Abbildung: beispielhafte Belegung von Dachflächen mit PV-Anlagen
Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der geltenden Fassung und des § 88 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der geltenden Fassung hat der Ortsgemeinderat Kirrweiler in seiner Sitzung vom 05.02.2025 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Inhalte der Änderungen
Mit der 2. Änderung soll die Umsetzung der Nutzung erneuerbarer Energien an und auf Gebäuden erleichtert werden. Hierbei wurden vor allem die Regelungen zu Dächern und Fassaden angepasst.
Weiterhin sollen die Vorschriften zum Material von Fenstern offener gehalten werden.
Räumliche und inhaltliche Dimension
Die Gestaltungssatzung der Gemeinde Kirrweiler umfasst die historischen und städtebaulich bedeutsamen Bereiche innerhalb der Gemeinde.
Der Geltungsbereich wird auf ortsbildprägende Straßenräume im Kernbereich festgelegt und umgrenzt weitgehend den von der historischen Ortbefestigung umschlossenen Ortskern Kirrweiler. Hiervon ausgenommen ist der räumliche Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Am Schloss“.
Der Geltungsbereich der hier vorliegenden Satzung entspricht im Wesentlichen dem Geltungsbereich der Gestaltungsfibel, die bereits im Jahr 1984 als Leitlinie für die bauliche Entwicklung des historischen Ortskerns erstellt und die im Zusammenhang mit der Aufstellung der Gestaltungsatzung vom 21.09.2016 fortgeschrieben wurde.
Gründe für das Aufstellen einer Gestaltungssatzung sind die zunehmende Bedeutung eines qualitätvollen intakten historischen Ortsbildes für den Tourismus. Die Gestaltungssatzung trifft auch Regelungen, wie künftig verstärkt anstehende Modernisierungsmaßnahmen zur äußeren Gestaltung des Baubestandes und von Neubauten behutsam weiterentwickelt werden können.
Die Regelungen resultieren auch aus zeitgemäßen Anforderungen an die energetische Sanierung, dem Einsatz von regenerativen Energien und dem effizienteren Schutz von historischen Bauanlagen und Gestaltungselementen, die den öffentlichen Raum prägen.
Diese Gestaltungssatzung dient dem einzelnen Bürger bzw. Grundstückseigentümer als Vorgabe bei der Durchführung von künftigen Maßnahmen an Gebäuden und Nebenanlagen, die in dieser Satzung durch allgemeine und besondere Anforderungen geregelt werden. Dabei besteht vorrangig das Ziel die baukulturell relevanten Raumstrukturen und Einzelobjekte, die nicht als Denkmäler gesetzlich unter Schutz gestellt sind, vor gestalterischen Überformungen zu bewahren (§ 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO RLP). Ein weiteres Ziel liegt in der Steuerung von gestalterischen Absichten bei der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen (§ 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO RLP).
Dabei besteht die Absicht gestaltfremde Veränderungen der Vergangenheit in Zukunft reversibel zu machen und auch diszipliniertes zeitgemäßes Bauen zu ermöglichen.
Der Geltungsbereich dieser Satzung gilt für den Ortskern und die historisch gewachsenen Bereiche der Ortsgemeinde Kirrweiler, welche weitgehend innerhalb des Verlaufs der historischen Ortbefestigung liegen.
Die Begrenzung ist in dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.
Im Einzelnen sind dies im Norden die Anwesen und Grundstücke, die südlich des Wallgrabens und der Ortbefestigung vom Dietrichsturm, Amtsgarten und Kapitelgarten liegen. Im Osten sind dies die Grundstücke und Anwesen die westlich der Ortsbefestigung mit Wallgrabenanlage bis zur Straße Wohlfeil, Einmündung Marktstraße liegen. Im Süden sind dies alle Grundstücke und Anwesen, die nördlich der ehemaligen Ortsbefestigung von der Marktstraße bis zum Edelhof, von dort bis zum Kirchhof und nördlich der Schlossstraße liegen.
Im Westen sind dies alle Grundstücke und Anwesen, die östlich der ehemaligen Ortsbefestigung vom Fußweg „Am Schlossgarten“ bis zur Hauptstraße und Maigasse bis zum Dietrichsturm liegen.
(1) Diese Satzung, die dem Schutz der historischen Bausubstanz und der baukulturell angepassten Weiterentwicklung der das Ortsbild prägenden Gebäude, Straßen- und Platzräume dient, ist bei baulichen Maßnahmen aller Art, wie Neubauten, Wiederaufbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen, Umbauten und Erweiterungen von baulichen Anlagen anzuwenden.
(2) Denkmalpflegerische Vorgaben für gesetzlich geschützte Kulturdenkmäler sowie gestalterische Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt und gehen gegenüber den Vorgaben in dieser Satzung im Range vor.
