Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung, am 08.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
Ergebnishaushalt
Gesamtbetrag der Erträge — 6.196.664,00 Euro
Gesamtbetrag der Aufwendungen — 6.176.029,00 Euro
Jahresüberschuss — 20.635,00 Euro
Finanzhaushalt
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — 328.656,00 Euro
Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen — 75.810,00 Euro
Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen — 75.810,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus internen Leistungsbeziehungen — 0,00 Euro
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit — 890.600,00 Euro
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — 714.500,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — 176.100,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 504.756,00 Euro
Gesamtbetrag der Einzahlungen — 6.795.746,00 Euro
Gesamtbetrag der Auszahlungen — 6.795.746,00 Euro
Zunahme liquide Mittel/ Veränderung
des Finanzmittelbestands — 194.940,00 Euro
3. Wirtschaftspläne der Verbandsgemeindewerke
a) Wasserwerk
Im Wirtschaftsplan „Wasserversorgung“ werden für das Wirtschaftsjahr 2023
im Erfolgsplan
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.240.600,-- Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.288.300,-- Euro
Ergebnis/Verlust — - 47.700,-- Euro
im Vermögensplan
die Deckungsmittel auf — 632.400,-- Euro
der Finanzbedarf auf — 632.400,-- Euro
davon Investitionen — 490.000,-- Euro
festgesetzt.
b) Abwasserbeseitigungseinrichtungen
Im Wirtschaftsplan „Abwasserbeseitigungseinrichtungen“ werden für das Wirtschaftsjahr 2023
im Erfolgsplan
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.912.500,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.954.600,00 Euro
Ergebnis/Verlust — -42.100,00 Euro
im Vermögensplan
die Deckungsmittel auf — 1.561.400,00 Euro
der Finanzbedarf auf — 1.561.400,00 Euro
davon Investitionen — 1.192.000,00 Euro
festgesetzt.
c) Photovoltaikeinrichtungen
Im Wirtschaftsplan „Photovoltaikeinrichtungen“ werden für das Wirtschaftsjahr 2023
im Erfolgsplan
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 92.000,-- Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 86.600,-- Euro
Ergebnis/Gewinn — 5.400,-- Euro
im Vermögensplan
die Deckungsmittel auf — 45.400,-- Euro
der Finanzbedarf auf — 45.400,-- Euro
davon Investitionen — 0,-- Euro
festgesetzt.
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
- zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
- verzinste Kredite auf — 0,00 Euro
- verzinste Anleihe — 0,00 Euro
zusammen auf — 0,00 Euro
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 0,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich
auf — 0,00 Euro
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt
auf — 250.000,00 Euro
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
a) Verzinste Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
- Sondervermögen „Wasserversorgung“ — 0,00 Euro
- Sondervermögen „Abwasserbeseitigungseinrichtungen“ — 0,00 Euro
- Photovoltaikeinrichtungen — 0,00 Euro
— 0,00 Euro
b) Kredite zur Liquiditätssicherung
- Sondervermögen „Wasserversorgung“ — 0,00 Euro
- Sondervermögen „Abwasserbeseitigungseinrichtungen“ — 0,00 Euro
- Photovoltaikeinrichtungen — 0,00 Euro
— 0,00 Euro
c) Verpflichtungsermächtigungen
- Sondervermögen „Wasserversorgung“ — 0,00 Euro
- Sondervermögen „Abwasserbeseitigungseinrichtungen“ — 0,00 Euro
- Photovoltaikeinrichtungen — 0,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich
auf — 0,00 Euro
§ 6 Steuersätze
Der Steuersatz für die Vergnügungssteuer ist in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt.
