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Homberg Efze aktuell
Ausgabe 18/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Aufgrund der §§ 24 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83, 88), in Verbindung mit § 30 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), sowie § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I S. 409), wird Folgendes bekannt gemacht:

Die von der Aufsichtsbehörde erteilte Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Kreisstadt Homberg (Efze) und dem Wasserverband Gruppenwasserwerk Fritzlar-Homberg über die Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung sowie die öffentlich-rechtliche Vereinbarung werden hiermit gemäß § 26 Abs. 1 KGG gemeinsam bekannt gemacht.

Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde sowie die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sind dieser Bekanntmachung als Anlagen beigefügt und Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Mit Ablauf des 30. April 2026 geht die Aufgabe der Wasserversorgung vollständig auf den Wasserverband Gruppenwasser Fritzlar-Homberg über.

Gleichzeitig tritt die Wasserversorgungssatzung der Kreisstadt Homberg (Efze) außer Kraft.

Homberg (Efze), 22.04.2026
Der Magistrat
gez.
Dr. Nico Ritz
Bürgermeister
Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung

zwischen

der Kreisstadt Homberg (Efze)

vertreten durch den Magistrat

Rathausgasse 1

34576 Homberg (Efze)

- nachstehend „Mitgliedsgemeinde“ genannt –

und

dem Wasserverband Gruppenwasserwerk Fritzlar-Homberg

vertreten durch den Verbandsvorsteher zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied

Davidsweg 36

34576 Homberg

- nachstehend „Wasserverband“ genannt –

Wasserverband und Mitgliedsgemeinde werden gemeinsam auch „Vertragsparteien“ genannt.

Zwischen den Vertragsparteien wird aufgrund von § 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Hessen (KGG) vom 16.12.1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 sowie § 30 Abs. 2 S.1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14.12.2010 folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:

Vorbemerkung

Die der Allgemeinheit dienende - öffentliche Wasserversorgung - ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 50 Wasserhaushaltsgesetz) und fällt in die Verantwortung der Städte und Gemeinden. Gemäß dem Hessischen Wassergesetz (§ 30 HWG) haben die Städte und Gemeinden in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen.

Die Gemeinden können diese Aufgabe auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen, wenn damit eine ordnungsgemäße Wasserversorgung im Gemeindegebiet gewährleistet ist. Die Sicherstellungspflicht verbleibt jedoch bei der Gemeinde. Zur ordnungsgemäßen Wasserversorgung gehört insbesondere die Einhaltung der Trinkwasserverordnung und der wasserwirtschaftlichen Bestimmungen.

Sie können dabei auch Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

Mit hiesigem Vertrag soll im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Wasserverband von der Mitgliedsgemeinde die Aufgabe der Wasserversorgung nach § 30 Hessisches Wassergesetz (HWG) übertragen werden.

Dazu vereinbaren die Vertragsparteien was folgt:

§ 1

Vertragsgegenstand

(1)

Die Mitgliedsgemeinde überträgt dem Wasserverband die Aufgabe der Wasserversorgung für ihr Stadt-/Gemeindegebiet. Der Wasserverband wird damit Träger der Aufgabe der Wasserversorgung mit allen Rechten und Pflichten. In Erfüllung dieser Aufgabe handelt der Wasserverband durch seine Organe, den Vorstand und den Verwaltungsrat, als zuständige Behörde. Der Wasserverband verpflichtet sich, Wasser nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen zu liefern. Der Wasserverband liefert Wasser unmittelbar an die Abnehmer in der Mitgliedsgemeinde. Der Wasserverband kann sich dabei fachkundiger Dritter bedienen. Der Wasserverband verpflichtet sich, alles zu tun, um den verantwortungsbewussten Gebrauch von Wasser zu fördern.

(2)

Die Aufgabenübertragung schließt den Übergang des Satzungsrechts für die Wasserversorgung von der Mitgliedsgemeinde auf den Wasserverband ein. Das gemäß Satz 1 übergegangene Satzungsrecht umfasst insbesondere das Recht

a. zur Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs und

b. zur satzungsrechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses durch die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattungen und Benutzungsgebühren.