3.1 Herleitung der Gestaltmerkmale
Die Bebauung im Geltungsbereich gliedert sich im Wesentlichen in zwei Strukturbereiche:
Bewahrung der Eigenart des Straßen- und Ortsbildes
Das Erscheinungsbild des Ortskernes von Kirrweiler wirkt sehr geschlossen und kompakt und vermittelt dem Betrachter einen homogenen Gesamteindruck.
Das Ortsbild lebt von einem harmonischen Rhythmus, der vorrangig geprägt ist von der für Kirrweiler typischen Anordnung und Größe der Gebäude sowie von den verwendeten Materialien.
Bis auf die Kirche, die Schule, das Dorfgemeinschaftshaus und das heutige Rathaus treten innerhalb der recht einheitlichen Häusergemeinschaft im Ortskern kaum andere dominierende ortsbildprägende Gebäude in den Vordergrund.
Herausragende denkmalwerte Gebäude sind zwar vorhanden, ordnen sich jedoch durch Gemeinsamkeiten in Proportion und Maßstab der Häusergemeinschaft unter.
Obwohl sich die einzelnen Gebäude dem Gesamteindruck des Ortsbildes unterordnen hat jedes sein eigenes individuelles Gesicht und erzeugt so im Ganzen eine Gestaltungsvielfalt in Nuancen und Details.
Bei Renovierungs- und Neubaumaßnahmen im Ortskern ist daher darauf zu achten, dass sie sich in Proportion und Materialwahl in den Gesamteindruck der Häusergemeinschaft einordnen.
Die Bauhöhen der Hauptgebäude überschreiten in der Regel zwei Vollgeschosse nicht. Die Fassaden sind horizontal gegliedert und bestehen in der Regel im Aufbau aus einer Reihe gleichmäßiger Fenster im Erd- und Obergeschoss, mitunter einem Sockel und Dach-, vereinzelt auch Geschossgesims.
Der vertikale Aufbau der Fassaden ist durch Fensterachsen gegliedert.
Bei den historischen und gestalterisch wirksamen Baumaterialien dominieren Putz, Sandstein, vereinzelt Fachwerk, Holz und rotbraune Tonziegel. Die Farbgestaltung von (verputzen) Fassaden ist dezent und vorwiegend in hellen Erdfarben und Pastelltönen ausgeführt. Bei den Dächern herrschen rote bis (rot)braune Farbtöne vor und bilden die typische Ziegeldachlandschaft.
Die historischen Straßen- und Platzräume erhalten ihre besondere Charakteristik dadurch, dass die Gebäude ohne Vorzonen (Vorgarten) direkt zur Straße stehen. Durch diese straßenraumbegrenzende Bebauung ergeben sich enge, homogen geschlossene Räume und die Fassaden prägen aufgrund der unmittelbaren Wahrnehmung im besonderen Maß das Ortsbild.
3.2 Festsetzungen
1) Die baulichen Anlagen, die maßgeblich die geschlossenen Straßen- oder Platzraumräume prägen sind so gegenüber dem Straßenraum anzuordnen, dass die Prinzipien der straßenbegrenzenden Bebauung, Ortsgrundriss, Baufluchten, räumliche Gliederung und die Eigenarten der wie vor beschriebenen Strukturbereiche gewahrt bzw. aufgenommen werden. Die Ausbildung von offenen Vorgartenzonen ist in den baulich geschlossenen Straßenzügen grundsätzlich unzulässig.
(2) Die Baukörper sind in ihrer Form, Dimensionierung und den Proportionen zwischen Wand- und Dachfläche am historischen Maßstab und der Nachbarbebauung auszurichten und dürfen in der Regel zwei Vollgeschosse nicht überschreiten.
Insbesondere bei den Hauptbaukörpern sind einfache, regelhafte Grundformen einzuhalten und bei der Fassadengestaltung sind ortstypische Gliederungsprinzipien aufzunehmen. Die sichtbaren Teile sind in traditionellen, für den historischen Bestand typischen Materialien und Farben auszuführen.
4.1 Herleitung der Gestaltmerkmale
Die Dächer und die Dachlandschaft in Kirrweiler sind weitgehend geprägt von Einheitlichkeit und Geschlossenheit in Bezug auf Form, Material und Farbe. Die gestalterische Wirkung von Dächern ist standort- und höhenabhängig und daher sowohl in der Innen- als auch in der Außenwirkung bedeutsam. Prägende Dachformen sind Sattel-, Walm-, und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung, die in der Regel über 46° liegt.
Die Eindeckung der Dächer besteht traditionell hauptsächlich aus roten bis rotbraunen, auch dunkelbraunen Ziegeln, einem ehedem regionalen Baustoff. In den letzten Jahrzehnten wurden vereinzelt Dächer auch in den Farben Grau oder Grauschwarz eingedeckt, eine eher fremde Farbgebung.
