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Homberg Efze aktuell
Ausgabe 14/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachungen zum Bebauungsplan Nr. 6 und 240321_Schlussbek. F-Plan Nr. 28

Vervielfältigung und Veröffentlichung genehmigt durch Hess. Landesvermessungsamt, Wiesbaden, unter Az.: K 5401 B-LA 3 / Verv. Nr. 86-1-034 am 20.02.1986.

Vervielfältigung und Veröf- fentlichung genehmigt durch Hess. Landesvermessungs- amt, Wiesbaden, unter Az.: K 5401 B-LA 3 / Verv. Nr. 86-1-034 am 20.02.1986.

Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 6 der Kreisstadt Homberg (Efze) für den Stadtteil Mardorf zur Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) im Bereich „Am Birkenhof“;
hier: Schlussbekanntmachung

Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Homberg (Efze) hat am 08.02.2024 mit Beschluss Nr. 2 über die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange entschieden und danach den Bebauungsplan Nr. 6 für den Stadtteil Mardorf als Satzung beschlossen.

Gegenstand: Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 6 der Kreisstadt Homberg (Efze) für den Stadtteil Mardorf zur Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) im Bereich „Am Birkenhof“;

hier: Abwägung über die während öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Satzungsbeschluss

Beschluss: pp.

Weiterhin wird der Satzungsbeschluss gefasst.

Der Bebauungsplan, die zugehörige Begründung, der Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bei der Aufstellung für den Bebauungsplan Nr. 6 für den Stadtteil Mardorf berücksichtigt wurden, können in den Räumen des FB Wirtschaftsförderung/Stadtentwicklung/Tourismus, Marktplatz 5, 34576 Homberg (Efze), während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) sowie auch außerhalb der Öffnungszeiten nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter Tel.: 05681 - 994-141 bzw. 994-144 von jedermann eingesehen werden und über deren Inhalt auch Auskunft verlangen.

Der Plan und die entsprechenden Unterlagen sind auch über die Internetseiten der Stadt Homberg (Efze) mit folgendem Link als pdf-Dateien abrufbar:

https://www.homberg-efze.de / wirtschaft-stadtentwicklung / stadtentwicklung / bauleitplanung/

laufende -bauleitplanungsverfahren / Bebauungsplan Nr. 6 Mardorf

Weiterhin stehen die Unterlagen über das zentrale Internetportal des Landes Hessen zur Verfügung.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 6 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 des Baugesetzbuches, in der

derzeit gültigen Fassung, bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches, in der derzeit gültigen Fassung, über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Homberg (Efze), den 22.03.2024 Der Magistrat
- FB II/3 WST-
gez.
Dr. Nico Ritz
Bürgermeister
Aufstellung einer Änderung Nr. 28 zum Flächennutzungsplan der Kreisstadt Homberg (Efze) für den Stadtteil Mardorf zur Ausweisung einer Wohnbaufläche (W) im Bereich „Am Birkenhof“;
hier: Schlussbekanntmachung

Gemäß § 6, Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung wird bekannt gegeben, dass das Regierungspräsidium in Kassel mit Verfügung vom 18.03.2024, Az.: RPKS - 21-61 a 1409/1-2024/1, die Änderung Nr. 28 zum Flächennutzungsplan der Kreisstadt Homberg (Efze) für den Stadtteil Mardorf zur Ausweisung einer Wohnbaufläche (W) im Bereich „Am Birkenhof“ genehmigt hat.

Die Genehmigungsverfügung hat folgenden Wortlaut: „Bauleitplanung der Stadt Homberg (Efze), STT Mardorf

Genehmigung der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Am Birkenhof“

I.

Die von der Stadtverordnetenversammlung am 08.02.2024 beschlossene Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Der Plan kann somit in der vorliegenden Fassung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam werden.

II.

Hiermit übersende ich zwei Ausfertigungen des mit meinem Genehmigungsvermerk versehenen o. a. Flächennutzungsplanes. Die dritte Ausfertigung verbleibt bei meinen Akten. Die hier nicht mehr erforderlichen sonstigen Unterlagen sind ebenfalls beigefügt.

Den Empfang der Verfügung bitte ich mir auf der zu diesem Zweck beigefügten Bescheinigung alsbald zu bestätigen.

III.

Die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ist auf den zwei Ausfertigungen des Flächennutzungsplanes zu vermerken.

Über die ortsübliche Durchführung der Bekanntmachung bitte ich, mich durch Übersenden des entsprechenden Veröffentlichungsbeleges zu unterrichten.

Danach ist eine Ausfertigung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung und Umweltbericht an den Kreisausschuss des Landeskreises Schwalm-Eder - Bauaufsicht - zum Verbleib zu übersenden.

Außerdem ist diese Planänderung mit ihrer Abgrenzung und Bezeichnung „28. Änderung“ in dem genehmigten Flächennutzungsplan zu vermerken.

Hochachtungsvoll
Im Auftrag (Siegel)
gez. Modrock“

Der genehmigte Plan, die zugehörige Begründung, der Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung Nr. 28 zum Flächennutzungsplan der Kreisstadt Homberg (Efze) für den Stadtteil Mardorf berücksichtigt wurden, werden zu jedermanns Einsicht in den Räumen des Fachbereichs Wirtschaftsförderung/Stadtentwicklung/Tourismus, Marktplatz 5, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) sowie auch außerhalb der Öffnungszeiten nach vorheriger telefonischer Vereinbarung unter Tel.: 05681 - 994-141 und 994-144, bereitgehalten.Jedermann kann die Änderung Nr. 28 zum Flächennutzungsplan, die Begründung, den Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen stehen ebenfalls auf der Internetseite der Stadt Homberg (Efze) mit folgendem Link als pdf-Dateien abrufbar:

https://www.homberg-efze.de / wirtschaft-stadtentwicklung / stadtentwicklung /bauleitplanung / laufende-bauleitplanungsverfahren / Flächennutzungsplan Nr. 28 Mardorf

Weiterhin stehen die Unterlagen über das zentrale Internetportal des Landes Hessen zur Verfügung.

Auf die §§ 214 und 215 des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung wird besonders verwiesen.

§ 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs

ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.

entgegen § 2 Abs. 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;

2.

die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 4 a Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13 a Abs. 2 Nr. 1, nach § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 1 sowie § 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn

a) bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,

b) einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,

c) (weggefallen)

d) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 nichtfür die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,

e) bei Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekannt- machung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,

f) bei Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder

g) bei Anwendung des § 4 a Abs. 3 Satz 4 oder des § 13, auch inVerbindung mit § 13 a Abs. 2 Nr.1, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;

3.

die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2 a, 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;

4.

ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.

Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.

die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;

2.

§ 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;

3.

der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;

4.

im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2 a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13 a aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.

(weggefallen)

2.

Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13 a Abs. 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.

3.

Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend

den Vorgaben von § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

4.

Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13 a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften

(1) Unbeachtlich werden

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Homberg (Efze), den 21.03.2024 Der Magistrat
- FB II/3 WST -
gez.
Dr. Nico Ritz
Bürgermeister