(3)

Die im Zuge der Aufgabenübertragung erforderliche Übertragung sämtlicher Anlagen, die zu den Wasserversorgungsanlagen gehören, von der Mitgliedsgemeinde auf den Wasserverband sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Die auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages erfolgende Übertragung der entsprechenden Anlagen bezweckt die Eigentumsübertragung der Wasserversorgungsanlagen. Die Grundstücke, in denen oder auf denen Wasserversorgungsanlagen verlegt oder errichtet wurden oder verlegt oder errichtet werden sollen, sind von dieser Eigentumsübertragung nicht erfasst. Stattdessen verpflichtet sich die Mitgliedsgemeinde bereits im Rahmen dieses Vertrages, dem Wasserverband – soweit erforderlich - ein wirksames schuldrechtliches Nutzungsrecht an diesen Grundstücken in einer Art und Weise einzuräumen, die es dem Wasserverband ermöglicht, ihre Aufgabe der Wasserversorgung bestmöglich zu erfüllen. Außerdem verpflichtet sich die Mitgliedsgemeinde ebenfalls bereits jetzt - für den Fall, dass eine Eigentumsübertragung der Wasserversorgungsanlagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein sollte – dem Wasserverband in gleicher Weise ein Nutzungsrecht an allen Wasserversorgungsanlagen einzuräumen. Die Einräumung dieser Nutzungsrechte ist befristet auf die Laufzeit dieses Vertrages (§ 11). Sie erlöschen im Falle der Beendigung des Aufgabenübertragungsvertrages; die Regelung des § 12 bleibt hiervon unberührt.

(4)

Die Mitgliedsgemeinde und der Wasserverband (im Folgenden auch „Vertragsparteien“ genannt) verpflichten sich bereits jetzt, im Falle einer Bewertung und die damit verbundenen Übertragungswerte des Wasserversorgungsvermögens in dem gesonderten Vertrag – sofern und soweit erforderlich festzulegen. Alle Einzelheiten des Anlageübertragungsvertrages werden in dem gesonderten zivilrechtlichen Vertrag geregelt.

(5)

Die Mitgliedsgemeinde verpflichtet sich bereits jetzt im Rahmen des Übergangs des Eigentums an den Wasserversorgungsanlagen dafür Sorge zu tragen, private und öffentliche Rechte, Genehmigungen, Erlaubnisse und Gestattungen, die im Rahmen der Aufgabenerledigung für den Betrieb der Wasserversorgungsanlagen und zur Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten erforderlich sind und für die Laufzeit dieses Vertrages (§ 11) aufrechtzuerhalten und auf den Wasserverband übertragen zu lassen. Soweit die zu übertragenden Wasserversorgungsanlagen durch Verträge, Dienstbarkeiten oder ähnliche Rechte (Gestattungsverträge etc.) gesichert sind, verpflichtet sich die Mitgliedsgemeinde bereits jetzt, die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten auf den Wasserverband zu übertragen bzw. abzutreten.

§ 2

Satzungsrecht und Aufgabendurchführung

(1)

Der Wasserverband regelt den Anschluss an die Wasserversorgungsanlagen und deren Benutzung im Einrichtungsgebiet durch eigenes Satzungsrecht (Wasserversorgungssatzung). Die von Seiten des Wasserverbandes festzulegenden Beiträge, Kostenerstattungen und Benutzungsgebühren werden nach den Grundsätzen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Hessen (KAG) kalkuliert. Zum 01. Januar 2026 wird eine gemeindeübergreifende Einrichtung zur Wasserversorgung seitens des Wasserverbandes auch für die Mitgliedsgemeinde mit einheitlichen Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensätzen geschaffen werden.