Dachaufbauten in Form von Gauben oder Zwerchhäusern sind bei den historischen Ursprungstypen nur vereinzelt und in der Größe gegenüber dem Hauptdach nur untergeordnet vorzufinden, da die Dachräume früher als Speicher und in der Regel nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden. Erst in jüngster Zeit werden Dachräume ausgebaut und verstärkt zu Wohnzwecken genutzt. Damit geht das Erfordernis einher, entsprechende Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten im Dach herzustellen. Um die Proportion und Eigenart des Gebäudes nicht zu stören ist dabei besondere Sensibilität notwendig.
4.2 Festsetzungen
4.2.1 Form
Dachformen
(1) Zulässig sind nur Satteldächer, Walmdächer und Krüppelwalmdächer mit einer Neigung von mindestens 40°- 50°. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der historische Bestand am Objekt eine abweichende Dachform bzw. Dachneigung besitzt. Für untergeordnete Bauteile oder Nebenanlagen, die im rückwärtigen, vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Bereich liegen können Pultdächer zugelassen werden.
(2) Grundsätzlich sind Dächer an der Traufe und am Ortgang nur mit einem geringen Dachüberstand zu versehen. Die Ortgänge sind eingemörtelt oder mit einem Dachüberstand von maximal 20 cm, bestehend aus einem senkrechten Stellbrett mit Unterdeckbrett herzustellen. Der Dachüberstand an der Traufe darf maximal 35 cm zwischen aufgehender Wand bis zur Rinne betragen und ist als Brett-, Kasten-, Gemauertes oder Putzgesims auszuführen.
Bestehende Traufgesimse, die insbesondere an der Traufe als Kastengesims typisch sind, sind zu erhalten, bei Veränderungen der Dachhaut durch Dämmmaßnahmen etc. entsprechend anzupassen oder zu ergänzen.
Auf- / Einbauten
Zu den Auf- / Einbauten zählen: Dachgauben, Zwerchhäuser, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster.
Für sie gilt Folgendes:
(1) Dacheinschnitte und Dachflächenfenster in einer Größe von über 0,65 m² und mehr als 3 Stück je Dachfläche sind auf Dachflächen von straßenständigen Gebäuden (Vordergebäuden,) und die vom öffentlichen Straßenraum unmittelbar einsehbar sind, unzulässig, Sie sind demzufolge bei traufständigen Gebäuden auf der dem Straßenraum zugewandten Seite unzulässig. Bei giebelständigen Gebäuden sind diese zulässig, wenn ihr Abstand vom straßenständigen Ortgang mehr als 3 m beträgt.
Auf Rückgebäuden und auf Dachflächen, die vom öffentlichen Straßenraum aus nicht einsehbar sind, sind Dacheinschnitte und Dachflächenfenster zulässig. Diese sind in einer geordneten, regelmäßigen Fläche zu verlegen. Versprünge oder die Umbauung von sonstigen Auf- / Einbauten auf Dachgauben oder Zwerchhäusern sind nicht zulässig. Als Horizont der Einsehbarkeit wird eine Augenhöhe von 2,00 Meter über Geländeoberfläche definiert.
(2) Der Abstand von Dachaufbauten und Belichtungsflächen / Dachflächenfenster von Ortgang, Graten, Kehlen muss mindestens 1,50 m betragen. Der Abstand von der unteren Begrenzung der Dachfläche oder des Dachüberstandes und vom First muss mindestens 0,75 m betragen. Die Abstände sind in der Schräge der Dachneigung zu messen und an der größten Ausdehnung der Gaube zu nehmen. Die Anordnung mehrerer Dachaufbauten oder Belichtungsflächen muss in gleicher Größe in einer horizontalen Reihe erfolgen.
(3) Grundsätzlich gilt, dass Dachgauben, Dachaufbauten und Dachflächenfenster die Dachlandschaft nicht stören dürfen und sich dem Erscheinungsbild der Dachfläche unterordnen müssen.
Die Gesamtbreite aller Dachgauben (zu messen an der größten Ausdehnung der Gaube) darf maximal 50 % der Traufenlänge der dazugehörigen Dachfläche betragen. Traufseitig eingeschobene Zwerchhäuser sind zulässig,
(4) Dachgauben dürfen nicht größer sein als durch ihre Konstruktion, Dämmanforderungen und die Höhe und Breite der Fenster bedingt ist. Die Fenster müssen quadratische bis leicht stehend-rechteckige Formate aufweisen, um auf der Dachfläche nicht zu dominant zu wirken.
(5) Auf Dachgauben und Zwerchhäusern sind nur Sattel- oder Walmdächer, abgeschleppte oder flache Dächer zulässig.
(6) Dachflächenfenster müssen stehende Formate einhalten, d h. ihre Höhe ist stets grösser als ihre Breite. Bei mehreren Dachflächenfenstern darf die Gesamtbreite aller Dachflächenfenster maximal 30% der zugehörigen Traufenlänge betragen.
