensregeln im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Maikammer zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu beachten. Ggfls. muss zur Einsichtnahme ein Termin vereinbart werden.

Der Bebauungsplan ist zudem auf der Website der Verbandsgemeinde Maikammer unter folgendem Link einsehbar:

https://vg-maikammer.de/buergerservice/bauen-in-der-verbandsgemeinde/bebauungsplaene-kirrweiler/

Pfad auf der Website:

VG-Maikammer >> Bürgerservice >> Bauen in der Verbandsgemeinde >> Bebauungspläne Kirrweiler

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen die Flurstücke und Teile der Flurstücke mit folgenden Flurstücksnummern: 4702, 4722, 4723, 4724, 4725, 4725/4, 4726, 4727, 4728, 4729, 4730, 4731, 4732, 4733, 4734, 4735, 4736, 4737, 4738, 4739, 4740, 4741, 4742, 4743, 4744, 4745, 4746, 4747, 4748, 4749, 4750, 4751, 4752, 4753, 4754, 4755, 4756/5, 4765/4, 4770, 4771, 4772, 4773, 4774, 4775, 4775/2, 4776, 4777, 4778, 4779, 4780, 4781, 4782, 4783, 4784, 4785, 4785/2, 4786, 4787, 4788, 4789, 4789/2, 4790, 4791, 4792, 4793, 4794, 4795, 4796, 4797, 4798, 4799, 4800, 4781, 4801/2, 4802. Der Geltungsbereich ist auf der abgedruckten Flurkarte mit einer Linie umrandet.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften bzw. beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Auf die örtlichen Bauvorschriften, die als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, wird gemäß § 88 Abs. 6 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) ebenfalls hingewiesen.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen bei Ausschließungs-gründen nach § 22 Abs. 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates nach § 34 GemO unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Kirrweiler, den 14.12.2022
gez. Rolf Metzger
Ortsbürgermeister