§ 7 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung der Gemeindeeinrichtungen und der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:
1. Wassergebühren (§ 7 KAG i. V. m. der Entgeltsatzung Wasserversorgung)
a) Grundgebühr pro Wasseranschluss (Wasserzähler) nach der Größe des Wasserzählers
bis 4 m3-Zähler — 50,00 Euro jährlich,
5 - 10 m3-Zähler — 83,00 Euro jährlich,
11 - 16 m3-Zähler — 240,00 Euro jährlich,
über 16 m3-Zähler — 450,00 Euro jährlich.
b) Bezugsgebühr pro cbm Frischwasser — 1,80 Euro
c) Umsatzsteuer
Zu allen festgelegten Entgelten, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils geregelten Höhe hinzuzurechnen.
3. Kanalbenutzungsgebühren (§ 7 KAG i. V. m. der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung)
a) Benutzungsgebühr einschl. Abwasserabgabe je m3 gewichteter
Schmutzwassermenge — 2,35 Euro
b) Wiederkehrender Beitrag pro m2
möglicher Abflussfläche — 0,45 Euro
c) Grundgebühr für Weinbau pro Verrechnungseinheit — 7,44 Euro
d) Gebühr für Fäkalschlammbeseitigung
- pro m3 häuslichem Abwasser und Schlamm aus zugelassenen
Kläranlagen — 2,35 Euro
4. Anteilssatz an den laufenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung
pro m2 Straßenfläche im Jahr für
a) Gemeindestraßen — 0,59 Euro
b) Landesstraßen gemäß besonderer Vereinbarung
Die Sätze der einmaligen Beiträge werden wie folgt festgesetzt:
1. Wasserversorgung (§ 7 KAG i. V. m. der Entgeltsatzung Wasserversorgung)
1.1 Straßenleitungen pro m² gewichteter
Grundstücksfläche — 4,28 Euro
1.2 Hauptversorgungsleitungen pro m² gewichteter
Grundstücksfläche — 0,69 Euro
1.3 Übrige Anlagen pro m² gewichteter Grundstücksfläche — 1,19 Euro
1.4 Zu diesen Beitragssätzen (1.1 bis 1.3) wird die gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) erhoben.
2. Abwasserbeseitigungseinrichtungen (§ 7 KAG i. V. m. der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung)
2.1 Straßenleitungen
a) Niederschlagswasserbeseitigung pro m2 zulässiger
Abflussfläche — 8,96 Euro
b) Schmutzwasserbeseitigung pro m2 gewichteter
Grundstücksfläche — 3,12 Euro
2.2 Übrige Anlagen
a) Niederschlagswasserbeseitigung pro m2 zulässiger
Abflussfläche — 4,11 Euro
b) Schmutzwasserbeseitigung pro m2 gewichteter
Grundstücksfläche — 0,74 Euro
§ 8 Umlage
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird auf — 33,5 %
festgesetzt.
Die Umlage wird mit je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.
§ 9 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017 betrug 14.414.156,21 Euro.(F)
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 betrug 14.330.374,68 Euro (F)
und zum 31.12.2019 voraussichtlich 14.824.081,83 Euro.(V)
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt 15.063.369,78 Euro (V)
und zum 31.12.2021 voraussichtlich 15.713.309,23 Euro.(V)
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 15.716.189,23 Euro (P)
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 15.736.824,23 Euro (P)
F = Festgestelltes Ergebnis, V = Vorläufiges Ergebnis, P = Planzahl
§ 10 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor,
wenn im Einzelfall mehr als — 5.000,00 Euro
überschritten sind.
§ 11 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
§ 12 Altersteilzeit
Für die Altersteilzeit von Beamtinnen / Beamten ist kein Fall zugelassen. Für die Altersteilzeit von Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer ist kein Fall zugelassen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Haushaltssatzung tritt - rückwirkend - am 1. Januar 2023 in Kraft.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind mit Schreiben vom 16.01.2023 erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 13.02.2023, bis einschließlich Montag, den 20.02.2023, jeweils von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und außerdem donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie montags und dienstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Rathaus der Verbandsgemeinde Maikammer, Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer, Zimmer 004, öffentlich aus.
Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung unter
Tel.: 06321/5899-50 oder jutta.mueller@vg-maikammer.de