Sonstige Auf-/ Einbauten
Solaranlagen (Solarthermie, Photovoltaik)
Für sie gilt Folgendes:
(1) Bei Gebäuden, die traufständig zum öffentlichen Verkehrsraum stehen, sind Solaranlagen auf Dachflächen, die vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar sind, unzulässig.
(2) Bei giebelständigen Gebäuden sind Solaranlagen zulässig. Eine Ausnahme bilden die dem öffentlichen Verkehrsraum zugewandten Dachflächen von giebelständigen Gebäuden mit Walm- oder Krüppelwalmdächern.
(3) Solaranlagen müssen vom Ortgang, der Traufe und vom First einen Abstand von mind. 0,50 m einhalten.
(4) Auf Zwerchhäusern und Zwerchgiebeln sind Solaranlagen nicht zulässig. Das gleiche gilt für Fassaden, die vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar sind.
(5) Solaranlagen sind in gleicher Neigung wie die Dachfläche und ohne Aufständerung oder aufstehende Unterkonstruktion zu errichten. Auf der Dachfläche dürfen nur einheitliche Formate in gleicher Ausrichtung (horizontal oder vertikal) angeordnet werden.
In den vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbaren Bereichen sind aufgeständerte Solaranlagen nur auf Flachdächern und Dächern mit einer Neigung von weniger als 20 Grad zulässig.
(6) Solaranlagen sind jeweils als zusammenhängende klar definierte rechteckige Flächen auszubilden und auf einer Höhenlinie auszurichten. Abtreppungen oder gezackte Ränder sind unzulässig.
(7) Die Montagerahmen sind in der gleichen Farbe wie die Module auszuführen.
(8) Anstelle konventioneller Module dürfen ebenfalls Solarziegel verwendet werden.
(9) Bei denkmalgeschützter Bausubstanz hat eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde zu erfolgen.
(10) Anlagen, die nicht mehr im Betrieb sind, sind sofort zurückzubauen.
4.2.2 Material
Dach
(1) Zulässig sind nur Eindeckungen mit Tonziegeln oder Dachsteinen, oder als Dacheindeckung verwendete Solarziegel / Solareindeckungselemente. Ausnahmsweise sind auf bestehenden, historischen Gebäuden auch Schiefereindeckungen zulässig. Andere Materialien sowie glänzende Oberflächen sind nicht zulässig.
Aufbauten
(2) Dachgauben und Zwerchhäuser sind grundsätzlich mit gleichem Material wie das Hauptdach einzudecken. Im Einzelfall kann Natur- oder Kunstschiefer zugelassen werden. Bei Dachaufbauten mit flachen oder flach geneigten Dachneigungen bis 10° sind Eindeckungen aus Kupfer- oder Zinkblechen zulässig.
(3) Die seitlichen Wandflächen von Gauben und Zwerchhäusern dürfen nur verputzt, oder im Trockenbau mit wetterfesten Putzträgerplatten und gestrichen im Farbton der Hauptfassade, hergestellt werden. Im Einzelfall können Gaubenseitenwangen mit Natur- oder Kunstschiefer, Zink- oder Kupferblech verkleidet werden.
4.2.3 Farbe
Dach und Aufbauten
(1) Die Dacheindeckungen sind nur in naturroten bis rotbraunen oder braunen Farbtönen zulässig. Solarziegel sollten im Farbton der Ziegel, dürfen jedoch auch in der Farbe anthrazit/schwarz ausgeführt werden. Glänzende/glasierte Eindeckungen sind unzulässig.
(2) Zusätzlich ist im Einklang mit 4.2.2 der Farbton Naturschiefer, bei bestehenden historischen Gebäuden oder bei flachgeneigten Dachgauben und Zwerchhäusern eine Blecheindeckung zulässig.
5.1 Herleitung der Gestaltmerkmale
Die Fassaden der ortstypischen Gebäude sind in ihrem Aufbau einfach und klar strukturiert gegliedert.
Kennzeichnend ist grundsätzlich die Ablesbarkeit einer horizontalen und vertikalen Gliederung durch eine klare Herausarbeitung und Anordnung von Öffnungen, die in § 6 dieser Satzung geregelt werden.
Bei den handwerklich aufwändigeren Gebäuden verdeutlichen in Form von Sockel, Brüstungs- und Geschossgesimsen und mehr oder weniger stark profilierten Gewänden in Verbindung mit Holzklappläden den geschossweisen Aufbau der Fassade. Die vertikale Gliederung wird insbesondere durch symmetrische Anordnung von Fensterachsen und Herausarbeitung der Gebäudeecken gebildet. Bei den einfacheren Bauern- und Arbeiterhäusern sind diese Elemente reduziert ausgebildet und beschränken sich auf Sockelzone, Gewände und Klappläden. Die Gliederung wird dadurch verstärkt, dass diese Elemente gegenüber den eigentlichen Wandflächen in Material und Farbe abgesetzt ausgeführt sind.