(2)

Die Mitgliedsgemeinde ist zur Zahlung von Beiträgen, Kostenerstattungen und Benutzungsgebühren an den Wasserverband im Zusammenhang mit der Wasserversorgung nur insoweit verpflichtet, als sie selbst Eigentümerin angeschlossener oder anzuschließender Grundstücke oder Benutzerin der Wasserversorgungsanlagen der Einrichtung im Sinne § 2 Abs. 1 dieses Vertrages ist.

(3)

Der Wasserverband wird die übertragenen Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 dieses Vertrages jederzeit in einem ordnungsgemäßen, betriebsfähigen und pfleglichen Zustand halten.

§ 3

Grundstücksnutzungsrechte

(1)

Die Mitgliedsgemeinde gestattet nach §§ 16, 17 des Straßengesetzes des Landes Hessen (HStrG) als Trägerin der Straßenbaulast dem Wasserverband kostenfrei die erforderliche Nutzung der gemeindlichen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zum Zweck der Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung (Sondernutzung im Sinne des HStrG) sowie – soweit der Einrichtungs- und Versorgungszweck dies erfordert - der gemeindeeigenen sonstigen Grundstücke. Der Wasserverband kann die übrigen Straßen, Wege und Plätze in der Mitgliedsgemeinde und die Anlagen zur Wasserversorgung auch kostenfrei für die Wasserversorgung von Gebieten außerhalb der Mitgliedsgemeinde nutzen.

(2)

Ändert die Mitgliedsgemeinde den baulichen Zustand, insbesondere das Niveau einer Straße (Platz, Weg, Bürgersteig, Brücke, sonstige Flächen), in der eine Wasserversorgungsanlage liegt, so sind die tatsächlichen Kosten der Angleichung an die neuen Verhältnisse von der Mitgliedsgemeinde zu tragen.

(3)

Baumaßnahmen nach Absatz 2 sind vorher mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich anzuzeigen. Nach Beendigung der Baumaßnahme erfolgt eine gemeinsame Abnahme.

(4)

Der Wasserverband ist berechtigt, im Stadt-/Gemeindegebiet auch kostenfrei Anlagen zu errichten und zu betreiben, die der Durchleitung von Wasser durch das Stadt-/Gemeindegebiet dient.

(5)

Sollte diese Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien durch Kündigung beendet werden, so werden die Vertragsparteien hinsichtlich des Verbleibs und der Nutzung von Wasserversorgungsanlagen, die der Wasserverband für Versorgungsaufgaben außerhalb des Stadt-/Gemeindegebietes oder zur Wasserandienung an den Nachfolger in der Wasserversorgung der Mitgliedsgemeinde benötigt, einen langfristigen Generalgestattungsvertrag abschließen.

(6)

Die Nutzungsrechte des Wasserverbandes an den stadt-/gemeindeeigenen Grundstücken erstrecken sich auch auf die Errichtung und den Betrieb von den der Wasserversorgung dienenden Fernmelde- und Fernwirkeinrichtungen.

(7)

Soweit die Mitgliedsgemeinde für öffentliche Flächen Nutzungsrechte nicht aus eigener Befugnis erteilen kann, unterstützt sie den Wasserverband während der Dauer dieses Vertrages mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln auf deren Antrag dabei, dass dem Wasserverband ein entsprechendes Nutzungsrecht von dem Rechteinhaber erteilt wird. Zu diesem Zweck stellt der Wasserverband der Mitgliedsgemeinde die erforderlichen und notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

(8)

Die Benutzung sonstiger Grundstücke der Mitgliedsgemeinde, die nicht öffentliche Straßen, Wege oder Plätze im Sinne des § 3 Abs. 1 sind, für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung innerhalb oder außerhalb des Stadt-/Gemeindegebietes durch den Wasserverband sind - soweit der Wasserverband hierzu nicht nach anderen Vorschriften oder auf der Grundlage dieses Vertrages berechtigt ist - nur auf der Grundlage gesondert abzuschließender Verträge zulässig.

