Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBI. S. 133)) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 23.10.2024 I Nr. 323) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) (zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 27.03.2024 I Nr. 108) in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat Maikammer in seiner Sitzung am 11.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde Maikammer erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2
Hebesätze für 2025
Die Gemeinde Maikammer setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
| 1. | für die Grundsteuer | ||
|
| a. | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | auf 356 v. H. |
|
| b. | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | auf 470 v. H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer | auf 398 v. H. | |
| der Steuermessbeträge. | |||
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.
Verletzung der Bestimmungen
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustanden gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstraße 24, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.