Die Fassaden sind überwiegend als verputzter Mauerwerksbau hergestellt, vereinzelt wird der historische Straßenraum bzw. das Ortsbild auch geprägt durch Naturstein- und Fachwerkfassaden oder Kombination aus diesen Gestaltungs- und Konstruktionsarten.
Die Bauhöhen bei den Hauptgebäuden betragen minimal rund 7 Meter (ein Vollgeschoss plus Dach) und maximal 12 Meter (zwei Vollgeschosse plus Dach). Charakteristisch bei den giebelständigen, kleineren Hauptgebäuden ist die geringe Gebäudebreite von teilweise unter 6 Metern, die den Gebäuden eine schlanke Proportion verleiht.
5.2 Festsetzungen
5.2.1 Form
(1) Bei bestehenden historischen Gebäuden mit originalem Fassadenaufbau sind die prägenden horizontalen und vertikalen Gliederungselemente, wie Sockelzonen, Fensterachsen bzw. Symmetrien von Öffnungen, Gesimsen, Gewänden, Konsolen und Klappläden zu erhalten oder form- und materialangepasst zu ersetzen.
(2) Fassadendämmung, die die vorhandenen und prägenden Gliederungs- und Schmuckelemente, wie Gesimse, Gewände und Konsolen überdeckt oder deren räumlich hervortretende Profiltiefe verändert, ist unzulässig. Eine Fassadendämmung ist nur an den Seiten zulässig, die vom öffentlichen Raum nicht einsehbar sind oder an Fassaden die keine prägenden Gliederungs- oder Schmuckelemente besitzen.
3) Die Zulässigkeit einer Fassadendämmung, die in den öffentlichen Raum ragt, richtet sich nach den Vorschriften der LBauO RLP (z.B. §§ 8 Abs. 2 und 5, § 17 und § 86 LBauO). Die Beachtung sonstiger Vorschriften bleibt unberührt.
(4) Bei Neubauten und sonstigen fassadenrelevanten Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden mit überformter Fassade sind die historischen Gliederungsprinzipien in Form und Material grundsätzlich wieder aufzunehmen, wobei eine moderne (schlichtere) Formensprache die epochale Ablesbarkeit herausstellen kann.
Mindestanforderungen an formale Gliederungselemente:
Anordnung von Öffnungen in Achsen bzw. symmetrisch, Akzentuierung von Öffnungen (Fenster, Türen, Wandtoren) durch Farbe, Material oder räumlichen Überstand, wobei die Breite der Faschen dem Mindestmaß von Sandsteingewänden entsprechen muss. Auch bei Neubauten sind farblich und strukturell abgesetzte Putzfaschen herzustellen, die der Breite und Dimension von Natursteingewänden entsprechend müssen. Bei Rückgebäuden ist im Mindesten die Leibungstiefe hell abzusetzen.
(5) Für die straßenseitigen Fassaden von Hauptgebäuden gilt für die Anordnung der Fenster bzw. Öffnungen zusätzlich Folgendes:
| a. | Die Fenster eines Gebäudes müssen in waagerechter Folge auf einer Höhe liegen und müssen pro Geschoss die gleiche Größe haben. Ausnahmen hiervon bestehen bei der Anlage von Schaufenstern, die nur im Erdgeschoss zulässig sind. |
| b. | Bei traufständigen Gebäuden müssen die Fenster in vertikaler Folge axial übereinander stehen. |
| c. | Bei giebelständigen Gebäuden muss die Fassadengliederung in vertikaler Folge symmetrisch angelegt sein; Symmetrieachse ist die Senkrechte durch den Firstpunkt. |
| d. | Tore und Türen sind bezüglich Lage und Form auf den Rhythmus der Fassadengliederung abzustimmen. |
(6) Die Gebäudebreite darf bei giebelständig zur Straße stehenden Hauptgebäuden mit einem Vollgeschoss maximal 8 Meter und mit zwei Vollgeschossen maximal 9 Meter betragen.
Die absolute Gebäudehöhe darf bei allen Gebäuden 12,50 Meter nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur bei bestehenden, ortstypischen Gebäuden zulässig, wobei die historischen Höhen bei baulichen Maßnahmen nicht überschritten werden dürfen.
5.2.2 Material
(1) Zulässig sind nur Fassaden aus Putz, Natursandstein und Holzfachwerk mit Putzausfachungen. Historische Fachwerke sind beizubehalten oder bei Renovierung dann wieder freizulegen, wenn die Fassade ursprünglich als Sichtfachwerk ausgeführt war und die Qualität des Fachwerks eine Offenlegung zulässt.
(2) Fassadenverkleidungen, wie z.B. aus Faserzement, Kunststoff, Metall, Glas oder Keramik sind unzulässig. Bei Fassadenseiten von straßenständigen Vordergebäuden die vom öffentlichen Raum einsehbar sind, gilt dies auch für Holzverkleidungen.