(9)

Der Wasserverband wird bei Inanspruchnahme der von der Mitgliedsgemeinde nach Maßgabe dieses Vertrages zur Verfügung gestellten Flächen darauf achten, dass die daraus entstehenden Beeinträchtigungen für die Gemeinde und ihre Bürgerinnen und Bürger möglichst gering sind.

(10)

Die Mitgliedsgemeinde wird dem Wasserverband während der Dauer dieses Vertrages bei der Beschaffung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb aller für die Wasserversorgung erforderlichen Anlagen im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach besten Kräften Unterstützung gewähren.

(11)

Bei der Entwidmung von öffentlichen Flächen bleiben die Nutzungsrechte des Wasserverbandes aufrechterhalten.

(12)

Werden städtische/gemeindliche Grundstücke, die der Wasserversorgung dienen, an Dritte verpachtet oder auf andere Weise zur Nutznießung überlassen, so wird die Mitgliedsgemeinde diesen Dritten das Nutzungsrecht durch den Wasserverband auferlegen. Vor einer Veräußerung dieser Flächen wird die Mitgliedsgemeinde den Wasserverband rechtzeitig unterrichten und auf Verlangen zugunsten des Wasserverbandes eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eintragen lassen. Die Kosten für die Bestellung der Dienstbarkeit sowie den Ausgleich für eine etwaige Wertminderung des Grundstücks trägt der Wasserverband.

(13)

Die Mitgliedsgemeinde verpflichtet sich auf Verlangen des Wasserverbandes, auf ihren eigenen vorgenannten Grundstücken, das Benutzungsrecht des Wasserverbandes durch Eintragung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten abzusichern. Die Kosten für die Bestellung der Dienstbarkeiten sowie den Ausgleich für eine etwaige Wertminderung der Grundstücke trägt der Wasserverband (vgl. § 33 WVG).

§ 4

Mitwirkungsrechte

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Wasserverband wird die Mitgliedsgemeinde über Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung für die kommunalen Belange frühzeitig unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies gilt insbesondere sowohl für die zu kalkulierenden und zu erhebenden Gebühren, Kostenerstattungen und Beiträge als auch für Baumaßnahmen wie z. B. das Verlegen von Leitungen. Die Mitgliedsgemeinde wird den Wasserverband über Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung für die Belange der Wasserversorgung frühzeitig unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies gilt auch für Maßnahmen grundsätzlicher Bedeutung wegen der Grundstücke im Sinne des § 1 Abs 3 dieses Vertrages. Die Beteiligten stellen auf Wunsch die erforderlichen Pläne für den betroffenen Bereich kostenfrei zur Verfügung, sofern diese vorhanden sind. Eine frühzeitige Unterrichtung in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn sie so rechtzeitig vor einer geplanten Maßnahme erfolgt, dass der jeweils andere Vertragspartner innerhalb von vier Wochen ab Unterrichtung eine Stellungnahme abgeben und diese bei der Entscheidung über die Maßnahme gegebenenfalls noch berücksichtigt werden kann.

Gesetzliche Beteiligungsrechte und Informationspflichten bleiben unberührt.

§ 5

Baumaßnahmen des Wasserverbandes

(1)

Vor dem Bau, der Erweiterung oder der Veränderung des Wasserversorgungsnetzes sowie vor Verlegung von Durchgangsleitungen ist das Einvernehmen mit der Mitgliedsgemeinde erforderlich.

(2)

Der Wasserverband verpflichtet sich, möglichst frühzeitig – innerhalb von sechs Monaten - vor Beginn der Bauarbeiten oder Änderungen ihrer Anlagen der Mitgliedsgemeinde Pläne vorzulegen, aus denen die geplanten Vorhaben und ihre Zweckbestimmung ersichtlich sind.

(3)

Auf Verlangen der Mitgliedsgemeinde vor Baubeginn hat der Wasserverband Änderungen vorzunehmen, die im Interesse der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes oder zur Wahrung anderer berechtigter, insbesondere baulicher Belange der Mitgliedsgemeinde notwendig sind. Nach der jeweiligen Investitionsentscheidung durch den Wasserverband gilt dies jedoch nur dann, wenn die verlangten Änderungen unumgänglich sind der Wasserverband das Beteiligungsverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß eingehalten hat.

