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Nachrichtenblatt VG Maikammer
Ausgabe 51/2023
Amtlicher Teil
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Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge Ortsgemeinde Kirrweiler

für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) der Ortsgemeinde Kirrweiler vom 13.12.2023

Der Ortsgemeinderat Kirrweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung am 13.12.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde Kirrweiler erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1.

"Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,

2.

"Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,

3.

"Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4.

"Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.

(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.

§ 3

Ermittlungsgebiete

(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheiten), wie sie sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan ergeben.

  • Abrechnungseinheit 1 (AE 1): Ortslage Kirrweiler
  • Abrechnungseinheit 2 (AE 2): Gebiet westlich der A 65

Die Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtungen ist dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten nach Abs. 1 ermittelt.

§ 4

Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

§ 5

Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil beträgt für die

  • Abrechnungseinheit 1 (AE 1) 30 %
  • Abrechnungseinheit 2 (AE 2) 30 %

§ 6

Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v.H.. Für die ersten beiden Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 v.H.. Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung.

(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:

1.

In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden.

2.

Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m.

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m.

c) Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt.

d) Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 80 m zugrunde gelegt.

Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

3.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung – vervielfacht mit 0,5.“

(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:

1.

Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.

2.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 2,8 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe.

Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

3.

Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt

a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich erwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen.

b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen.

Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

4.

Ist nach den Nummern 1 – 3 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 2,8 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen.

5.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

6.

Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

7.

Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) unbeplante Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

8.

Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen.

9.

Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H..

§ 7

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.

(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8

Entstehung des Beitragsanspruches

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

§ 9

Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Ortsgemeinde Kirrweiler Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

§ 10

Ablösung des Ausbaubeitrages

Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.

§ 11

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1.

die Bezeichnung des Beitrages,

2.

den Namen des Beitragsschuldners,

3.

die Bezeichnung des Grundstückes,

4.

den zu zahlenden Betrag,

5.

die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,

6.

die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

7.

die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und

8.

eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.

§ 13

Übergangs- bzw. Verschonungsregelung

(1) Gemäß § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, für die in der Vergangenheit Ausbaubeiträge gezahlt wurden, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, verschont werden. Die Verschonungsdauer wird anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:

0,01 bis 1,00 €

pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche

1 Jahr Verschonung

1,01 bis 2,00 €

pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche

2 Jahre Verschonung

2,01 bis 3,00 €

pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche

3 Jahre Verschonung

3,01 bis 4,00 €

pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche

4 Jahre Verschonung

4,01 bis 5,00 €

pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche

5 Jahre Verschonung

5,01 bis 6,00 €

pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche

6 Jahre Verschonung

6,01 bis 7,00 €

pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche

7 Jahre Verschonung

7,01 bis 8,00 €

pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche

8 Jahre Verschonung

8,01 bis 9,00 €

pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche

9 Jahre Verschonung

9,01 bis 10,00 €

pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche

10 Jahre Verschonung

10,01 bis 11,00 €

pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche

11 Jahre Verschonung

11,01 bis 12,00 €

pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche

12 Jahre Verschonung

12,01 bis 13,00 €

pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche

13 Jahre Verschonung

13,01 bis 14,00 €

pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche

14 Jahre Verschonung

14,01 bis 15,00 €

pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche

15 Jahre Verschonung

15,01 bis 16,00 €

pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche

16 Jahre Verschonung

16,01 bis 17,00 €

pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche

17 Jahre Verschonung

17,01 bis 18,00 €

pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche

18 Jahre Verschonung

18,01 bis 19,00 €

pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche

19 Jahre Verschonung

ab 19,01 €

pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche

20 Jahre Verschonung

Die Übergangsregelung beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Ausbaubeiträge nach dem KAG entstanden sind.

(2) Gemäß § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, für die in der Vergangenheit Erschließungsbeiträge nach dem BauGB gezahlt wurden, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, verschont werden. Die Verschonungsdauer wird auf 20 Jahre festgesetzt. Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB entstanden sind; soweit Erschließungsbeiträge vor Entstehung der sachlichen Beitragspflichten abgelöst wurden, gilt die Übergangsregelung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für künftige Erschließungsmaßnahmen gilt die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechend.

(3) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträge), so wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung erfolgt ist. Für künftige Verträge (insbes. Erschließungsverträge) gilt die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeträgen nach dem BauGB herangezogen werden bzw. worden sind, wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:

0,01 bis 0,80 €

pro qm Grundstücksfläche

1 Jahr Verschonung

0,81 bis 1,60 €

pro qm Grundstücksfläche

2 Jahre Verschonung

1,61 bis 2,40 €

pro qm Grundstücksfläche

3 Jahre Verschonung

2,41 bis 3,20 €

pro qm Grundstücksfläche

4 Jahre Verschonung

3,21 bis 4,00 €

pro qm Grundstücksfläche

5 Jahre Verschonung

4,01 bis 4,80 €

pro qm Grundstücksfläche

6 Jahre Verschonung

4,81 bis 5,60 €

pro qm Grundstücksfläche

7 Jahre Verschonung

5,61 bis 6,40 €

pro qm Grundstücksfläche

8 Jahre Verschonung

6,41 bis 7,20 €

pro qm Grundstücksfläche

9 Jahre Verschonung

7,21 bis 8,00 €

pro qm Grundstücksfläche

10 Jahre Verschonung

8,01 bis 8,80 €

pro qm Grundstücksfläche

11 Jahre Verschonung

8,81 bis 9,60 €

pro qm Grundstücksfläche

12 Jahre Verschonung

9,61 bis 10,40 €

pro qm Grundstücksfläche

13 Jahre Verschonung

10,41 bis 11,20 €

pro qm Grundstücksfläche

14 Jahre Verschonung

11,21 bis 12,00 €

pro qm Grundstücksfläche

15 Jahre Verschonung

12,01 bis 12,80 €

pro qm Grundstücksfläche

16 Jahre Verschonung

12,81 bis 13,60 €

pro qm Grundstücksfläche

17 Jahre Verschonung

13,61 bis 14,40 €

pro qm Grundstücksfläche

18 Jahre Verschonung

14,41 bis 15,20 €

pro qm Grundstücksfläche

19 Jahre Verschonung

ab 15,21 €

pro qm Grundstücksfläche

20 Jahre Verschonung

Die Verschonung beginnt zu dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausgleichsbetragspflichten.