5.2.3 Farbe
(1) Verputzte Wandflächen dürfen nur in hellen Erdfarben, Hellbezugswert grösser 50, mit matter Oberfläche gestrichen werden. Grelle Farbtöne und Farben mit glänzender Oberfläche sind unzulässig.
(2) Holzfachwerk ist in regionaltypischen Farben, wie natürlichen Brauntönen, Ochsenblutrot oder in Grau zu streichen.
(3) Natursteinfassaden sowie Gliederungs- und Schmuckelemente aus sichtbarem Naturstein sind grundsätzlich in dieser Optik zu erhalten.
(4) Ausnahmsweise dürfen Putzfassaden, das Holzfachwerk mit den Putzausfachungen sowie Gliederungs- bzw. Natursteinelemente auch in anderen Farben und Farbkombinationen angelegt werden, wenn dafür ein Gesamtkonzept vorgelegt und mit der Gemeinde vor Beginn der Ausführung abgestimmt wird.
6.1 Herleitung der Gestaltmerkmale
Öffnungen werden definiert als Fenster, Schaufenster, Türen und Tore, die in Wandsysteme von Gebäuden eingebunden sind. Die Einfassung und gestalterische Herausarbeitung dieser Öffnungen regelt § 5.
Für Fenster typisch sind stehende Formate in rechteckiger Gesamtform oder mit oberem Stichbogen. Das Proportionsverhältnis von Höhe zu Breite beträgt i. d. R. mindestens 1,25 (5:4). Historische Fenster bzw. Glasflächen sind durch konstruktive Sprossen in einzelne Elemente vertikal und horizontal untergliedert. Traditionell sind die Fenster in Hauptgebäuden aus Holz gefertigt und überwiegend in weißer Farbe lackiert.
Schaufenster finden sich nur in den Erdgeschosszonen oberhalb des Sockels und sind baukonstruktiv durch Stützen, Pfeiler oder Säulen in einzelne Elemente mit Hochformat gegliedert. Teilweise weisen diese Einzelelemente nochmals eine horizontale Unterteilung im oberen Bereich auf. Die vertikale Gliederung steht in einem Achsenbezug zu den Fenstern der oberer Ebenen, der horizontale Abschluss bildet oft ein Gesims. Beim Material überwiegt Holz und in der Farbe sind die Rahmen den Fenstern angepasst oder farbharmonisch abgesetzt.
Außentüren sind in ihrer historischen Ausprägung geschlossen oder nur mit wenig Glaselementen (oberer Fensterfries) und teilweise stärker profiliert bzw. kassettiert ausgeführt. Sie sind ausschließlich aus Holz gefertigt, das in der Oberfläche naturbelassen oder in unterschiedlichen, zum Gesamtfarbenbild der Fassade passenden Farben lackiert ist.
Die Tore bzw. Toröffnungen in den Gebäudefassaden als Durchfahrt zum Hof sind in ihrer älteren Form als Rundbogentor und in der späteren Form als Rechtecktor ausgeführt.
Die historischen Tore sind meist aus Holz als Rahmenkonstruktion, oft auch in einer Stahlrahmenkonstruktion mit senkrechter Holzverschalung (Nut und Feder oder Brett und Deckel)
gefertigt. Teilweise ist die geschlossene Front eine separate Tür eingearbeitet. Das Spektrum der Farbgebung ist analog zu den Türen.
6.2 Festsetzungen
6.2.1 Form
(1) Zulässig sind nur Fensterformate in hoch-rechteckiger Form (Höhe zu Breite mindestens 5:4 bzw. 1,25). In den Kellergeschossen sind gemäß historischer Ausprägung auch andere, meist schmal-rechteckig liegende Formate zulässig.
(2) Bestehende historische Fensterformate sind bei Ersatz grundsätzlich wieder aufzunehmen.
(3) Für Fenster, Schaufenster, Türen und Tore, die vom öffentlichen Raum wahrnehmbar sind, gilt Folgendes:
| a. | Fenster, die eine Breite von mehr als 1,10 m Lichte zwischen den Leibungen aufweisen sind zweiflüglig herzustellen, bzw. mit einer etwa 9 cm breiten senkrechten Mittelsprosse zu teilen. |
| b. | Schaufenster sind nur im Erdgeschoss und oberhalb der Sockelzone zulässig. Lage und Größe sind auf die allgemeine Fassadengliederung abzustimmen. |
| Schaufenster müssen in der optischen Wahrnehmung ein quadratisches, besser stehendes Format zeigen. Durchgängige Glasfronten müssen durch nach außen tretende Stützen, glasteilende Rahmen, vertikal gegliedert werden. |
| Die vertikale Einteilung der Schaufenster ist grundsätzlich in einen Achsenbezug zu den darüber liegenden Fenstern zu stellen. |
| c. | Lage, Größe und Form von Türen und Toren ist auf die Gliederung und die Proportionen der Fassade abzustimmen. |
6.2.2 Material
(1) Aus Gründen der Nachhaltigkeit wird empfohlen, Fenster, Türen und Tore in Holz auszuführen. Dies gilt insbesondere für historisch, original erhaltene Fassaden. Fenster, Türen und Tore können auch aus anderen Materialien gefertigt sein, sofern diese den Festsetzungen nach 6.2.1 entsprechen.