(4)

Der Wasserverband wird die Aufgrabung von öffentlichen Flächen, sofern sie nicht zur Beseitigung von Störungen an Versorgungsanlagen erfolgt, der Mitgliedsgemeinde rechtzeitig mitteilen und sich darüber mit ihr abstimmen. Die Beseitigung von Störungsschäden wird der Wasserverband umgehend nachträglich melden. Der Wasserverband wird dafür Sorge tragen, dass durch Straßenarbeiten der Verkehr möglichst wenig behindert wird; ferner sind von dem Wasserverband die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(5)

Sollten nach Fertigstellung der Anlagen und nach Wiederherstellung der in Anspruch genommenen Flächen, sonstigen Grundstücke oder Gebäude innerhalb von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) Mängel auftreten, die auf diese Arbeiten zurückzuführen sind, so ist der Wasserverband verpflichtet, diese Mängel zu beheben. Kommt der Wasserverband seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Mitgliedsgemeinde berechtigt, die Mängel auf Kosten des Wasserverbandes beseitigen zu lassen (Ersatzvornahme).

(6)

Sollten Meinungsverschiedenheiten darüber entstehen, ob öffentliche Flächen, sonstige Grundstücke oder Gebäude nach Fertigstellung der Anlagen genügend wiederhergestellt sind, so entscheidet, wenn beide Vertragspartner sich nicht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen einigen können, ein von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständiger. Dessen Entscheidungen unterwerfen sich beide Vertragspartner. Die Kosten des Verfahrens trägt die unterliegende Vertragspartei.

§ 6

Baumaßnahmen der Mitgliedsgemeinde oder Dritter

(1)

Die Mitgliedsgemeinde wird bei allen Dritten zu genehmigenden Aufgrabungen und dergleichen darauf hinweisen, dass dort Versorgungsanlagen des Wasserverbandes vorhanden sein können, deren Lage bei dem Wasserverband zu erfragen ist.

(2)

Bei Aufgrabungen und dergleichen, die von der Mitgliedsgemeinde oder deren Beauftragten durchgeführt werden, ist die Mitgliedsgemeinde verpflichtet, sich vorher über die Lage der Versorgungsanlagen beim Wasserverband zu erkundigen.

(3)

Die Mitgliedsgemeinde wird vor Beginn der vorstehenden Arbeiten dem Wasserverband so früh wie möglich Mitteilung machen, damit eine Änderung oder Sicherung der Anlagen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Wasserversorgung durchgeführt werden kann. Werden durch Arbeiten der Mitgliedsgemeinde oder deren Beauftragten Anlagen des Wasserverbandes beschädigt, so leistet die Mitgliedsgemeinde oder der Dritte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz.

§ 7

Kostenaufteilung bei Änderungsmaßnahmen

(1)

Wird die Entfernung, Umlegung oder Änderung von Leitungen oder Anlagen des Wasserverbandes erforderlich, so führt der Wasserverband diese Arbeiten selbst aus.

(2)

Hinsichtlich der hierdurch entstehenden Kosten gilt - soweit die Vertragsparteien im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbaren - unbeschadet weitergehender Rechte (z. B. dinglicher Rechte) das Folgende:

(a) Erfolgt die Entfernung, Umlegung oder Änderung auf Veranlassung des Wasserverbandes, so tragen diese die entstehenden Kosten.

(b) Erfolgt die Entfernung, Umlegung oder Änderung auf Veranlassung der Mitgliedsgemeinde, so trägt diese die entstehenden Kosten.

(c) Besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme durch einen Dritten, der nur oder auch von der Mitgliedsgemeinde geltend gemacht werden kann, so ist die Mitgliedsgemeinde zur Geltendmachung zugunsten des Wasserverbandes verpflichtet.

