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Nachrichtenblatt VG Maikammer
Ausgabe 6/2023
Amtlicher Teil
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Rechtsverordnung

der Verbandsgemeinde Maikammer zum Schutz von freilebenden Katzen in der Verbandsgemeinde Maikammer (KatzenSchVO) vom 30.01.2023

Auf Grund § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBI. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13b des Tierschutzgesetzes vom 02. Juli 2015 (GVBI. 2015, 171) erlässt die Verbandsgemeinde Maikammer mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates vom 26.01.2023 für das Gebiet der Verbandsgemeinde Maikammer folgende Rechtsverordnung:

§ 1 Zweck

Zweck dieser Verordnung ist es, die unkontrollierte Erhöhung der Anzahl freilebender Katzen zu verhindern, um Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren, die durch eine erhöhte Katzenpopulation verursacht werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1.

Katzen im Sinne dieser Verordnung sind alle weiblichen und männlichen Tiere der Art felis silvestris catus, die von einem Menschen gehalten werden.

2.

Fortpflanzungsfähige Katzen sind Katzen, die mindestens fünf Monate alt sind und nicht kastriert oder sterilisiert sind.

3.

Als Katzenhalter*in im Sinne dieser Verordnung gelten alle Eigentümer*innen, Halter*innen oder Betreuer*innen einer Katze. Betreuer*innen sind insbesondere auch Personen, die einer Katze den Aufenthalt auf ihrem befriedeten Besitztum nicht nur vorübergehend ermöglichen.

4.

Eine Katze hat unkontrollierten, freien Auslauf, wenn sie freie Bewegungsmöglichkeit außerhalb eines Gebäudes oder befriedeten Besitztums und außerhalb der unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeit der Katzenhalter*innen hat.

5.

Unter einer Kennzeichnung versteht man die eindeutige Markierung einer Katze zu Identifikationszwecken, beispielsweise durch Implantation eines Mikrochips. In Betracht kommen weiterhin andere vergleichbar sichere Techniken, wenn diese die Katze nicht stärker belasten oder gefährden.

6.

Registrierung im Sinne dieser Verordnung ist die Eintragung der über einen Nummerncode hinterlegten Daten in ein öffentliches oder privat geführtes, der Behörde zugängliches, Haustierregister. Dabei werden das Geschlecht und ein äußerliches Erkennungsmerkmal der Katze, sowie den Namen und die Anschrift des Katzenhalters/der Katzenhalterin erfasst. Es empfiehlt sich, freilaufende Katzen (Hauskatzen) in einem privaten Haustierregister, wie z.B. von TASSO e.V. oder dem Deutschen Tierschutzverbund, kostenfrei registrieren zu lassen.

§ 3 Schutzgebiet

Schutzgebiet im Sinne des § 13 b Satz 1 und 2 TierSchG ist das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Maikammer.

§ 4 Kennzeichnungs- und Registrierpflicht, Kastrationspflicht

1.

Katzenhalter*innen, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, haben ihre Katze durch eine Tierarztpraxis kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die Registrierung ist bei jeder Änderung der Daten zu aktualisieren (Halterwechsel, Wohnortwechsel).

2.

Katzenhalter*innen, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze im Schutzgebiet unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, sind verpflichtet, ihre Hauskatze von einem Tierarzt oder einer Tierärztin kastrieren oder sterilisieren zu lassen.

3.

Auf Verlangen der Ordnungsbehörde haben Katzenhalter*innen einen Nachweis darüber vorzulegen, dass die betroffene Katze gekennzeichnet, registriert und nicht fortpflanzungsfähig ist.

4.

Von den Regelungen des Abs. 1 und 2 sind auf Antrag Ausnahmen zulässig, soweit es sich um eine Zuchtkatze handelt und der Züchter bzw. die Züchterin einem anerkannten Züchterverband angehört. Eine artgerechte Kontrolle und Versorgung der Nachzucht ist glaubhaft darzulegen.

Eine Ausnahme ist ebenfalls auf Antrag zulässig, soweit eine tierärztliche Bescheinigung vorlegt wird, nach der die Katze nicht mehr zeugungsfähig bzw. fruchtbar ist.

§ 5 Anordnungen

1.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer ist berechtigt, zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße, die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie ist insbesondere berechtigt, die Kennzeichnung, Registrierung und Kastration oder Sterilisation einer fortpflanzungsfähigen Katze, die unkontrolliert freien Auslauf hat, auf Kosten der Katzenhalter*innen anzuordnen.

2.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer oder ein von Ihr beauftragtes Tierheim oder Tierschutzorganisation ist berechtigt, eine nicht gekennzeichnete und/oder fortpflanzungsfähige Katze, die im Gebiet der VG Maikammer aufgegriffen wird, in Obhut zu nehmen.

3.

Können Katzenhalter*innen einer sich im unkontrollierten und freien Auslauf befindlichen, fortpflanzungsfähigen Katze nicht innerhalb von 72 Stunden durch das Tierheim, die Tierschutzorganisation oder die Ordnungsbehörde ermittelt werden, ist die Verbandsgemeindeverwaltung, oder ein von Ihr beauftragtes Tierheim oder Tierschutzverein berechtigt, die Kennzeichnung, Registrierung und Kastrierung oder Sterilisation einer Katze auch ohne Einverständnis der Halter*innen auf deren Kosten durchführen zu lassen.

4.

Ist zur Ergreifung der Katze das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind die Grundstückseigentümer*innen oder Pächter*innen verpflichtet, dies zu dulden. Dies gilt auch für, von der Verbandsgemeinde Maikammer beauftragte Tierschutzorganisationen. Das Betretungsrecht bezieht sich nicht auf befriedetes Besitztum.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt zum 01. April 2023 in Kraft. Die Geltungsdauer dieser Rechtsverordnung beträgt fünf Jahre ab Inkrafttreten, soweit sie nicht zuvor außer Kraft gesetzt wird.

Maikammer, den 30.01.2023
Gabriele Flach
Bürgermeisterin