(2) Fenster, Schaufenster und Türen aus Aluminium mit glänzender, metallisch eloxierter Oberfläche sind nicht zulässig.
(3) Tore zum öffentlichen Raum sind in geschlossener Form aus Holz, auch aus mattlackiertem Stahl / Stahlblech zulässig. Unzulässig sind Tore zum öffentlichen Raum aus künstlichen Werkstoffen mit glänzender Oberfläche.
6.2.3 Farbe
(1) Die Farben von Fenstern, Türen und Toren sind untereinander harmonisch abzustimmen. Grelle Farben sind unzulässig.
7.1 Herleitung der Gestaltmerkmale
Ortstypisch sind handwerklich gefertigte Ausleger aus Metall mit Schild und /oder Schriftzug oder auf Fassade aufgemalte Schriftzüge, teilweise mit Putzfaschen unterlegt.
Die nachfolgenden Regelungen über Werbeanlagen im Sinne von § 52 LBauO RLP ergänzen bzw. präzisieren diese landesrechtliche Vorschrift und verfolgen das Ziel Mindestanforderungen an eine atmosphärische, ortstypische Gestaltung festzulegen und besonders grelle, konsumaufdringliche Werbeanlagen auszuschließen.
Den Werbeanlagen kommt in der Weinbaugemeinde Kirrweiler eine besondere Bedeutung zu. Das Design und eine handwerklich anspruchsvolle Ausführung von Werbeanlagen vermitteln wesentlich den Charakter und das Niveau von Produkten und senden zielgruppenbezogene Signale aus.
7.2 Festsetzungen
7.2.1 Form
(1) Werbeanlagen müssen sich grundsätzlich in Größe, Form und Anordnung der Maßstäblichkeit und dem Charakter der Straßen- und Platzräume und der sie prägenden Einzelgebäude unterordnen.
(2) Für die Form und Anbringung von Werbeanlagen gilt Folgendes:
| a. | Werbeanlagen dürfen prägende architektonische Gliederungs- und Schmuckelemente wie Fenstergewände, Pfeiler, Gesimsbänder, Gebäudekanten, Lisenen sowie Stuckaturen nicht überdecken oder in der optischen Wirkung wesentlich beeinträchtigen. |
| b. | Fensterflächen dürfen dauerhaft nicht mehr als ein Viertel verdeckt sein (z.B. gestrichen, geklebt). Das großflächige Verkleben, Verhängen oder Streichen von Fensterflächen ist nur kurzzeitig für Umbau und Dekorationszwecke zulässig. Fensterflächen dürfen als Reklame/ Werbeträger nicht dauerhaft genutzt werden. |
| c. | Werbeanlagen in Form von bestehenden, schmiedeeisernen Auslegern sind zu erhalten und diese Art insbesondere als Werbeträger bei Weingütern zu verwenden. Ihre Höhe darf die obere Fensterbegrenzung des ersten Obergeschosses nicht überschreiten. |
| d. | Direkt an der Fassade flächig oder mit geringem Abstand angebrachte Werbung darf nur bis zur Höhe der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses reichen. |
| e. | Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und auf der der Straße zugewandten Seite der Gebäude zulässig. Die zusätzliche Ausschilderung durch ein gemeindliches Leit- und Orientierungs-system bleibt unberührt. |
| f. | Eine Werbeanlage darf sich nicht auf mehr als ein Gebäude erstrecken. |
| g. | Vertikale Werbeträger mit einer Höhe von mehr als 1,20 Meter sind nicht zulässig. |
7.2.2 Material
(1) Bei der Ausführung von Werbeanlagen ist eine handwerkliche Gestaltung vorzuziehen, die auf eine individuelle, dem Gebäude und der Umgebung angepasste Materialität abzielt.