§ 8

Schadensersatz durch den Wasserverband

(1)

Der Wasserverband haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, die beim Bau oder beim Betrieb von Anlagen vom Wasserverband der Mitgliedsgemeinde oder Dritten zugefügt werden. Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – soweit gesetzlich zulässig - beschränkt.

(2)

Für etwaige Schadensersatzansprüche Dritter gegen die Mitgliedsgemeinde wegen des Baus oder Betriebes der Wasserversorgungsanlagen hält der Wasserverband die Mitgliedsgemeinde schadlos, sofern und soweit dies gesetzlich zulässig ist. Jedoch darf die Mitgliedsgemeinde solche Ansprüche nur mit Zustimmung des Wasserverbandes anerkennen, oder sich über solche vergleichen. Lehnt der Wasserverband die Zustimmung ab, so hat die Mitgliedsgemeinde bei einem etwaigen Rechtsstreit die Prozessführung mit dem Wasserverband im Einzelnen abzustimmen und alles zu unternehmen, um einen Schadensersatzanspruch abzuwenden. Der Wasserverband trägt in diesem Fall alle der Mitgliedsgemeinde durch den Rechtsstreit entstehenden Kosten.

§ 9

Konzessionsabgabe

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass - insbesondere unter dem Aspekt des Investitions- und Betriebsaufwandes - eine Konzessionsabgabe während der Laufzeit des Vertrages nicht gezahlt wird.

§ 10

Rechtsnachfolge

(1)

Der Wasserverband ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein anderes öffentlich-rechtliches Unternehmen zu übertragen. Hierzu bedarf es der schriftlichen Einwilligung der Mitgliedsgemeinde. Im Übrigen gilt § 30 Absatz 2, 3 und 4 des Hessischen Wasserhaushaltsgesetzes.

(2)

Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Private Dritte ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 30 Absatz 2, 3 und 4 des Hessischen Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.

§ 11

Laufzeit, Kündigungsrecht, Auflösung

(1)

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Laufzeit beginnt am 01. Januar 2026. Eine Kündigung dieses Vertrages ist erstmals zum 31. Dezember 2036 zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt fünf Jahre.

(2)

Die Mitgliedsgemeinde hat darüber hinaus das Recht, diesen Vertrag außerordentlich zu kündigen. Als Gründe, die ein außerordentliches Kündigungsrecht begründen, gelten insbesondere jedoch nicht ausschließlich:

a. die nachhaltige Schlechterfüllung der Wasserversorgung durch den Wasserverband trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung durch die Mitgliedsgemeinde. Eine nachhaltige Schlechterfüllung liegt insbesondere vor, wenn der Wasserverband öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, Erlaubnissen oder Genehmigungen grob zuwiderhandelt;

b. die Änderung der Rechtsform des Wasserverbandes in eine privatrechtliche Rechtsform oder die Veräußerung von Anteilen am Wasserverband an einen privaten Dritten. Als ein privater Dritter gilt jedoch nicht ein Dritter, der seinerseits zu 100 % von Körperschaften des öffentlichen Rechts gehalten wird;

c. die nachträgliche Änderung der Rechtsform des Wasserverbandes, die eine erneute Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung nach den gesetzlichen Vorgaben ausschließen würde;

d. wiederholte Verstöße des Wasserverbandes gegen die der Mitgliedsgemeinde nach § 4 dieses Vertrages zustehenden Rechte. Ein wiederholter Verstoß in diesem Sinne liegt vor, wenn der Wasserverband trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung durch die Mitgliedsgemeinde erneut gegen eines der genannten Rechte verstoßen. Auf die Gleichartigkeit des Verstoßes kommt es hierbei nicht an.