§ 14

Öffentliche Last

Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 15

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - Einzelabrechnung) vom 30.06.2003, mit allen hierzu ergangenen Änderungen, außer Kraft.

(3) Soweit Beitragsansprüche nach der aufgrund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten insoweit für diese die bisherigen Regelungen weiter.

Kirrweiler, den 13.12.2023
gez.
(Rolf Metzger)
Ortsbürgermeister

Anlage 1

Ermittlungsgebiete gem. § 3 dieser Satzung

Anlage 2

Begründung für die Aufteilung des Gemeindegebietes Kirrweiler in zwei Abrechnungseinheiten gemäß § 10 a Abs. 1 KAG i. V. m. § 3 dieser Satzung Unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen (Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10) und unter Berücksichtigung der Urteile des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 6 C 10719/19.OVG vom 04.06.2020, sowie Aktenzeichen 6 C 10927/19.OVG vom 04.06.2020, können sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes zu einer öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden, sofern ein konkret-zurechenbarer Vorteil für die jeweiligen Grundstücke verbunden ist. Gemäß § 10 a Abs. 1 KAG werden durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festge- legt, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet wer- den. Ein räumlicher Zusammenhang wird in der Regel nicht durch Außenbereichsflächen von untergeordnetem Ausmaß etc. aufgehoben. Von einer zusammenhängenden Bebauung, die die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen ermöglicht, kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von mehr als nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2020 - 6 A 11666/19.OVG). Außenbereichsflächen von nicht unbedeutendem Umfang, jedenfalls mehrere hundert Meter breite Außenbereichsflächen, entfalten im beitragsrechtlichen Sinn eine trennende Wirkung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2015 – 6 A 11016/14.OVG). Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann vorliegend die Bildung von nur einer Abrechnungseinheit nicht vorgenommen werden, vielmehr ist von 2 Abrechnungseinheiten auszugehen. Die Abrechnungseinheit 1 (Ortslage) wird von der Abrechnungseinheit 2 (Gebiet westlich der A 65) durch die örtliche Zäsur „Autobahn A 65“ topographisch getrennt. Zwischen den bebau- ten Gebieten der beiden Abrechnungseinheiten liegen zudem erhebliche Außenbereichsflächen, die sich über mehrere Hundert Meter (300 bis 500 m) entlang der L 515 erstrecken. Ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Abrechnungseinheit 1 (AE 1) und der Abrechnungseinheit 2 (AE 2) ist somit nicht gegeben.

Abrechnungseinheit 1 (Ortslage Kirrweiler):

Die Abrechnungseinheit 1 (AE 1) besteht aus einem zusammenhängenden, historisch gewachsenen Gebiet östlich der A 65, wie in der Anlage 1 dargestellt und beinhaltet sämtliche, in der Abrechnungseinheit befindlichen öffentlichen und zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen. Generell ist festzuhalten, dass sich innerhalb dieser Abrechnungseinheit keine Bahnlinien, Flüsse, relevante Außenbereichsflächen oder sonstige räumlich trennende Zäsuren befinden, welche eine Aufteilung in mehrere Abrechnungseinheiten rechtfertigen würden. Die durch den Ort verlaufenden klassifizierten Straßen bewirken zudem keinen Zerfall des räumlichen Zusammenhangs – im Gegenteil, ihnen kommt sogar verbindende Wirkung der gesamten Ortslage zu. Die innerdörfliche Infrastruktur sowie die Verkehrsströme gebieten ein Festhalten an der Bildung dieser Abrechnungseinheit.

Abrechnungseinheit 2 (Gebiet westlich der A 65):

Die Abrechnungseinheit 2 (AE 2) besteht aus Mischgebiet- und Gewerbeflächen östlich und westlich des Bahnhaltepunktes Maikammer-Kirrweiler (westlich der A 65), wie in der Anlage 1 dargestellt und beinhaltet sämtliche, in der Abrechnungseinheit befindlichen öffentlichen und zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen. Von den im Abrechnungsgebiet querenden Gleis- anlagen geht, bedingt durch die beiden vorhandenen beschrankten Bahnübergänge, keine trennende Wirkung aus. Auch die L 515, welche die Abrechnungseinheit durchzieht, stellt keine Zäsur des strukturell einheitlichen Gebietes dar. Durch die Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb geschlossener Ortschaft (50 km/h) kann diese klassifizierte Straße von Fußgängern und Fahrzeugen jederzeit ohne Schwierigkeiten im Bereich des Bahnhaltepunktes ge- quert werden. Die Örtlichkeit ist geprägt aus einem Konglomerat von gewerblichen Bauten, größeren Baustoffzentren, großflächigen Gewerbebetrieben und Mischbauflächen, sowie wenigen Wohngebäuden.

Verletzung der Bestimmungen

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstraße 24, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.