(2) Zulässig sind insbesondere:
| a. | Auf die Fassade gemalte Schriftzüge mit einer Höhe von maximal 0,40 Metern. |
| b. | Hinterleuchtete Einzelbuchstaben mit einer Höhe von maximal 0,45 Metern. |
| c. | Massive, nicht durchscheinende, dunkle Einzelbuchstaben, die von der Wand abgesetzt sind und 0,40 Meter Höhe nicht überschreiten. |
| d. | Bemalte Blechtafeln mit einer Höhe von maximal 0,50 Metern. |
| e. | Schmiedeeiserne Ausleger mit dazu passenden Schildern und Symbolen mit einer Auskragung von maximal 1,50 Meter, sofern das Lichtraumprofil der Straßen eingehalten wird. |
(3) Nicht zulässig sind grundsätzlich:
| a. | Großflächenwerbung als monolithischer, selbstleuchtender Werbeträger mit einer Fläche von mehr 0,20 Quadratmetern. |
| b. | Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht. |
| c. | Außenleuchten, die überwiegend zu Werbezwecken dienen oder dafür hergestellt werden. |
7.2.3 Farbe
(1) Die Farbgestaltung bei den unterschiedlichen, unter 7.2.2 aufgeführten Produkteigenschaften von Werbeanlagen hat sich grundsätzlich am Gesamtfarbkonzept der Fassade und einer erkennbaren Einheitlichkeit umgebender Werbeanlagen zu richten.
(2) Zulässig sind insbesondere:
| a. | Bei Auslegern: dunkle, anthrazit bis schwarzgraue Hintergrundfarbtöne mit in der Kontrastwirkung dezent abgestimmter Schrift (z.B. Gold, Hellgrau). |
| b. | Bei Werbeanlagen, die in oder vor der Wand angebracht werden: dunkle, gedeckte und / oder an die Fassadenfarbe kontrastharmonisch angepasste Farben. |
| c. | Bei Tafeln oder einzeln angebrachten Buchstaben dürfen nur Schrift, Zeichen und Symbole von innen beleuchtet werden, nicht aber der Schriftgrund. |
(3) Nicht zulässig sind grundsätzlich:
| a. | Grelle und fluoreszierende Farben und Beleuchtung. |
(4) Ein Anleuchten von Werbeanlagen ist nur mit Punktbeleuchtung in gedämpft-weißer Farbe
zulässig. Unverdeckte Leuchtmittel mit Blendungswirkung sind unzulässig.
8.1 Herleitung der Gestaltmerkmale
Charakteristisch sind komplett zum Straßenraum geschlossene Räume, die durch grenzständige Gebäude, Tore, Torhäuser und Mauern ohne Vorzonen gebildet werden. Besonders prägend sind die Torhäuser, bestehend aus überdachter Wandscheibe mit Rundbogen- oder Rechtecktor, die als eigenständig wirkendes Bauwerk einen mächtigen Abschluss zwischen Straßenraum und privatem Hof bilden. Diese ortstypischen Merkmale sind wichtige Bausteine zur Gestaltung der geschlossenen Straßenräume.
8.2 Festsetzungen
8.2.1 Form
(1) Bestehende Torhäuser, Hoftore aus Holz samt Sandsteinpfosten und Sandsteinmauern sind zu erhalten, bzw. bei Renovierung in gleichartiger Größe und Form wieder zu errichten.
(2) Baugrundstücke sind zum öffentlichen Verkehrsraum hin einzufrieden.
Dabei sind bei neuen oder ergänzenden Einfriedungen nur folgende Formen zulässig:
| a. | Mauern mit einer Höhe von im Mindesten 2,50 m mit Toren wie unter § 6, Abs. 6.2.2 festgelegt. |
| b. | Torhäuser mit Toren wie unter § 6, Abs. 6.2.2 festgelegt. |
8.2.2 Material
Als Material sind gemäß den Einfriedungsformen nur zulässig:
(1) Verputzte Mauern, Mauern aus Sandstein hergestellt oder verkleidet, Oberfläche nicht glänzend geschliffen oder poliert sein darf. Gleiches gilt für einfassende Stützen- und Pfeilerelemente.
(2) Tore und Türen aus Holz oder Metall wie unter § 6 beschrieben.
8.2.3 Farbe
Die Einfriedungen sind farblich an die Hauptfassade bzw. untereinander anzupassen. Dies gilt insbesondere für die Farbe des Putzes bei Mauern und die Farbe bei lackierten Toren und Türen. Die Festsetzungen des § 5.2.3 Abs. 1 und des § 6.2.3 Abs. 1 gelten entsprechend bzw. sinngemäß.
(1) Ordnungswidrig gemäß § 89 LBauO Rheinland-Pfalz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen zwingende Festsetzungen dieser Satzung verstößt.
(2) Baumaßnahmen, die entgegen den Bestimmungen der Satzung durchgeführt werden gelten als Ordnungswidrigkeit und werden entsprechend geahndet.
(3) Ordnungswidrig durchgeführte Baumaßnahmen sind durch den Verursacher auf seine Kosten, innerhalb von der durch die untere Bauaufsichtsbehörde festzusetzenden Fristen, rückgängig zu machen oder so zu verändern, dass sie den Festsetzungen dieser Satzung bzw. dem ursprünglichen Zustand entsprechen.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Ausnahmen und Abweichungen können gemäß § 69 LBauO durch die Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung vom 21. Februar 2018 (1. Änderung) außer Kraft.
Anlage:
Hinweis:
Verletzung von Bestimmungen:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstraße 24, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.