(3)

Der Wasserverband kann den Vertrag ebenfalls außerordentlich kündigen. Als Grund, der ein außerordentliches Kündigungsrecht begründet, gilt insbesondere, wenn die Mitgliedsgemeinde Ursachen setzt und diese zu vertreten hat, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Wasserversorgung durch den Wasserverband unmöglich macht. Dies gilt auch, wenn die städtische/gemeindliche Bau- und Fachplanung die wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben der Wasserversorgung durch den Wasserverband erheblich gefährdet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mitgliedsgemeinde mit dem Wasserband Einvernehmen bezüglich der die Wasserversorgung berührenden Planungsvorhaben hergestellt hat. Die Regelung dieses § 11 Absatz 3 gilt auch hinsichtlich der Grundstücke im Sinne des § 1 Absatz 3 dieses Vertrages.

(4)

Eine außerordentliche Kündigung in schriftlicher Form ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu erklären und ist mit dem Rückfall der Aufgabe der Wasserversorgung auf die Mitgliedsgemeinde (§ 12 dieses Vertrages) entsprechend verbunden.

(5)

Der Wasserverband ist unabhängig von der Kündigung dieses Vertrages verpflichtet, die Aufgabe der Wasserversorgung noch so lange durchzuführen, bis die Mitgliedsgemeinde unter zumutbaren Bedingungen in der Lage ist, diese Aufgabe erneut selbst zu übernehmen, oder durch Dritte ausführen zu lassen. Die Mitgliedsgemeinde ist verpflichtet, im Falle der Beendigung unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass sie die Aufgabe wieder selbst übernehmen kann.

(6)

Die Vertragsparteien verpflichten sich bereits jetzt, die Bewertungskriterien für eine mögliche Rückübertragung bei Beendigung dieses Vertrages nach den folgenden Grundsätzen festzulegen: Das Anlagevermögen wird nach den gleichen Wertermittlungsprinzipien ermittelt (Restbuchwerte), die der Übertragung des Anlagevermögens auf den Wasserverband zugrunde gelegt wurden sowie nach den Grundsätzen der Bilanzkontinuität. Die Erstellung der Übertragungsbilanz kann durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder Wirtschaftsberatungsgesellschaft eigenverantwortlich vorgenommen werden, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Falls keine Einigung über die zu beauftragende Gesellschaft erzielt werden kann, so ist die Bestellung durch die Kommunalaufsichtsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises vorzunehmen (vgl. § 63, 64 HWG). Die Kosten für die Erstellung der Übertragungsbilanz tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte. Eine Vertragspartei leistet, gemäß der Übertragungsbilanz, eine Ausgleichszahlung für die Übertragung des Wasseranlagevermögens in Höhe des ermittelten Wertes.

(7)

Die Mitgliedsgemeinde verpflichtet sich bereits jetzt, nach der Rückübertragung der Wasserleitungen und Wasserversorgungsanlagen, denjenigen Städten/Gemeinden, die auf die Durchleitung von Wasser durch diese Leitungen und Anlagen angewiesen sind, kostenfrei diese Durchleitung zu gewähren. Hierüber ist dann ein gesonderter Vertrag zu schließen.

(8)

Im Stadt-/Gemeindegebiet gelten die bisherigen die Wasserversorgung regelnden Satzungsrechte der Mitgliedsgemeinde bis zum Erlass originären Satzungsrechts seitens des Wasserverbandes fort. Der Wasserverband plant, das erforderliche Satzungsrecht zum 01. Januar 2026 in Kraft treten zu lassen.

§ 12

Folgen der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Vertrages

 

Im Falle der Beendigung dieses Vertrages fallen die darin auf den Wasserverband übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Wasserversorgung zurück an die Mitgliedsgemeinde, ohne dass es hierzu einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Es sollen aber Vereinbarungen über die zivilrechtliche Rückübertragung der Wasserversorgungsanlagen im Stadt-/Gemeindegebiet getroffen werden. Die Rückübertragung ist auf der Grundlage des § 11 Absatz 6 vorzunehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mitgliedsgemeinde ihre Wasserversorgungsaufgaben künftig erfüllen kann. Näheres regelt der gesonderte Vertrag zur Übertragung des Anlagevermögens der Wasserversorgung auf den Wasserverband, sofern und soweit erforderlich.

§ 13

Schlussbestimmungen

(1)

Mündliche Nebenvereinbarungen sind nicht getroffen worden. Jede Änderung und Ergänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Gesetz weitergehende Formerfordernisse aufgestellt sind. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

(2)

Für die Löschwasserversorgung bleibt die Mitgliedsgemeinde allein zuständig. Der Wasserverband stellt Wasser für Feuerlösch- und Feuerlöschübungszwecke der Mitgliedsgemeinde unentgeltlich zur Verfügung. Hydranten werden nach den jeweils geltenden Regeln des DVGW oder einer dann gültigen technischen Regel errichtet. Die Unterhaltung und Wartung der Hydranten obliegt der Mitgliedsgemeinde.

(3)

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem Fall die unwirksamen Bestimmungen durch eine dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Vorstehendes gilt sinngemäß bei einer Regelungslücke.

(4)

Die Kosten dieses Vertrages trägt der Wasserverband.

(5)

Dieser Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und von allen Vertragsparteien unterzeichnet worden. Die Vertragsparteien erhalten je eine Ausfertigung des Vertrages.

(6)

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass alle Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen geregelt werden sollen. Für Streitfälle, welche im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen den Vertragsparteien nicht einvernehmlich beigelegt werden können, gilt Folgendes:

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt. Die Vertragsparteien erkennen daher an, dass für die Klärung etwaiger Streitigkeiten im Vollzug dieses Vertrages die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist. Dies gilt allerdings nicht für Ansprüche aus zivilrechtlichen Verträgen, die zwischen den Vertragsparteien und/oder in Erfüllung dieses Vertrages mit Dritten geschlossen werden.

(7)

Die Vertragsparteien für den Fall von Rechtsstreitigkeiten als Gerichtsstand Kassel, sofern und soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(8)

Die Vertragsparteien werden nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Unterlagen und Daten, die die Mitgliedsgemeinde zur Durchführung der Maßnahmen verlangt, vertraulich behandeln und nur im gemeinsamen ausdrücklichen Einvernehmen an Dritte weitergeben.

(9)

Solange der Wasserverband die in diesem Vertrag erwähnten Verpflichtungen noch nicht erfüllt hat, verpflichtet er sich, eventuellen Rechtsnachfolgern ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag mit der Maßgabe aufzuerlegen, diese im Falle von weiteren Rechtsnachfolgern an diese Rechtsnachfolger entsprechend weiter zu geben. Der Wasserverband haftet der Mitgliedsgemeinde gegenüber insoweit als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, sofern er durch die Mitgliedsgemeinde nicht ausdrücklich schriftlich aus der Haftung entlassen wird.

(10)

Genehmigungsrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Verfahren werden durch die Regelungen dieses Vertrages nicht berührt.

(11)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages im Ganzen. Die Vertragsparteien verpflichten sich bereits jetzt anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung, eine neue Bestimmung festzulegen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.

Homberg, 18. September 2025
Für die Kreisstadt Homberg (Efze)  —  Für den Wasserverband Fritzlar-Homberg
gez.  —  gez.
Dr. Nico Ritz,  — Hartmut Spogat,
Bürgermeister —  Verbandsvorsteher
gez.  —  gez.
Claudia Ulrich,  —  Thomas Petrich,
Erste Stadträtin —  Beisitzer
Genehmigung

Die von der Stadt Homberg (Efze) und dem Wasserverband Gruppenwasserwerk Fritzlar Homberg

nach §§ 24 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBI. 1 S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBI. S. 83, 88), geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 18.09.2025 zur Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung von der Stadt Homberg (Efze) auf den Wasserverband Gruppenwasserwerk Fritzlar-Homberg wird hiermit gemäß§ 26 i. V. m § 10 KGG aufsichtsbehördlich genehmigt.

34576 Homberg (Efze), 07.04.2026
gez.
Becker, Landrat
(Siegel)